Suchen
Impressum
Impressum:
Heinz Behler
44787 Bochum
Brückstr 42
Telefon bei Anfrage:
@Mail sachkundiger@yahoo.deNeueste Themen
Rechte Wahrnehmen
Wir sind hier wir sind laut weil man uns die Rechte klaut
Bundesweite Vertretung in sozialrechtlichen Angelegenheiten
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/p/die-mandantenseite-bundesweite.html (Beschreibung der Webseite)
Ein Euro Jobs müssen Zusätzlich sein § 261 SGB III den § 261 SGB III gibt es nicht mehr darum auf Wertersatz Tariflohn Klagen
Seite 1 von 1
Ein Euro Jobs müssen Zusätzlich sein § 261 SGB III den § 261 SGB III gibt es nicht mehr darum auf Wertersatz Tariflohn Klagen
Das Jobcenter hält sich nicht an die Richtlinien die für 1 €
Jobs vorgesehen sind auch
BA-Vorstand Alt
kritisiert Ein-Euro-Jobs als wirkungslos.
https://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com/t775-ba-vorstand-alt-kritisiert-ein-euro-jobs-als-wirkungslos#780
Ein
Euro Jobs müssen Zusätzlich sein § 261 SGB III den § 261 SGB III gibt es nicht
mehr darum auf Wertersatz Tariflohn Klagen
Ein Euro Jobs müssen Zusätzlich sein § 261 SGB III
Das Jobcenter
verlangt immer wieder von Hilfsbedürftigen Hartz IV
Leistungsberechtigten das sie 1 € Jobs machen die nicht die
Anforderungen des § 261 SGB III erfüllen.
Maßnahme-Träger sind im großen Stil daran beteiligt in Zusammenarbeit mit dem
Jobcenter.
So entstehen Seilschafften die Arbeitsplätze vernichten und das darf nicht
das Ziel sein die Richtlinien werden nicht eingehalten.
Dazu gibt es einen Prüfbericht der alles sagt (EGV Richtlinien) dazu zum
Schluss ein Beitrag/Link:
Für diese 1 € Jobs die die Zusätzlichkeit nach § 261 SGB III nicht erfüllen
muss Tariflohn bezahlt werden.
Dazu gibt es 3 Urteile wo man den Wertersatz eingeklagt hat.
Das
Ziel einer Maßnahme soll sein Arbeitssuchende auf Dauer in Arbeit zu
bringen und deren Mängel zu beseitigen und sie zu Fördern so dass sie in
ihrem Berufsfeld das hat Vorrang in erster Linie einen besseren Start ins
Berufsleben zu bekommen.
Dagegen verstößt das Jobcenter immer wieder (Prüfbericht EGV 1 € Jobs
Richtlinien).
Dazu folgende Berichte und Urteile:
Ein Euro Jobs müssen Zusätzlich sein § 261 SGB III
das Jobcenter verlangt immer wieder von Hilfsbedürftigen Hartz IV
Leistungsberechtigten das sie 1 € Jobs machen die nicht den
Anforderungen des § 261 SGB III erfüllen.
Maßnahme-Träger sind im großen Stil daran beteiligt in Zusammenarbeit mit dem
Jobcenter.
So
entstehen Seilschafften die Arbeitsplätze vernichten und das darf nicht
das Ziel sein die Richtlinien werden nicht eingehalten.
Dazu gibt es einen Prüfbericht der alles sagt.
Für diese 1 € Jobs die die Zusätzlichkeit nach § 261 SGB III nicht erfüllen
muss Tariflohn bezahlt werden.
Dazu gibt es 3 Urteile wo man den Wertersatz eingeklagt hat.
Das Ziel einer Maßnahme soll sein Arbeitssuchende auf Dauer in Arbeit zu
bringen.
Dagegen verstößt das Jobcenter immer wieder ( Prüfbericht). unten zu lesen.
Folgende Verhaltensweise ist bei 1 € Jobs angesagt die nicht die Zusätzlichkeit
erfüllen.
