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Anspruchsgrundlage für die Geltendmachung eines höheren Mehrbedarfs für die Aufbereitung von Warmwasser ist § 21 Abs. 7 SGB II
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Anspruchsgrundlage für die Geltendmachung eines höheren Mehrbedarfs für die Aufbereitung von Warmwasser ist § 21 Abs. 7 SGB II
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.01.2014 - L 6 AS 1667/12
Leitsätze (Autor)
Ein im Sinne der Öffnungsklausel des § 21 Abs. 7 S. 2 HS 2 SGB II abweichender Bedarf lässt sich nicht feststellen.
Vom Normalfall abweichende persönliche Verhältnisse bei den Hilfebedürftigen oder technische Besonderheiten sind nicht das entscheidende Kriterium dafür, ob über die Pauschalbeträge hinausgehende Leistungen erbracht werden. Derartige Umstände bieten entsprechend der Rechtsprechung des BSG zur Berücksichtigung von Heizkosten zwar Anhaltspunkte dafür, dass höhere Aufwendungen als angemessen berücksichtigt werden können (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 28.05.2013 - L 9 AS 540/13 B). Das entbindet aber nicht davon, zunächst festzustellen, ob höhere Aufwendungen bestehen. Erst dann schließt sich die Prüfung an, ob diese Aufwendungen angemessen sind. In diesem Zusammenhang (erst) kann den besonderen Umständen des Einzelfalls Bedeutung zukommen.
Die Voraussetzungen für die Gewährung eines über den Betrag von 8,00 EUR und 7,00 EUR für beide Antragsteller hinausgehenden Mehrbedarfs nach Maßgabe der sogenannten Öffnungsklausel des § 21 Abs. 7 S. 2 HS 2 SGB II liegen jedoch nicht vor. Nach dieser Bestimmung kommt bei Nachweis höherer tatsächlicher Kosten der Warmwasseraufbereitung auch die Gewährung höherer Beträge in Betracht, denn die Pauschalen enthalten keine gesetzlich normierten Angemessenheitsgrenzen, sondern kommen immer nur dann zur Anwendung, wenn sich die Warmwassererzeugungskosten in Ermangelung entsprechender technischer Vorrichtungen nicht konkret ermitteln lassen.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=169992&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1653/
Willi S
Leitsätze (Autor)
Ein im Sinne der Öffnungsklausel des § 21 Abs. 7 S. 2 HS 2 SGB II abweichender Bedarf lässt sich nicht feststellen.
Vom Normalfall abweichende persönliche Verhältnisse bei den Hilfebedürftigen oder technische Besonderheiten sind nicht das entscheidende Kriterium dafür, ob über die Pauschalbeträge hinausgehende Leistungen erbracht werden. Derartige Umstände bieten entsprechend der Rechtsprechung des BSG zur Berücksichtigung von Heizkosten zwar Anhaltspunkte dafür, dass höhere Aufwendungen als angemessen berücksichtigt werden können (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 28.05.2013 - L 9 AS 540/13 B). Das entbindet aber nicht davon, zunächst festzustellen, ob höhere Aufwendungen bestehen. Erst dann schließt sich die Prüfung an, ob diese Aufwendungen angemessen sind. In diesem Zusammenhang (erst) kann den besonderen Umständen des Einzelfalls Bedeutung zukommen.
Die Voraussetzungen für die Gewährung eines über den Betrag von 8,00 EUR und 7,00 EUR für beide Antragsteller hinausgehenden Mehrbedarfs nach Maßgabe der sogenannten Öffnungsklausel des § 21 Abs. 7 S. 2 HS 2 SGB II liegen jedoch nicht vor. Nach dieser Bestimmung kommt bei Nachweis höherer tatsächlicher Kosten der Warmwasseraufbereitung auch die Gewährung höherer Beträge in Betracht, denn die Pauschalen enthalten keine gesetzlich normierten Angemessenheitsgrenzen, sondern kommen immer nur dann zur Anwendung, wenn sich die Warmwassererzeugungskosten in Ermangelung entsprechender technischer Vorrichtungen nicht konkret ermitteln lassen.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=169992&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1653/
Willi S
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