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Zur mehrfachen Absenkung von Arbeitslosengeld II bei wiederholten Meldeversäumnissen.
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Zur mehrfachen Absenkung von Arbeitslosengeld II bei wiederholten Meldeversäumnissen.
Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 24.10.2012 - L 16 AS 389/12 - Revision anhängig beim BSG - B 14 AS 21/14 R -
Leitsätze (Juris)
Minderungen gemäß § 32 SGB II i.d.F. ab 01.04.2011 wegen der Nichtwahrnehmung von Meldeterminen können wiederholt festgesetzt werden, ohne dass vor Eintritt der weiteren Meldepflichtverletzung die vorangegangene Minderung durch Bescheid festgesetzt worden ist. Das im Urteil des BSG vom 09.11.2010 (Az.: B 4 AS 27/10 R) festgestellte Erfordernis der vorherigen Feststellung einer Sanktion durch Bescheid, bevor wegen eines wiederholten Meldeversäumnisses eine Absenkung festgestellt werden kann, ist auf den Tatbestand des Meldeversäumnisses nach § 32 SGB II i.d.F. ab 01.04.2011 nicht übertragbar.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=170263&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung 1: LSG NRW, Beschluss vom 04.09.2012,- L 6 AS 596/12 B - Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Neuregelung des § 32 Abs. 1 SGB 2 bestehen jedenfalls dann, wenn es sich wie hier um sog ältere Erwachsene handelt, nicht.
Anmerkung 2: weitere Revisionen beim BSG bezüglich der Zulässigkeit von einer Addition der Kürzungen bei Meldeterminen anhängig: B 14 AS 19/14 R - und B 14 AS 20/14 R -.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1672/
Willi S
Leitsätze (Juris)
Minderungen gemäß § 32 SGB II i.d.F. ab 01.04.2011 wegen der Nichtwahrnehmung von Meldeterminen können wiederholt festgesetzt werden, ohne dass vor Eintritt der weiteren Meldepflichtverletzung die vorangegangene Minderung durch Bescheid festgesetzt worden ist. Das im Urteil des BSG vom 09.11.2010 (Az.: B 4 AS 27/10 R) festgestellte Erfordernis der vorherigen Feststellung einer Sanktion durch Bescheid, bevor wegen eines wiederholten Meldeversäumnisses eine Absenkung festgestellt werden kann, ist auf den Tatbestand des Meldeversäumnisses nach § 32 SGB II i.d.F. ab 01.04.2011 nicht übertragbar.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=170263&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung 1: LSG NRW, Beschluss vom 04.09.2012,- L 6 AS 596/12 B - Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Neuregelung des § 32 Abs. 1 SGB 2 bestehen jedenfalls dann, wenn es sich wie hier um sog ältere Erwachsene handelt, nicht.
Anmerkung 2: weitere Revisionen beim BSG bezüglich der Zulässigkeit von einer Addition der Kürzungen bei Meldeterminen anhängig: B 14 AS 19/14 R - und B 14 AS 20/14 R -.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1672/
Willi S
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