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Gemäß § 59 SGB II erlassene Meldeanordnungen liegen im Ermessen des SGB II-Trägers.
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Gemäß § 59 SGB II erlassene Meldeanordnungen liegen im Ermessen des SGB II-Trägers.
Sozialgericht Dresden, Gerichtsbescheid vom 16. Mai 2014 (Az.: S 12 AS 3729/13 u. a.):
http://www.justiz.sachsen.de/sgdd/content/887.php
Leitsätze Dr. Manfred Hammel:
Das Jobcenter hat sich hier vom Grundsatz sachgerechter Aufgabenerfüllung leiten zu lassen.
Meldeaufforderungen haben im Rahmen des Erforderlichen zu erfolgen und unterliegen in Konkretisierung allgemeiner Mitwirkungspflichten entsprechend § 65 SGB I dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Meldeaufforderungen sind unverhältnismäßig, wenn bei einer psychisch behinderten Leistungsbezieherin, wo vollkommen unstreitig erhebliche Vermittlungshemmnisse bestehen, keine frei bestimmte und von in ihrer Person liegenden Defiziten unabhängige Verweigerungshaltung vorliegt, so dass zunächst die Einleitung spezieller Beratungs- und Betreuungsleistungen (§ 16a Nr. 3 SGB II in Verbindung mit § 33 Abs. 6 SGB IX) und nicht in letzter Konsequenz eine Sanktionierung nach § 32 SGB II geboten ist.
Ein SGB II-Träger darf sich hier nicht darauf zurückziehen, mit den Mitteln des Verwaltungszwangs formale Meldepflichten entsprechend § 59 SGB II in Verbindung mit § 309 SGB III durchsetzen zu wollen, sondern hat vielmehr besondere, einzelfallbezogene Vorkehrungen zur Konfliktlösung einzuleiten.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1675/
Willi S
http://www.justiz.sachsen.de/sgdd/content/887.php
Leitsätze Dr. Manfred Hammel:
Das Jobcenter hat sich hier vom Grundsatz sachgerechter Aufgabenerfüllung leiten zu lassen.
Meldeaufforderungen haben im Rahmen des Erforderlichen zu erfolgen und unterliegen in Konkretisierung allgemeiner Mitwirkungspflichten entsprechend § 65 SGB I dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Meldeaufforderungen sind unverhältnismäßig, wenn bei einer psychisch behinderten Leistungsbezieherin, wo vollkommen unstreitig erhebliche Vermittlungshemmnisse bestehen, keine frei bestimmte und von in ihrer Person liegenden Defiziten unabhängige Verweigerungshaltung vorliegt, so dass zunächst die Einleitung spezieller Beratungs- und Betreuungsleistungen (§ 16a Nr. 3 SGB II in Verbindung mit § 33 Abs. 6 SGB IX) und nicht in letzter Konsequenz eine Sanktionierung nach § 32 SGB II geboten ist.
Ein SGB II-Träger darf sich hier nicht darauf zurückziehen, mit den Mitteln des Verwaltungszwangs formale Meldepflichten entsprechend § 59 SGB II in Verbindung mit § 309 SGB III durchsetzen zu wollen, sondern hat vielmehr besondere, einzelfallbezogene Vorkehrungen zur Konfliktlösung einzuleiten.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1675/
Willi S
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