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Guthaben nach § 22 Abs 1 Satz 4 SGB II a. F. - Direktverrechnung" zwischen Leistungsträger und Vermieter – nicht bereite Mittel
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Guthaben nach § 22 Abs 1 Satz 4 SGB II a. F. - Direktverrechnung" zwischen Leistungsträger und Vermieter – nicht bereite Mittel
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 20.11.2014 - L 4 AS 332/12 - rechtskräftig
Leitsätze (Juris)
Grundsätzlich ist ein Guthaben aus einer Betriebskostenabrechnung gemäß § 22 Abs 1 Satz 4 SGB II im Folgemonat als Einkommen anzurechnen. Dies gilt jedoch ausnahmsweise dann nicht, wenn der Leistungsempfänger eine "tatsächliche Verfügungsgewalt" nicht erhält, weil er aufgrund der bisherigen Verwaltungspraxis der "Direktverrechnung" zwischen Leistungsträger und Vermieter nicht damit rechnen kann, dass er nunmehr tatsächlich über das Guthaben verfügen kann und dieses erst deutlich später (hier: 15 Monate) ausgezahlt wird.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=176372&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1808/
Willi S
Leitsätze (Juris)
Grundsätzlich ist ein Guthaben aus einer Betriebskostenabrechnung gemäß § 22 Abs 1 Satz 4 SGB II im Folgemonat als Einkommen anzurechnen. Dies gilt jedoch ausnahmsweise dann nicht, wenn der Leistungsempfänger eine "tatsächliche Verfügungsgewalt" nicht erhält, weil er aufgrund der bisherigen Verwaltungspraxis der "Direktverrechnung" zwischen Leistungsträger und Vermieter nicht damit rechnen kann, dass er nunmehr tatsächlich über das Guthaben verfügen kann und dieses erst deutlich später (hier: 15 Monate) ausgezahlt wird.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=176372&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1808/
Willi S
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