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Die Vermutungsregelung gemäß § 7 Abs. 3a Ziff. 1 SGB II gilt nur dann, wenn ein gemeinsames Wirtschaften als solches unstreitig ist und von den Bewohnern lediglich die Behauptung vertreten wird, es bestünde gleichwohl keine Bedarfsgemeinschaft.
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Die Vermutungsregelung gemäß § 7 Abs. 3a Ziff. 1 SGB II gilt nur dann, wenn ein gemeinsames Wirtschaften als solches unstreitig ist und von den Bewohnern lediglich die Behauptung vertreten wird, es bestünde gleichwohl keine Bedarfsgemeinschaft.
LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 5. Januar 2012 ,- L 10 B 331/10 ER - , bisher nicht veröffentlicht
In
Fällen, in denen bereits ein Zusammenleben im Sinne einer
Bedarfsgemeinschaft bestritten wird, ist diese Vermutungsregelung
schlichtweg unanwendbar.
Es verbleibt hier die objektive Beweis- und Darlegungslast beim SGB II-Träger.
Sollte
die Ausführung eines Hausbesuchs gänzlich an der Ablehnungshaltung des
Antragstellers scheitern, so wäre diese Weigerung rechtlich legitim,
aber im Rahmen der Beweiswürdigung zu seinen Lasten zu berücksichtigen.
Ein
äußerst gewichtiges Indiz für eine Einstehensgemeinschaft stellt die
Nutzung des Kontos der Untervermieterin durch den Antragsteller dar:
Hier handelt es sich um einen Ausdruck eines erheblichen Füreinandereinstehens.
Ein
Bestehen von arbeitsrechtlichen Beziehungen sagt grundsätzlich nichts
über persönliche Beziehungen aus. – Anderes ist nur dann vertretbar,
wenn zwei Personen sich einander derart wesentliche Dienste leisten, wie
sie in einer einfachen Freundschaft oder Wohngemeinschaft unüblich.
Die
Begründung eines Untermietverhältnis bestätigt das Bestehen einer
Einstehensgemeinschaft, wenn sich eine Partei hierdurch zum vollständig
haftenden Alleinschuldner gegenüber dem Wohnungsgeber macht.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/03/die-vermutungsregelung-gema-7-abs-3a.html
http://www.jusmeum.de/rechtsprechung/urteil/lsg_bayern/828d4961893e857f13fe0054553e35cc193097df5f6fa7c5c7c9af86869129ed
Gruß Willi S
In
Fällen, in denen bereits ein Zusammenleben im Sinne einer
Bedarfsgemeinschaft bestritten wird, ist diese Vermutungsregelung
schlichtweg unanwendbar.
Es verbleibt hier die objektive Beweis- und Darlegungslast beim SGB II-Träger.
Sollte
die Ausführung eines Hausbesuchs gänzlich an der Ablehnungshaltung des
Antragstellers scheitern, so wäre diese Weigerung rechtlich legitim,
aber im Rahmen der Beweiswürdigung zu seinen Lasten zu berücksichtigen.
Ein
äußerst gewichtiges Indiz für eine Einstehensgemeinschaft stellt die
Nutzung des Kontos der Untervermieterin durch den Antragsteller dar:
Hier handelt es sich um einen Ausdruck eines erheblichen Füreinandereinstehens.
Ein
Bestehen von arbeitsrechtlichen Beziehungen sagt grundsätzlich nichts
über persönliche Beziehungen aus. – Anderes ist nur dann vertretbar,
wenn zwei Personen sich einander derart wesentliche Dienste leisten, wie
sie in einer einfachen Freundschaft oder Wohngemeinschaft unüblich.
Die
Begründung eines Untermietverhältnis bestätigt das Bestehen einer
Einstehensgemeinschaft, wenn sich eine Partei hierdurch zum vollständig
haftenden Alleinschuldner gegenüber dem Wohnungsgeber macht.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/03/die-vermutungsregelung-gema-7-abs-3a.html
http://www.jusmeum.de/rechtsprechung/urteil/lsg_bayern/828d4961893e857f13fe0054553e35cc193097df5f6fa7c5c7c9af86869129ed
Gruß Willi S
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