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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Schuldnerberatung für Erwerbstätige Schuldnerberatung für Erwerbstätige: ARGE kann zur Kostentragung verpflichtet sein Kostenübernahme soll Verlust der Erwerbstätigkeit und Eintreten von Hilfebedürftigkeit verhindern * Landessozialgericht Nordrhein-Westfa

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Schuldnerberatung für Erwerbstätige Schuldnerberatung für Erwerbstätige: ARGE kann zur Kostentragung verpflichtet sein Kostenübernahme soll Verlust der Erwerbstätigkeit und Eintreten von Hilfebedürftigkeit verhindern * Landessozialgericht Nordrhein-Westfa Empty Schuldnerberatung für Erwerbstätige Schuldnerberatung für Erwerbstätige: ARGE kann zur Kostentragung verpflichtet sein Kostenübernahme soll Verlust der Erwerbstätigkeit und Eintreten von Hilfebedürftigkeit verhindern * Landessozialgericht Nordrhein-Westfa

Beitrag von Willi Schartema Do Jul 05, 2012 8:18 am

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.05.2009
[Aktenzeichen: L 20 SO 54/07]

Wer
wegen Schulden seine Arbeit zu verlieren droht, kann gegen den
zuständigen Träger der Grundsicherung (hier: ARGE) einen Anspruch auf
Übernahme der Kosten für eine Schuldnerberatung haben. Das hat das
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen entschieden.



Die
Essener Richter gaben damit einer 42jährigen aus Siegen Recht, deren
inzwischen verstorbener Vater sie durch Immobiliengeschäfte in ihrem
Namen mit erheblichen Schulden belastet hatte. Sie hatte unter dem Druck
der Schulden (Lohnpfändungen, drohender Verlust des Girokontos) und
einer anstrengenden Akkordarbeit vorbeugend die Hilfe einer
Schuldnerberatung in Anspruch genommen. Die Kosten in Höhe von 225 Euro
für die fünfstündige Beratung hatte sie zunächst vom Träger der
Sozialhilfe und später auch von der ARGE erstattet verlangt.
Vorbeugende Schuldnerberatung darf nicht verwehrt werden

Den
Anspruch der Klägerin gegen den Sozialhilfeträger lehnten die Essener
Richter zwar ab, weil die erwerbsfähige Klägerin keine
Sozialhilfeleistungen verlangen könne; sie sahen aber eine mögliche
Zahlungspflicht der ARGE. Nach Ansicht des LSG NRW sieht das
Sozialgesetzbuch II (SGB II) nach seinen Grundgedanken und Zielen auch
die Gewährung von Hilfen an noch Erwerbstätige durch die ARGE vor, um
schon den Verlust der Erwerbstätigkeit und das Eintreten von
Hilfebedürftigkeit - insbesondere in Form fehlender Eigensicherung des
Lebensunterhalts - zu vermeiden. Der Anwendungsbereich der Vorschrift
des § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB II (seit 1.1.2009: § 16 a SGB II) über
die Gewährung von Schuldnerberatung sei deswegen nicht auf bereits
Hilfebedürftige im Sinne des SGB II beschränkt. Das Gesetz müsse
vielmehr auf Menschen, denen Hilfebedürftigkeit nur drohe, entsprechend
angewandt werden. Die Neufassung des früheren Bundessozialhilfegesetzes
und des darin enthaltenen Anspruchs auf vorbeugende Schuldnerberatung
habe zu Regelungslücken und Ungereimtheiten geführt.

Dies, so die
Essener Richter, dürfe aber nicht zu Lasten der Betroffenen gehen und
dazu führen, dass der erwerbstätigen Klägerin ein Anspruch auf
Kostenerstattung für die dringend benötigte vorbeugende
Schuldnerberatung generell verwehrt werde. Vielmehr habe der Gesetzgeber
die vorbeugende Schuldnerberatung weiterhin für geboten gehalten und
sie in § 11 Abs. 5 Satz 3 des Zwölften Sozialgesetzbuches - SGB XII -
für Sozialhilfeempfänger auch ausdrücklich geregelt. Dieser
Rechtsgedanke sei wegen der vergleichbaren Interessenlage auf das SGB II
und damit auf den Anspruch der Klägerin nach § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2
SGB II zu übertragen.

Mit dem Urteil verpflichteten die Essener Richter die zuständige ARGE, den Anspruch der Klägerin neu zu prüfen.

https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=119515

Gruß Willi S
Willi Schartema
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