Schriftlich einfordern das die Maßnahme den Voraussetzungen des § 261 SGB III
erfüllen.
Beim Maßnahme-Träger nichts Unterschreiben egal was dort erzählt wird.
Die Unterschrift wird beim Maßnahmeträger benötigt um die Gelder vom Jobcenter
für diese Maßnahme zu bekommen.
Niemals Unterschreiben!!!!
Wenn
der Maßnahme-Träger dich auffordert die Maßnahme zu verlassen sagst du
dass du die Maßnahme machen möchtest wenn sie die Anforderungen der
Zusätzlichkeit erfüllen und der Tariflohn für die Tätigkeit bezahlt wird.
Wenn jetzt ein Hausverbot erteilt wird möchtest du es schriftlich zur
sofortigen Mitnahme dieses Hausverbots zu Händen haben sonst gehst du nicht.
Sage das du nur unter Polizeigewalt diese Maßnahme verlässt.
Wenn die Polizei kommt muss sie ja immer ein Protokoll zu ihren Einsätzen
machen.
Von diesem Protokoll möchtest du eine Kopie von der Polizei haben sagst du
ihnen damit du später keine Sanktion bekommen kannst.
Obendrein ist die Polizei Zeuge des Hausverbots.
Dazu folgende Berichte und Urteile:
1€ Jobs gegen Mehraufwandsentschädigung
§ 261 SGB III Zusätzlichkeit diese Anforderung muss der 1€ Job erfüllen
Tariflohn muss gezahlt werden
Wertersatz.
Wertersatz einklagen bei 1 € Jobs das Jobcenter muss bezahlen
Rechtsprechung zu § 16d SGB II
BSG, 27.08.2011 - B 4 AS 1/10
http://lexetius.com/2011,4883
BSG, 13.04.2011 - B 14 AS 98/10
http://lexetius.com/2011,4545
BSG, 13.04.2011 - B 14 AS 101/10
http://lexetius.com/2011,4447
Wertersatz!!!!!!
EINKLAGEN
Umso mehr muss Wert auf das Tatbestandsmerkmal der „Zusätzlichkeit” gelegt und
dies möglichst restriktiv angewandt werden.
http://www.tacheles-sozialhilfe.de/aktuelles/2004/Gemeinnuetzige_Arbeitsgelegenheiten.html
Hier geht es um die 1 € JOBS § 16d SGB II Arbeitsgelegenheiten.
5.4.5 Pflichten und Sanktionen; Rechtsfolgen unrechtmäßiger Heranziehung
War das Angebot rechtswidrig, dann entsteht dadurch kein
Arbeitsrechtsverhältnis
(st. Rspr. von BVerwG und BAG, s. BVerwGE 105, 370; BVerwG Buchholz 436.0
§ 19 Nr. 6; BAG 26.9.2007 - 5 AZR 857/06 - AP Nr. 3 zu § 16 SGB II). Die
Rückabwicklung
vollzieht sich vielmehr mittels eines öffentlich-rechtlichen
Erstattungsanspruchs
(BVerwGE 105, 370 im Anschluss an BAG ZfF 1990, 256).
Der Anspruch
setzt voraus, dass der Leistungsträger die Arbeit ohne rechtlichen Grund
(weil das Angebot rechtswidrig war) erlangt hat. Im Rechtssinn
"erlangt" hat der
Leistungsträger die Arbeit auch dann, wenn sie nicht bei ihm, sondern bei
dritten
Maßnahme Trägern ausgeführt worden ist.
Die Dritten sind lediglich Leistungserbringer,
so dass dem Leistungsträger die erbrachte Arbeit zuzurechnen ist. Wäre
die Heranziehung rechtmäßig gewesen, würden sich Ansprüche auf Mehraufwandsentschädigung
zudem auch nur gegen den Leistungsträger richten (Rn31).
