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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Kleinreparaturkosten in Höhe von 73,45 Euro( für einen Spülkasten) sind nicht vom Leistungsträger des SGB II als Unterkunftskosten zu übernehmen.

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Kleinreparaturkosten in Höhe von 73,45 Euro( für einen Spülkasten) sind nicht vom Leistungsträger des SGB II als Unterkunftskosten zu übernehmen. Empty Kleinreparaturkosten in Höhe von 73,45 Euro( für einen Spülkasten) sind nicht vom Leistungsträger des SGB II als Unterkunftskosten zu übernehmen.

Beitrag von Willi Schartema Mo Apr 28, 2014 7:40 am

Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 03.04.2014 - L 7 AS 536/11 NZB


Leitsätze (Autor)
Im Rahmen der Instandhaltung anfallende Kleinreparaturen gehören nicht zu den Kosten der Unterkunft, zumal das BSG in einer weiteren Entscheidung (Urteil vom 16.12.2008 – B 4 AS 49/07 R) nochmals in Abgrenzung zu Kosten einer Einzugsrenovierung ausdrücklich festgehalten hat, dass Kosten für "Reparatur und Instandhaltung der Wohnung" in dem Regelsatz enthalten sind.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=169172&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
 
Anmerkung: Gleicher Auffassung - BSG, Urteil vom 19.03.2008 – B 11b AS 31/06 R -  Aufwendungen für auf den Mieter abgewälzte Kleinreparaturen sind in der Regelleistung enthalten.
Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1625/
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