Suchen
Impressum
Impressum:
Heinz Behler
44787 Bochum
Brückstr 42
Telefon bei Anfrage:
@Mail sachkundiger@yahoo.deNeueste Themen
Rechte Wahrnehmen
Wir sind hier wir sind laut weil man uns die Rechte klaut
Bundesweite Vertretung in sozialrechtlichen Angelegenheiten
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/p/die-mandantenseite-bundesweite.html (Beschreibung der Webseite)
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Härtefallklausel - laufender Bedarf - Kur in Heringsdorf - Kosten für Verpflegung, die Fahrtkosten sowie die Kosten der von ihm angemieteten Ferienwohnung.
Seite 1 von 1
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Härtefallklausel - laufender Bedarf - Kur in Heringsdorf - Kosten für Verpflegung, die Fahrtkosten sowie die Kosten der von ihm angemieteten Ferienwohnung.
Sozialgericht Karlsruhe, Urteil vom 08.07.2014 - S 15 AS 2552/13
Leitsätze (Autor)
Leistungsbezieher nach dem SGB II hat keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten seines Kuraufenthaltes gegenüber dem Jobcenter. Eine einschlägige Anspruchsgrundlage bilden weder § 21 Abs. 6 SGB II noch § 24 Abs. 1 SGB II.
Ein "laufender" Bedarf i. S. d. § 21 Abs. 6 SGB II liegt nicht vor. Diese Voraussetzung ist nur erfüllt, wenn sich der Bedarf innerhalb eines Bewilligungszeitraumes mindestens einmal wiederholt, der nach § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB regelmäßig sechs Monate umfasst.
Ein laufender Bedarf besteht hingegen nicht, wenn er lediglich prognostisch zumindest im nächsten Bewilligungszeitraum wieder entsteht (so aber etwa LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. April 2014 – L 13 AS 5379/13 B, n. v. - zur Übernahme der Kosten für jährliche Kuren als Mehrbedarf; Behrend, in: jurisPK-SGB II, 3. Aufl. 2012, § 21 Rn. 81; Knickrehm/Hahn, in: Eicher [Hrsg.], SGB II, 3. Aufl. 2013, § 21 Rn. 68 m.w.N.).
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=171344&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: Vgl. dazu LSG NRW, Beschluss vom 12.06.2013 - L 7 AS 138/13 B - zur Prozesskostenhilfebewilligung in einem Verfahren, in welchem Leistungen nach § 21 Abs. 6 Satz 1 SGB II für eine Brille im Streit waren.
Ein laufender Bedarf liegt jedenfalls dann vor, wenn der besondere Bedarf im angenommenen Bewilligungsabschnitt nicht nur einmalig, sondern bei prognostischer Betrachtung voraussichtlich mehrfach auftritt. Unter Berücksichtigung der jeweiligen Eigenart des Bedarfs kann ein laufender Bedarf aber auch angenommen werden, wenn er zwar häufiger auftritt, nicht jedoch zwingend in jedem Bewilligungsabschnitt gegeben ist und wegen der Höhe der damit verbundenen Aufwendungen nicht über die Darlehensregelung des § 24 Abs. 1 SGB II erfasst werden kann.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1701/
Willi S
Leitsätze (Autor)
Leistungsbezieher nach dem SGB II hat keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten seines Kuraufenthaltes gegenüber dem Jobcenter. Eine einschlägige Anspruchsgrundlage bilden weder § 21 Abs. 6 SGB II noch § 24 Abs. 1 SGB II.
Ein "laufender" Bedarf i. S. d. § 21 Abs. 6 SGB II liegt nicht vor. Diese Voraussetzung ist nur erfüllt, wenn sich der Bedarf innerhalb eines Bewilligungszeitraumes mindestens einmal wiederholt, der nach § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB regelmäßig sechs Monate umfasst.
Ein laufender Bedarf besteht hingegen nicht, wenn er lediglich prognostisch zumindest im nächsten Bewilligungszeitraum wieder entsteht (so aber etwa LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. April 2014 – L 13 AS 5379/13 B, n. v. - zur Übernahme der Kosten für jährliche Kuren als Mehrbedarf; Behrend, in: jurisPK-SGB II, 3. Aufl. 2012, § 21 Rn. 81; Knickrehm/Hahn, in: Eicher [Hrsg.], SGB II, 3. Aufl. 2013, § 21 Rn. 68 m.w.N.).