Es ist kein Grund ersichtlich, warum Berechtigte sich dann gerade bei
fehlerhaftem
Verwaltungshandeln darauf verweisen lassen sollten, sich an die Maßnahmeträger
zu halten (die wiederum ggf. Ansprüche gegen den Leistungsträger geltend machen
müssten). Die Höhe der Erstattung richtet sich nach dem Wert der geleisteten
Arbeit,
der sich vorrangig nach den einschlägigen Tarifverträgen, anderenfalls nach
den ortsüblichen Entgelten bemisst. Anders kann es nur sein, wenn eine
Vereinbarung
Arbeitsgelegenheiten § 16d geschlossen worden ist (s. Rn 21):
Dann kann ein
faktisches Arbeitsverhältnis
entstehen, wenn der Vereinbarung der Wille der Parteien zu entnehmen Ist, einen
(Arbeits-)Vertrag zu schließen (s. BAG NDV 1988, 27; ArbG Leipzig info also
2001,36).
384 Thie in LPK-SGB II
Quelle: Johannes Münder SGB II 2009 Seite 384 § 16d Arbeitsgelegenheiten.
5.6 Rechtsbeziehungen zwischen Berechtigten und Maßnahme träger
Durch die Annahme des Angebots auf Teilnahme an einer Arbeitsgelegenheit gegen
37
Mehraufwandsentschädigung (s. Rn 21,22) wird zwischen Berechtigten und Maßnahme
Trägern ein öffentlich-rechtliches Beschäftigungsverhältnis eigener Art
begründet.
Ob die Arbeitsgelegenheit bei einer juristischen Person des öffentlichen
Rechts, einer natürlichen Person oder einer juristischen Person des
Privatrechts
ausgeführt wird, spielt keine Rolle.
Denn öffentlich-rechtliche Normen bestimmen
die Rechte und Pflichten auch zwischen Hilfebedürftigen und Maßnahme Trägern
(so auch Rixen in SpellbrinklEicher § 10 Rn 28 und 100; Voelzke in HauckINoftz
§ 16 Rn 72; LSG RP FEVS 57, 232; a.A. Eicher in SpellbrinklEicher § 16
Rn 236 c und 239: privatrechtliches Beschäftigungsverhältnis eigener Art, wenn
Arbeitsgelegenheit nicht beim Leistungsträger stattfindet, im gleichen Sinn
ArbG
BE NJW 2005,3741; sehr kritisch zum Ganzen Stahlmanninfo also 2005, 244f.).
Der Meinungsstreit hat keine große praktische Bedeutung.
Denn die Beteiligten
dieses Rechtsverhältnisses haben gegen einander keine
"Hauptpflichten" wie in
einem normalen Beschäftigungsverhältnis: Weder kann der Maßnahme träger
unmittelbar
vom Berechtigten eine bestimmte Arbeitsleistung verlangen noch der Berechtigte
vom Maßnahme träger die Mehraufwandsentschädigung (s. Rn 29).
"Leistungsstörungen" (z.B.: der Maßnahme träger will Berechtigte mit
Arbeiten
beschäftigen, die nicht Gegenstand der Arbeitsgelegenheit sind; Berechtigte
halten
sich nicht an Weisungen des Maßnahme Trägers) wirken sich immer in den beiden
anderen Rechtsverhältnissen aus.
Thie in LPK-SGB II Seite 385 Johannes Münder SGB II 2009
5.5 Rechtsbeziehungen zwischen Leistungsträger und Maßnahme träger
Werden Arbeitsgelegenheiten nicht beim Leistungsträger durchgeführt, dann muss
zwischen beiden eine Rechtsbeziehung hergestellt werden, aus der sich die
Rechte
Lind Pflichten beider Seiten ergeben. Das geschieht im Regelfall durch
öffentlich rechtlichen
(Austausch-)Vertrag (§ 55 SGB X).
