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Jobcenter ist bei verspäteter Zahlung von ALG II zum Schadenersatz verpflichet, wenn der Leistungsbezieher den Fortzahlungsantrag rechtzeitig gestellt hat. Landgericht Kiel Anerkenntnisurteil vom 08.12.2010, - 17 0 160/10-
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Jobcenter ist bei verspäteter Zahlung von ALG II zum Schadenersatz verpflichet, wenn der Leistungsbezieher den Fortzahlungsantrag rechtzeitig gestellt hat. Landgericht Kiel Anerkenntnisurteil vom 08.12.2010, - 17 0 160/10-
ALG II
Leistungsberechtigte haben einen Anspruch auf Ersatz des
Vermögensschadens(Rücklastkosten der Bank- hier 29,65 Euro) , der ihnen
durch die zu späte Zahlung entsteht.
Es bestand ein
Amtshaftungsanspruch nach Artikel 34 GG in Verbindung mit § 839 BGB ,
welcher vor dem LG Kiel geltend zu machen war und auf den Schaden zu
richten ist, welcher ein Behördenmitarbeiter durch vorsätzliche oder
fahrlässige Pflichtverletzung einem Anderem zugefügt hatte.
Nach
Auffassung der örtlichen Sozialgerichtsbarkeit besteht daneben kein
sog. sozialrechtlicher Herstellungsanspruch, der vor dem SG geltend
gemacht werden könnte.
Quelle: RA Helge Hildebrandt, Artikel im Hempels-Straßenmagazin (Armutszeitung)Nr. 180, April 2011, S. 26
Anmerkung: Dazu ein Beitrag vom Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann im Nomos- Fachforum für Existenzsicherung
Dank
für die Entscheidung. Das Jobcenter hat den Anspruch hier anerkannt, so
dass das Landgericht keine Ausführungen zur Anspruchsgrundlage machen
konnte. In dem vorligenden Fall ging es wahrscheinlich zum die
Rücklastschrift bei einer Mietzahlung oder ähnlichem. Interessant ist
m.E. auch ob der Betroffene noch einen Zinsschaden geltend machen kann.
Der Herstellungsanspruch muss allerdings stets mitgeprüft werden, denn
hierbei handelt es sich um eine anderweitige Esatzmöglichkeit (§ 839
BGB). Der Ersatzanspruch ist hier jedoch nicht einschlägig, weil der
Schaden nicht durch einen rechtmäßigen Verwaltungsakt ersetzt werden
kann, weil eine Anspruchgrundlage für Rücklastgebühren im SGB II nicht
vorhanden ist. Die kostenfreie Überweisung (§ 47 SGB I) ist m.E. keine
ausreichende Anspruchsgrundlage. Bei der Verzinsung könnte hier § 44
Abs.1, Abs.2 SGB I die speziellere Norm sein. Diese wirkt m.E.
allerdings nur gegenüber dem Herstellungsanspruch und nicht dem
Amtshaftungsanspruch (vgl. LSG NRW 21.04.2010 L 1 AL 51/06).
Ich hoffe, dass viele Mitarbeiter der Jobcenter und auch die Vertreter der Leistungsberechtigten jetzt mitlesen.
http://www.existenzsicherung.de/forum/viewtopic.php?f=4&t=233
Gruß Willi S
Leistungsberechtigte haben einen Anspruch auf Ersatz des
Vermögensschadens(Rücklastkosten der Bank- hier 29,65 Euro) , der ihnen
durch die zu späte Zahlung entsteht.
Es bestand ein
Amtshaftungsanspruch nach Artikel 34 GG in Verbindung mit § 839 BGB ,
welcher vor dem LG Kiel geltend zu machen war und auf den Schaden zu
richten ist, welcher ein Behördenmitarbeiter durch vorsätzliche oder
fahrlässige Pflichtverletzung einem Anderem zugefügt hatte.
Nach
Auffassung der örtlichen Sozialgerichtsbarkeit besteht daneben kein
sog. sozialrechtlicher Herstellungsanspruch, der vor dem SG geltend
gemacht werden könnte.
Quelle: RA Helge Hildebrandt, Artikel im Hempels-Straßenmagazin (Armutszeitung)Nr. 180, April 2011, S. 26
Anmerkung: Dazu ein Beitrag vom Sozialrechtsexperten RA Ludwig Zimmermann im Nomos- Fachforum für Existenzsicherung
Dank
für die Entscheidung. Das Jobcenter hat den Anspruch hier anerkannt, so
dass das Landgericht keine Ausführungen zur Anspruchsgrundlage machen
konnte. In dem vorligenden Fall ging es wahrscheinlich zum die
Rücklastschrift bei einer Mietzahlung oder ähnlichem. Interessant ist
m.E. auch ob der Betroffene noch einen Zinsschaden geltend machen kann.
Der Herstellungsanspruch muss allerdings stets mitgeprüft werden, denn
hierbei handelt es sich um eine anderweitige Esatzmöglichkeit (§ 839
BGB). Der Ersatzanspruch ist hier jedoch nicht einschlägig, weil der
Schaden nicht durch einen rechtmäßigen Verwaltungsakt ersetzt werden
kann, weil eine Anspruchgrundlage für Rücklastgebühren im SGB II nicht
vorhanden ist. Die kostenfreie Überweisung (§ 47 SGB I) ist m.E. keine
ausreichende Anspruchsgrundlage. Bei der Verzinsung könnte hier § 44
Abs.1, Abs.2 SGB I die speziellere Norm sein. Diese wirkt m.E.
allerdings nur gegenüber dem Herstellungsanspruch und nicht dem
Amtshaftungsanspruch (vgl. LSG NRW 21.04.2010 L 1 AL 51/06).
Ich hoffe, dass viele Mitarbeiter der Jobcenter und auch die Vertreter der Leistungsberechtigten jetzt mitlesen.
http://www.existenzsicherung.de/forum/viewtopic.php?f=4&t=233
Gruß Willi S
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