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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Angelegenheiten nach dem SGB II - bereite Mittel zur Sicherung des Lebensunterhalts - Pfändung einer Hausgeldrückzahlung an einen Wohnungseigentümer durch den Verwalter - nicht tatsächlich zur Verfügung stehende Gutschrift wirkt nicht anspruchsmindernd

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Beitrag von Willi Schartema Mo Jul 07, 2014 9:41 am

 nach § 22 Abs. 3 SGB II (vormals § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II)



Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 19.03.2014 - L 13 AS 3/13



Leitsätze (Juris)
Steht eine Gutschrift (hier: Hausgeldrückzahlung an einen Wohnungseigentümer durch die Hausverwaltung) aufgrund einer dem Leistungsberechtigten nicht bekannten Kontenpfändung tatsächlich nicht bedarfsdeckend zur Verfügung, so stellt sie kein bereites Mittel dar und mindert entgegen § 22 Abs. 3 SGB II (vormals § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II) nicht den Leistungsanspruch in Bezug auf die Kosten für Unterkunft und Heizung.
 
Quelle: [url=http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=LSG niedersachsen-bremen&datum=19.03.2014&Aktenzeichen=L 13 AS 3/13]http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=LSG%20Niedersachsen-Bremen&Datum=19.03.2014&Aktenzeichen=L%2013%20AS%203/13[/url]

Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1682/

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