Die Pflichten der Maßnahmeträger
(= Rechte des Leistungsträgers) bestehen jedenfalls darin, eine genau
bezeichneten Gelegenheit zur Arbeit zur Verfügung zu stellen, die den
Anforderungen des Satzes
2.
entspricht, die ihnen zugewiesenen Hilfebedürftigen entsprechend der genauen
Beschreibung der konkreten Tätigkeit (s. Rn 24) zu beschäftigen und die
Leistungsträger
von allen Umständen zu benachrichtigen, die Auswirkungen auf die
Leistungsansprüche des Berechtigten haben können (im Besonderen: Urlaub,
Krankheit, Fehlzeiten).
Die Pflichten des Leistungsträgers (= Rechte des Maßnahme Trägers)
bestehen jedenfalls darin, die Arbeitsgelegenheit geeigneten Hilfebedürftigen
anzubieten, soweit sie zur Verfügung stehen, und ihm die Weisungsrechte
einzuräumen, die für die Erledigung der Arbeitsaufgaben im konkreten Fall
erforderlich
sind.
Der Leistungsträger kann auch Kosten für die Schaffung und Unterhaltung
einer Arbeitsgelegenheit übernehmen (s. dazu VGH BW FEVS 53, 527:
Keine Rechtsgrundlage nach dem BSHG für die Rückforderung der Kosten vom
Berechtigten - im SGB II gilt nichts anderes).
5.6 Rechtsbeziehungen zwischen Berechtigten
Thie in LPK-SGB II Johannes Münder 2009
Prüfbericht des Referates IIb7
http://www.harald-thome.de/media/files/Bericht-EGV.pdf
http://www.haz.de/Nachrichten/Wirtschaft/Deutschland-Welt/Jobcenter-arbeiten-fehlerhaft
Willi S
Jobs vorgesehen sind auch
BA-Vorstand Alt
kritisiert Ein-Euro-Jobs als wirkungslos.
https://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com/t775-ba-vorstand-alt-kritisiert-ein-euro-jobs-als-wirkungslos#780
Ein
Euro Jobs müssen Zusätzlich sein § 261 SGB III den § 261 SGB III gibt es nicht
mehr darum auf Wertersatz Tariflohn Klagen
Ein Euro Jobs müssen Zusätzlich sein § 261 SGB III
Das Jobcenter
verlangt immer wieder von Hilfsbedürftigen Hartz IV
Leistungsberechtigten das sie 1 € Jobs machen die nicht die
Anforderungen des § 261 SGB III erfüllen.
Maßnahme-Träger sind im großen Stil daran beteiligt in Zusammenarbeit mit dem
Jobcenter.
So entstehen Seilschafften die Arbeitsplätze vernichten und das darf nicht
das Ziel sein die Richtlinien werden nicht eingehalten.
Dazu gibt es einen Prüfbericht der alles sagt (EGV Richtlinien) dazu zum
Schluss ein Beitrag/Link:
Für diese 1 € Jobs die die Zusätzlichkeit nach § 261 SGB III nicht erfüllen
muss Tariflohn bezahlt werden.
Dazu gibt es 3 Urteile wo man den Wertersatz eingeklagt hat.
Das
Ziel einer Maßnahme soll sein Arbeitssuchende auf Dauer in Arbeit zu
bringen und deren Mängel zu beseitigen und sie zu Fördern so dass sie in
ihrem Berufsfeld das hat Vorrang in erster Linie einen besseren Start ins
Berufsleben zu bekommen.
Dagegen verstößt das Jobcenter immer wieder (Prüfbericht EGV 1 € Jobs
Richtlinien).
Dazu folgende Berichte und Urteile:
Ein Euro Jobs müssen Zusätzlich sein § 261 SGB III
das Jobcenter verlangt immer wieder von Hilfsbedürftigen Hartz IV
Leistungsberechtigten das sie 1 € Jobs machen die nicht den
Anforderungen des § 261 SGB III erfüllen.
Maßnahme-Träger sind im großen Stil daran beteiligt in Zusammenarbeit mit dem
Jobcenter.
