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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Anmerkung zu: BVerwG 5. Senat, Urteil vom 27.02.2014 - 5 C 1/13 D, Autor: Dr. Rainer Störmer, RiBVerwG, Entschädigung bei überlanger Verfahrensdauer: Beschränkung auf einen Verfahrenszug zulässig

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einen - Anmerkung zu: BVerwG 5. Senat, Urteil vom 27.02.2014 - 5 C 1/13 D, Autor: Dr. Rainer Störmer, RiBVerwG, Entschädigung bei überlanger Verfahrensdauer: Beschränkung auf einen Verfahrenszug zulässig   Empty Anmerkung zu: BVerwG 5. Senat, Urteil vom 27.02.2014 - 5 C 1/13 D, Autor: Dr. Rainer Störmer, RiBVerwG, Entschädigung bei überlanger Verfahrensdauer: Beschränkung auf einen Verfahrenszug zulässig

Beitrag von Willi Schartema Mo Mai 19, 2014 4:16 pm

Leitsätze:
1. Die Begrenzung der Entschädigungsklage auf eine von mehreren Instanzen (hier das Berufungszulassungsverfahren) ist prozessrechtlich zulässig. Materiell-rechtlicher Bezugsrahmen eines derart beschränkten Begehrens ist gleichwohl das gesamte (verwaltungs-)gerichtliche Verfahren.

2. Der Anspruch auf Entschädigung des immateriellen Nachteils (§ 198 Abs. 2 GVG) ist ein personenbezogener Anspruch. 

3. Die notwendigen Anwaltskosten für die vorprozessuale Verfolgung des Entschädigungsanspruchs stellen einen materiellen Nachteil i.S.d. § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG dar. 

4. Eine Verzinsung des Entschädigungsbetrages kann im Verwaltungsprozess nur unter dem Gesichtspunkt der Prozesszinsen verlangt werden. 


Quelle: Juris: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jpr-NLBV000005514&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp
 
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