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Sieht die Verwaltungsanweisung für die Wohnungserstausstattung nur die Gewährung von Pauschalbeträgen bzw. Teilpauschalen in Geld für Leistungen nach § 23 Abs. 3 SGB II alter Fassung (a. F.) beziehungsweise nach § 24 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 und 2 SGB II neuer
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Sieht die Verwaltungsanweisung für die Wohnungserstausstattung nur die Gewährung von Pauschalbeträgen bzw. Teilpauschalen in Geld für Leistungen nach § 23 Abs. 3 SGB II alter Fassung (a. F.) beziehungsweise nach § 24 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 und 2 SGB II neuer
Fassung (n. F.) vor, unterliegen diese Pauschalbeträge bzw. Teilpauschalen einer richterlichen Plausibilitätskontrolle im Hinblick darauf, ob bei deren Bemessung geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte berücksichtigt worden sind (§ 24 Abs. 3 S. 6 SGB II n. F.; vgl. dazu auch das Urteil des BSG vom 20. August 2009 zum Aktenzeichen B 14 AS 45/08 R).
Bremen, Gerichtsbescheid, Beschluss vom 02.06.2014 – S 27 AS 160/12
Leitsätze (Autor)
Quelle: http://www.kanzleibeier.eu/?p=2761
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1664/
Willi S
Bremen, Gerichtsbescheid, Beschluss vom 02.06.2014 – S 27 AS 160/12
Leitsätze (Autor)
Quelle: http://www.kanzleibeier.eu/?p=2761
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1664/
Willi S
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