So
entstehen Seilschafften die Arbeitsplätze vernichten und das darf nicht
das Ziel sein die Richtlinien werden nicht eingehalten.
Dazu gibt es einen Prüfbericht der alles sagt.
Für diese 1 € Jobs die die Zusätzlichkeit nach § 261 SGB III nicht erfüllen
muss Tariflohn bezahlt werden.
Dazu gibt es 3 Urteile wo man den Wertersatz eingeklagt hat.
Das Ziel einer Maßnahme soll sein Arbeitssuchende auf Dauer in Arbeit zu
bringen.
Dagegen verstößt das Jobcenter immer wieder ( Prüfbericht). unten zu lesen.
Folgende Verhaltensweise ist bei 1 € Jobs angesagt die nicht die Zusätzlichkeit
erfüllen.
Schriftlich einfordern das die Maßnahme den Voraussetzungen des § 261 SGB III
erfüllen.
Beim Maßnahme-Träger nichts Unterschreiben egal was dort erzählt wird.
Die Unterschrift wird beim Maßnahmeträger benötigt um die Gelder vom Jobcenter
für diese Maßnahme zu bekommen.
Niemals Unterschreiben!!!!
Wenn
der Maßnahme-Träger dich auffordert die Maßnahme zu verlassen sagst du
dass du die Maßnahme machen möchtest wenn sie die Anforderungen der
Zusätzlichkeit erfüllen und der Tariflohn für die Tätigkeit bezahlt wird.
Wenn jetzt ein Hausverbot erteilt wird möchtest du es schriftlich zur
sofortigen Mitnahme dieses Hausverbots zu Händen haben sonst gehst du nicht.
Sage das du nur unter Polizeigewalt diese Maßnahme verlässt.
Wenn die Polizei kommt muss sie ja immer ein Protokoll zu ihren Einsätzen
machen.
Von diesem Protokoll möchtest du eine Kopie von der Polizei haben sagst du
ihnen damit du später keine Sanktion bekommen kannst.
Obendrein ist die Polizei Zeuge des Hausverbots.
Dazu folgende Berichte und Urteile:
1€ Jobs gegen Mehraufwandsentschädigung
§ 261 SGB III Zusätzlichkeit diese Anforderung muss der 1€ Job erfüllen
Tariflohn muss gezahlt werden
Wertersatz.
Wertersatz einklagen bei 1 € Jobs das Jobcenter muss bezahlen
Rechtsprechung zu § 16d SGB II
BSG, 27.08.2011 - B 4 AS 1/10
http://lexetius.com/2011,4883
BSG, 13.04.2011 - B 14 AS 98/10
http://lexetius.com/2011,4545
BSG, 13.04.2011 - B 14 AS 101/10
http://lexetius.com/2011,4447
Wertersatz!!!!!!
EINKLAGEN
Umso mehr muss Wert auf das Tatbestandsmerkmal der „Zusätzlichkeit” gelegt und
dies möglichst restriktiv angewandt werden.
http://www.tacheles-sozialhilfe.de/aktuelles/2004/Gemeinnuetzige_Arbeitsgelegenheiten.html
Hier geht es um die 1 € JOBS § 16d SGB II Arbeitsgelegenheiten.
5.4.5 Pflichten und Sanktionen; Rechtsfolgen unrechtmäßiger Heranziehung
War das Angebot rechtswidrig, dann entsteht dadurch kein
Arbeitsrechtsverhältnis
(st. Rspr. von BVerwG und BAG, s. BVerwGE 105, 370; BVerwG Buchholz 436.0
§ 19 Nr. 6; BAG 26.9.2007 - 5 AZR 857/06 - AP Nr. 3 zu § 16 SGB II). Die
Rückabwicklung
vollzieht sich vielmehr mittels eines öffentlich-rechtlichen
Erstattungsanspruchs
(BVerwGE 105, 370 im Anschluss an BAG ZfF 1990, 256).