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=171344&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: Vgl. dazu LSG NRW, Beschluss vom 12.06.2013 - L 7 AS 138/13 B - zur Prozesskostenhilfebewilligung in einem Verfahren, in welchem Leistungen nach § 21 Abs. 6 Satz 1 SGB II für eine Brille im Streit waren.
Ein laufender Bedarf liegt jedenfalls dann vor, wenn der besondere Bedarf im angenommenen Bewilligungsabschnitt nicht nur einmalig, sondern bei prognostischer Betrachtung voraussichtlich mehrfach auftritt. Unter Berücksichtigung der jeweiligen Eigenart des Bedarfs kann ein laufender Bedarf aber auch angenommen werden, wenn er zwar häufiger auftritt, nicht jedoch zwingend in jedem Bewilligungsabschnitt gegeben ist und wegen der Höhe der damit verbundenen Aufwendungen nicht über die Darlehensregelung des § 24 Abs. 1 SGB II erfasst werden kann.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1701/
Willi S
Ähnliche Themen
» Bei den Kosten der Rechtsverfolgung handelt es sich um einen Bedarf , der nicht im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II zu decken ist.
» (Arbeitslosengeld II - Mehrbedarf - unabweisbarer laufender besonderer Bedarf - Kosten der Wahrnehmung des Umgangsrechts der Großeltern mit ihrem Enkelkind - kein atypischer Bedarf - kein subjektives Recht der Großeltern aus Art 6 Abs. 1 GG)
» Vermittlungsbudget - Fahrtkosten - Grundsicherung für Arbeitsuchende
» Keine Übernahme von Kosten einer Osteopathiebehandlung sowie für die Beschaffung von Zubehör zur Blutzuckermessung als unabweisbaren Bedarf i.S.v. § 21 Abs. 6 SGB II ?
» Arbeitslosengeld II - Mehrbedarf - unabweisbarer laufender besonderer Bedarf - Kosten der Wahrnehmung des Umgangsrechts mit einem getrennt lebenden Kind - Getrenntleben der Eltern iS des Familienrechts
» (Arbeitslosengeld II - Mehrbedarf - unabweisbarer laufender besonderer Bedarf - Kosten der Wahrnehmung des Umgangsrechts der Großeltern mit ihrem Enkelkind - kein atypischer Bedarf - kein subjektives Recht der Großeltern aus Art 6 Abs. 1 GG)
» Vermittlungsbudget - Fahrtkosten - Grundsicherung für Arbeitsuchende
» Keine Übernahme von Kosten einer Osteopathiebehandlung sowie für die Beschaffung von Zubehör zur Blutzuckermessung als unabweisbaren Bedarf i.S.v. § 21 Abs. 6 SGB II ?
» Arbeitslosengeld II - Mehrbedarf - unabweisbarer laufender besonderer Bedarf - Kosten der Wahrnehmung des Umgangsrechts mit einem getrennt lebenden Kind - Getrenntleben der Eltern iS des Familienrechts
Seite 1 von 1
Befugnisse in diesem Forum
Sie können in diesem Forum nicht antworten
Mi Jul 15, 2015 12:52 am von Willi Schartema
» LSG NRW sieht erkennt Anordnungsgrund bei Mietschulden ohne vorherige Räumungsklage
Do Jun 18, 2015 11:50 am von Willi Schartema
» Zur Unvereinbarkeit des § 31a SGB II (Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen) in Verbindung mit § 31 SGB II
Di Jun 16, 2015 9:43 am von Willi Schartema
» Keine schlüssigen Konzepte durch „Analyse und Konzepte“ KDU
So Jun 07, 2015 8:58 am von Willi Schartema
» Rechtsfolgenbelehrung für Jobcenter-Mitarbeiter
Do Mai 28, 2015 4:20 am von Willi Schartema
» Sanktionen bei ALG II im SGB II hält das Sozialgericht Gotha für Verfassungswidrig Außerdem stünden die Sanktionen im Widerspruch zu den Artikeln 1 2 12 sowie 20 so verkündet am 26.05.2015
Do Mai 28, 2015 1:58 am von Willi Schartema
» Gutachter ist für 50.000 Abschiebungen verantwortlich
So Apr 19, 2015 4:59 am von Willi Schartema
» BA-Leitfaden informiert umfassend über Teilzeitausbildung
So Apr 19, 2015 4:59 am von Willi Schartema
» Broschüre: Überblick zu den Änderungen im Asylbewerberleistungsgesetz zum 1. März 2015
So Apr 19, 2015 4:58 am von Willi Schartema
» Änderungen durch das neue Pflegestärkungsgesetz I (PSG I) seit 1.1.2015
So Apr 19, 2015 4:57 am von Willi Schartema