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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter sofort Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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1 €uroJobs mit 30 Std. wöchentlich nicht zulässig Hartz IV: Arbeitsgelegenheiten (Ein-Euro-Jobs) mit 30 Stunden wöchentlich sind nicht zulässig Das Landessozialgericht Bayern erachtet so genannte Arbeitsgelegenheiten (also "Ein-Euro-Jobs" als nicht zuläss

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1 €uroJobs mit 30 Std. wöchentlich nicht zulässig Hartz IV: Arbeitsgelegenheiten (Ein-Euro-Jobs) mit 30 Stunden wöchentlich sind nicht zulässig Das Landessozialgericht Bayern erachtet so genannte Arbeitsgelegenheiten (also "Ein-Euro-Jobs" als nicht zuläss Empty 1 €uroJobs mit 30 Std. wöchentlich nicht zulässig Hartz IV: Arbeitsgelegenheiten (Ein-Euro-Jobs) mit 30 Stunden wöchentlich sind nicht zulässig Das Landessozialgericht Bayern erachtet so genannte Arbeitsgelegenheiten (also "Ein-Euro-Jobs" als nicht zuläss

Beitrag von Willi Schartema Do Jul 05, 2012 8:25 am

wenn sie eine Arbeitszeit von 30 Stunden (oder mehr) vorsehen.
(L 7 AS 199/06 vom 29.06.2007) In der Begründung heißt es u.a.:

Hartz IV: Arbeitsgelegenheiten (Ein-Euro-Jobs) mit 30 Stunden wöchentlich sind nicht zulässig

Das
Landessozialgericht Bayern erachtet so genannte Arbeitsgelegenheiten
(also "Ein-Euro-Jobs" als nicht zulässig, wenn sie eine Arbeitszeit von
30 Stunden (oder mehr) vorsehen. (L 7 AS 199/06 vom 29.06.2007) In der
Begründung heißt es u.a.:

"Eine Arbeitszeit von 30 Stunden, wie
im vorliegenden Fall, liegt bereits nahe an einer Vollzeittätigkeit,
nachdem zahlreiche Tarifverträge eine Vollarbeitszeit von 35 Stunden und
weniger vorsehen. Würde man eine Arbeitsgelegenheit dieses Umfanges für
zulässig halten, würde sich angesichts der weit verbreiteten Praxis der
Verschaffung von Arbeitsgelegenheiten eine unzumutbare Konkurrenz zum
ersten und zweiten Arbeitsmarkt ergeben (vgl. Eicher in
Eicher/Spellbrink, SGB II, Rdnr.227 zu § 16).
Zudem wird ein
erwerbsfähiger Hilfebedürftiger durch eine Arbeitsgelegenheit dieses
Umfanges in seinen Bemühungen, einen Arbeitsplatz auf dem ersten
Arbeitsmarkt zu finden, zweifellos beeinträchtigt.

Derartigen
Hilfebedürftigen wie dem Kläger, denen der erste Arbeitsmarkt
grundsätzlich offensteht, wie die Aufnahme einer unbefristeten
Vollzeitbeschäftigung ab zeigt, ist ausreichend Zeit für eine
Arbeitssuche einzuräumen (so auch Niewald in LPK-SGB II, Rdnr.46 zu §
16). Jedenfalls ist bei Hilfebedürftigen, die nach dem Stand ihrer
Fähig-keiten und Fertigkeiten für eine Tätigkeit auf dem ersten
Arbeitsmarkt ernsthaft in Betracht kommen, eine Arbeitsgelegenheit im
Umfang von 30 Stunden und mehr nicht zulässig (vgl. Voelzke in
Hauck/Noftz, SGB II, Rdnr.444 zu § 16)." (09.02.2008)

http://www.jusmeum.de/rechtsprechung/urteil/lsg_bayern/310f5cd3b55ceff73d76d015363d1bbd3393be6a710a2f6c7d3e23165f204f72

http://www.jusmeum.de/rechtsprechung/urteil/lsg_bayern/da0d9138225035abc7f9fc1d116dc904c6118691c9de7c49be60d1207ae27ea1?page=1

Gruß Wili S
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