Der Anspruch
setzt voraus, dass der Leistungsträger die Arbeit ohne rechtlichen Grund
(weil das Angebot rechtswidrig war) erlangt hat. Im Rechtssinn
"erlangt" hat der
Leistungsträger die Arbeit auch dann, wenn sie nicht bei ihm, sondern bei
dritten
Maßnahme Trägern ausgeführt worden ist.
Die Dritten sind lediglich Leistungserbringer,
so dass dem Leistungsträger die erbrachte Arbeit zuzurechnen ist. Wäre
die Heranziehung rechtmäßig gewesen, würden sich Ansprüche auf Mehraufwandsentschädigung
zudem auch nur gegen den Leistungsträger richten (Rn31).
Es ist kein Grund ersichtlich, warum Berechtigte sich dann gerade bei
fehlerhaftem
Verwaltungshandeln darauf verweisen lassen sollten, sich an die Maßnahmeträger
zu halten (die wiederum ggf. Ansprüche gegen den Leistungsträger geltend machen
müssten). Die Höhe der Erstattung richtet sich nach dem Wert der geleisteten
Arbeit,
der sich vorrangig nach den einschlägigen Tarifverträgen, anderenfalls nach
den ortsüblichen Entgelten bemisst. Anders kann es nur sein, wenn eine
Vereinbarung
Arbeitsgelegenheiten § 16d geschlossen worden ist (s. Rn 21):
Dann kann ein
faktisches Arbeitsverhältnis
entstehen, wenn der Vereinbarung der Wille der Parteien zu entnehmen Ist, einen
(Arbeits-)Vertrag zu schließen (s. BAG NDV 1988, 27; ArbG Leipzig info also
2001,36).
384 Thie in LPK-SGB II
Quelle: Johannes Münder SGB II 2009 Seite 384 § 16d Arbeitsgelegenheiten.
5.6 Rechtsbeziehungen zwischen Berechtigten und Maßnahme träger
Durch die Annahme des Angebots auf Teilnahme an einer Arbeitsgelegenheit gegen
37
Mehraufwandsentschädigung (s. Rn 21,22) wird zwischen Berechtigten und Maßnahme
Trägern ein öffentlich-rechtliches Beschäftigungsverhältnis eigener Art
begründet.
Ob die Arbeitsgelegenheit bei einer juristischen Person des öffentlichen
Rechts, einer natürlichen Person oder einer juristischen Person des
Privatrechts
ausgeführt wird, spielt keine Rolle.
Denn öffentlich-rechtliche Normen bestimmen
die Rechte und Pflichten auch zwischen Hilfebedürftigen und Maßnahme Trägern
(so auch Rixen in SpellbrinklEicher § 10 Rn 28 und 100; Voelzke in HauckINoftz
§ 16 Rn 72; LSG RP FEVS 57, 232; a.A. Eicher in SpellbrinklEicher § 16
Rn 236 c und 239: privatrechtliches Beschäftigungsverhältnis eigener Art, wenn
Arbeitsgelegenheit nicht beim Leistungsträger stattfindet, im gleichen Sinn
ArbG
BE NJW 2005,3741; sehr kritisch zum Ganzen Stahlmanninfo also 2005, 244f.).
Der Meinungsstreit hat keine große praktische Bedeutung.
Denn die Beteiligten
dieses Rechtsverhältnisses haben gegen einander keine
"Hauptpflichten" wie in
einem normalen Beschäftigungsverhältnis: Weder kann der Maßnahme träger
unmittelbar
vom Berechtigten eine bestimmte Arbeitsleistung verlangen noch der Berechtigte
vom Maßnahme träger die Mehraufwandsentschädigung (s. Rn 29).
"Leistungsstörungen" (z.B.: der Maßnahme träger will Berechtigte mit
Arbeiten
beschäftigen, die nicht Gegenstand der Arbeitsgelegenheit sind; Berechtigte
halten
sich nicht an Weisungen des Maßnahme Trägers) wirken sich immer in den beiden
anderen Rechtsverhältnissen aus.
