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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter sofort Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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VG Ansbach: (Kein) Anspruch auf Herausgabe von Telefonlisten und E-Mail-Adressen von Beschäftigten der Bundesagentur für Arbeit

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 VG Ansbach: (Kein) Anspruch auf Herausgabe von Telefonlisten und E-Mail-Adressen von Beschäftigten der Bundesagentur für Arbeit Empty VG Ansbach: (Kein) Anspruch auf Herausgabe von Telefonlisten und E-Mail-Adressen von Beschäftigten der Bundesagentur für Arbeit

Beitrag von Willi Schartema Mo Jun 30, 2014 1:43 pm

VG Ansbach, Urt. v. 27.05.2014 - AN 4 K 13.01194    
 
Bundesagentur für Arbeit ist nicht zur Herausgabe von Telefonlisten und E-Mail-Adressen von Beschäftigten verpflichtet
 
Geheimhaltungsinteresse der Angestellten der Agentur für Arbeit überwiegt grundsätzlich das Informationsinteresse des Arbeitssuchenden
 
Das Verwaltungsgericht Arnsberg hat entschieden, dass die Bundesagentur für Arbeit nicht verpflichtet ist, einem Arbeitssuchenden eine Liste mit sämtlichen geschäftlichen Telefondurchwahlen und E-Mail-Adressen der Mitarbeiter der Bundesagentur für Arbeit zugänglich zu machen.
 
Weiter: Kostenlose Urteile: http://www.kostenlose-urteile.de/VG-Ansbach_AN-4-K-1301194_Bundesagentur-fuer-Arbeit-ist-nicht-zur-Herausgabe-von-Telefonlisten-und-E-Mail-Adressen-von-Beschaeftigten-verpflichtet.news18381.htm
 
Volltext der Entscheidung: [url=http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=VG ansbach&datum=27.05.2014&Aktenzeichen=AN 4 K 13.01194]http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=VG%20Ansbach&Datum=27.05.2014&Aktenzeichen=AN%204%20K%2013.01194[/url] 



Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1675/


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