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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Die Nutzung eines Kabelanschlusses durch fremdsprachige Leistungsbezieher stellt einen unabweisbaren Bedarf dar, jedoch die Kosten für einen Kabelanschluss sind aus den bereits mit dem Normalregelsatz zur Verfügung gestellten Leistungen zu bestreiten,

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Die Nutzung eines Kabelanschlusses durch fremdsprachige Leistungsbezieher stellt einen unabweisbaren Bedarf dar, jedoch die Kosten für einen Kabelanschluss sind aus den bereits mit dem Normalregelsatz zur Verfügung gestellten Leistungen zu bestreiten,  Empty Die Nutzung eines Kabelanschlusses durch fremdsprachige Leistungsbezieher stellt einen unabweisbaren Bedarf dar, jedoch die Kosten für einen Kabelanschluss sind aus den bereits mit dem Normalregelsatz zur Verfügung gestellten Leistungen zu bestreiten,

Beitrag von Willi Schartema Mo Nov 25, 2013 11:27 am

ihr Bedarf weicht deshalb seiner Höhe nach nicht erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf ab. 

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.09.2013 - L 20 SO 279/12 Die Revision wird zugelassen.

Eine abweichende Festlegung des Bedarfs nach § 27a Abs. 4 Satz 1 SGB XII käme erst dann in Betracht, wenn das Mindestmaß an gesellschaftlicher Teilhabe unter Berücksichtigung einer zumutbaren Steuerung des Ausgabeverhaltens anhand der individuellen Präferenz nicht sichergestellt wäre.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=165385&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Autor des Rechtsprechungstickers: Willi 2 von Tacheles – alias Detlef Brock
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