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Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Rechtsanwaltsvergütung - erstattungsfähige Kosten im isolierten Vorverfahren - Auftraggeber - Mehrheit - Vertretung - dieselbe Angelegenheit - Umstände des Einzelfalls - einheitlicher Auftrag - innerer Zusammenhang
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Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Rechtsanwaltsvergütung - erstattungsfähige Kosten im isolierten Vorverfahren - Auftraggeber - Mehrheit - Vertretung - dieselbe Angelegenheit - Umstände des Einzelfalls - einheitlicher Auftrag - innerer Zusammenhang
Individualansprüche - Vollmacht - Bedarfsgemeinschaft - Erhöhungsgebühr - Geschäftsgebühr - Bestimmung - Unbilligkeit - Schwellengebühr
BSG, Urteil vom 02.04.2014 - B 4 AS 27/13 R
Leitsätze (Autor)
Für die Vertretung mehrerer Personen einer Bedarfsgemeinschaft können Rechtsanwälte in der Regel nicht für jede Person den vollen Kostensatz abrechnen, denn streitig ist meist „ein einheitlicher Lebenssachverhalt“.
Die beiden für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG sind davon ausgegangen, dass es sich auch bei Individualansprüchen nach dem SGB II grundsätzlich um dieselbe Angelegenheit iS des § 15 Abs 2 S 1 RVG aF bzw § 15 Abs 2 RVG handeln kann, wobei die Konstellation einer Bedarfsgemeinschaft dann eine Erhöhungsgebühr nach Nr 1008 VV RVG auslöst (vgl BSG Urteil vom 21.12.2009 - B 14 AS 83/08 R; BSG Urteil vom 27.9.2011 - B 4 AS 155/10 R ). Grundsätzlich können daher auch im SGB II mehrere Aufträge verschiedener Auftraggeber "dieselbe Angelegenheit" sein. Gleiches gilt unter Berücksichtigung der maßgebenden Umstände des Einzelfalls grundsätzlich auch, wenn die Angelegenheit verschiedene Gegenstände und teilweise getrennte Prüfaufgaben betrifft. So liegt der Fall hier.
Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2014&nr=13425&pos=1&anz=23
Anmerkung: Vgl. dazu SG Cottbus, Urt. v. 17.03.2014 - S 32 AS 436/13 - Vertretung in Rechtsstreitigkeiten auf dem Gebiet des SGB 2 - "dieselbe Angelegenheit" im Sinne des Gebührenrechts - getrennte Widerspruchsverfahren bei Festsetzungs- und Erstattungsbescheiden gegenüber mehreren Mitgliedern einer Bedarfsgemeinschaft - einheitlicher Lebenssachverhalt.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1672/
Willi S
BSG, Urteil vom 02.04.2014 - B 4 AS 27/13 R
Leitsätze (Autor)
Für die Vertretung mehrerer Personen einer Bedarfsgemeinschaft können Rechtsanwälte in der Regel nicht für jede Person den vollen Kostensatz abrechnen, denn streitig ist meist „ein einheitlicher Lebenssachverhalt“.
Die beiden für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG sind davon ausgegangen, dass es sich auch bei Individualansprüchen nach dem SGB II grundsätzlich um dieselbe Angelegenheit iS des § 15 Abs 2 S 1 RVG aF bzw § 15 Abs 2 RVG handeln kann, wobei die Konstellation einer Bedarfsgemeinschaft dann eine Erhöhungsgebühr nach Nr 1008 VV RVG auslöst (vgl BSG Urteil vom 21.12.2009 - B 14 AS 83/08 R; BSG Urteil vom 27.9.2011 - B 4 AS 155/10 R ). Grundsätzlich können daher auch im SGB II mehrere Aufträge verschiedener Auftraggeber "dieselbe Angelegenheit" sein. Gleiches gilt unter Berücksichtigung der maßgebenden Umstände des Einzelfalls grundsätzlich auch, wenn die Angelegenheit verschiedene Gegenstände und teilweise getrennte Prüfaufgaben betrifft. So liegt der Fall hier.
Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2014&nr=13425&pos=1&anz=23
Anmerkung: Vgl. dazu SG Cottbus, Urt. v. 17.03.2014 - S 32 AS 436/13 - Vertretung in Rechtsstreitigkeiten auf dem Gebiet des SGB 2 - "dieselbe Angelegenheit" im Sinne des Gebührenrechts - getrennte Widerspruchsverfahren bei Festsetzungs- und Erstattungsbescheiden gegenüber mehreren Mitgliedern einer Bedarfsgemeinschaft - einheitlicher Lebenssachverhalt.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1672/
Willi S
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