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Keine sofortige Vollziehbarkeit von Versagungsbescheiden nach § 66 SGB 1 - Bedarfsgemeinschaft - Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft - Anforderungen an das Vorliegen einer Wirtschaftsgemeinschaft - Behauptung eines Untermietverhältnisses -
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Keine sofortige Vollziehbarkeit von Versagungsbescheiden nach § 66 SGB 1 - Bedarfsgemeinschaft - Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft - Anforderungen an das Vorliegen einer Wirtschaftsgemeinschaft - Behauptung eines Untermietverhältnisses -
Folgenabwägung
Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 16.09.2014 - L 16 AS 649/14 B ER
Leitsätze (Autor)
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Versagungsbescheid nach § 66 SGB I werden von § 39 SGB II nicht erfasst und entfalten aufschiebende Wirkung.
Das Einkommen und Vermögen der Vermieterin dürfe nicht berücksichtigt werden, da bereits die objektiven Voraussetzungen für das Bestehen einer Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft fraglich seien. Aufgrund der grundrechtlich gebotenen Folgenabwägung sei daher zu Gunsten des Antragstellers von dessen Hilfebedürftigkeit auszugehen.
Das "Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt" i. S. des § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II erfordert das Bestehen einer "Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft". Die Verbundenheit von Partnern, die in einem gemeinsamen Haushalt zusammenleben, muss nach außen erkennbar sein. . Aus der Tatsache, dass der Bg und seine Vermieterin früher ein Paar waren, kann auf die jetzige Lebenssituation kein Rückschluss gezogen werden. Zwar gibt es keinen eigenen Briefkasten und keine eigene Klingel des Antragst., dies ist jedoch bei vielen Untermietverhältnissen der Fall. Auch daraus, dass die Vermieterin den Antragst. in seiner finanziellen Notlage unterstützt und ihm Lebensmittel zur Verfügung stellt und die Miete stundet kann nicht ohne weiteres auf ein "Zusammenleben" geschlossen werden. Auch die Aufteilung von Putzarbeiten ist in reinen Wohngemeinschaften üblich und isoliert betrachtet kein entscheidender Hinweis auf ein "Zusammenleben". Auch die Gründe für das Überlassen der Kontokarte wird zu überprüfen sein.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=172959&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: Siehe dazu auch: LSG NRW, Beschluss vom 15.12.2010 , - L 19 AS 1990/10 B ER - Voraussetzungen des Bestehens einer Wohngemeinschaft zur Annahme des Bestehens einer Bedarfsgemeinschaft - Allein aus dem Umstand, dass der Hilfebedürftige im Mehrfamilienhaus der Vermieterin , dessen Alleineigentümerin die Vermieterin ist , dieses Haus zu Wohnzwecken nutzen, kann nicht geschlossen werden, dass sie eine gemeinsame" Wohnung haben.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1730/
Willi S
Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 16.09.2014 - L 16 AS 649/14 B ER
Leitsätze (Autor)
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Versagungsbescheid nach § 66 SGB I werden von § 39 SGB II nicht erfasst und entfalten aufschiebende Wirkung.
Das Einkommen und Vermögen der Vermieterin dürfe nicht berücksichtigt werden, da bereits die objektiven Voraussetzungen für das Bestehen einer Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft fraglich seien. Aufgrund der grundrechtlich gebotenen Folgenabwägung sei daher zu Gunsten des Antragstellers von dessen Hilfebedürftigkeit auszugehen.
Das "Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt" i. S. des § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II erfordert das Bestehen einer "Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft". Die Verbundenheit von Partnern, die in einem gemeinsamen Haushalt zusammenleben, muss nach außen erkennbar sein. . Aus der Tatsache, dass der Bg und seine Vermieterin früher ein Paar waren, kann auf die jetzige Lebenssituation kein Rückschluss gezogen werden. Zwar gibt es keinen eigenen Briefkasten und keine eigene Klingel des Antragst., dies ist jedoch bei vielen Untermietverhältnissen der Fall. Auch daraus, dass die Vermieterin den Antragst. in seiner finanziellen Notlage unterstützt und ihm Lebensmittel zur Verfügung stellt und die Miete stundet kann nicht ohne weiteres auf ein "Zusammenleben" geschlossen werden. Auch die Aufteilung von Putzarbeiten ist in reinen Wohngemeinschaften üblich und isoliert betrachtet kein entscheidender Hinweis auf ein "Zusammenleben". Auch die Gründe für das Überlassen der Kontokarte wird zu überprüfen sein.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=172959&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: Siehe dazu auch: LSG NRW, Beschluss vom 15.12.2010 , - L 19 AS 1990/10 B ER - Voraussetzungen des Bestehens einer Wohngemeinschaft zur Annahme des Bestehens einer Bedarfsgemeinschaft - Allein aus dem Umstand, dass der Hilfebedürftige im Mehrfamilienhaus der Vermieterin , dessen Alleineigentümerin die Vermieterin ist , dieses Haus zu Wohnzwecken nutzen, kann nicht geschlossen werden, dass sie eine gemeinsame" Wohnung haben.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1730/
Willi S
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