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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Guthaben nach § 22 Abs 1 Satz 4 SGB II a. F. - Direktverrechnung" zwischen Leistungsträger und Vermieter – nicht bereite Mittel

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Guthaben nach § 22 Abs 1 Satz 4 SGB II a. F. - Direktverrechnung" zwischen Leistungsträger und Vermieter – nicht bereite Mittel Empty Guthaben nach § 22 Abs 1 Satz 4 SGB II a. F. - Direktverrechnung" zwischen Leistungsträger und Vermieter – nicht bereite Mittel

Beitrag von Willi Schartema Mo März 30, 2015 9:30 am

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 20.11.2014 - L 4 AS 332/12 - rechtskräftig


Leitsätze (Juris)
Grundsätzlich ist ein Guthaben aus einer Betriebskostenabrechnung gemäß § 22 Abs 1 Satz 4 SGB II im Folgemonat als Einkommen anzurechnen. Dies gilt jedoch ausnahmsweise dann nicht, wenn der Leistungsempfänger eine "tatsächliche Verfügungsgewalt" nicht erhält, weil er aufgrund der bisherigen Verwaltungspraxis der "Direktverrechnung" zwischen Leistungsträger und Vermieter nicht damit rechnen kann, dass er nunmehr tatsächlich über das Guthaben verfügen kann und dieses erst deutlich später (hier: 15 Monate) ausgezahlt wird.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=176372&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=


Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1808/

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