Thie in LPK-SGB II Seite 385 Johannes Münder SGB II 2009
5.5 Rechtsbeziehungen zwischen Leistungsträger und Maßnahme träger
Werden Arbeitsgelegenheiten nicht beim Leistungsträger durchgeführt, dann muss
zwischen beiden eine Rechtsbeziehung hergestellt werden, aus der sich die
Rechte
Lind Pflichten beider Seiten ergeben. Das geschieht im Regelfall durch
öffentlich rechtlichen
(Austausch-)Vertrag (§ 55 SGB X).
Die Pflichten der Maßnahmeträger
(= Rechte des Leistungsträgers) bestehen jedenfalls darin, eine genau
bezeichneten Gelegenheit zur Arbeit zur Verfügung zu stellen, die den
Anforderungen des Satzes
2.
entspricht, die ihnen zugewiesenen Hilfebedürftigen entsprechend der genauen
Beschreibung der konkreten Tätigkeit (s. Rn 24) zu beschäftigen und die
Leistungsträger
von allen Umständen zu benachrichtigen, die Auswirkungen auf die
Leistungsansprüche des Berechtigten haben können (im Besonderen: Urlaub,
Krankheit, Fehlzeiten).
Die Pflichten des Leistungsträgers (= Rechte des Maßnahme Trägers)
bestehen jedenfalls darin, die Arbeitsgelegenheit geeigneten Hilfebedürftigen
anzubieten, soweit sie zur Verfügung stehen, und ihm die Weisungsrechte
einzuräumen, die für die Erledigung der Arbeitsaufgaben im konkreten Fall
erforderlich
sind.
Der Leistungsträger kann auch Kosten für die Schaffung und Unterhaltung
einer Arbeitsgelegenheit übernehmen (s. dazu VGH BW FEVS 53, 527:
Keine Rechtsgrundlage nach dem BSHG für die Rückforderung der Kosten vom
Berechtigten - im SGB II gilt nichts anderes).
5.6 Rechtsbeziehungen zwischen Berechtigten
Thie in LPK-SGB II Johannes Münder 2009
Prüfbericht des Referates IIb7
http://www.harald-thome.de/media/files/Bericht-EGV.pdf
http://www.haz.de/Nachrichten/Wirtschaft/Deutschland-Welt/Jobcenter-arbeiten-fehlerhaft
Willi S
Ähnliche Themen
» 1 €uroJobs mit 30 Std. wöchentlich nicht zulässig Hartz IV: Arbeitsgelegenheiten (Ein-Euro-Jobs) mit 30 Stunden wöchentlich sind nicht zulässig Das Landessozialgericht Bayern erachtet so genannte Arbeitsgelegenheiten (also "Ein-Euro-Jobs" als nicht zuläss
» Arbeitszwang durch die neue Geseztesänderung § 16e SGB II Förderung von Arbeitsverhältnissen ab den 21.03.2013? "Entgeltsicherheit Tariflohn gibt es nicht!"
» Den § 261 SGB III gibt es seit den 01.04.2012 nicht mehr. Jedes Verwaltungsverfahren muss begründet werden § 35 SGB X besonders Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung nach § 16d SGB II
» Bürgerarbeit muss nach Tarif bezahlt werden Bürgerarbeit muss zusätzlich sein ist es aber nicht und für 6.98 € STD.Lohn soll der Bürgerarbeiter pro Std Arbeiten so hätten die das gerne aber Irrtum nur Augenwischerei betrug mit Vorsatz.
» Scheidung macht einen Umzug gem. § 22 Abs. 6 Satz 2 SGB II notwendig, denn eine rechtliche Verpflichtung, dass Ehegatten nach der Trennung weiterhin in einem gemeinsamen Haushalt leben zu müssen gibt es nicht
» Arbeitszwang durch die neue Geseztesänderung § 16e SGB II Förderung von Arbeitsverhältnissen ab den 21.03.2013? "Entgeltsicherheit Tariflohn gibt es nicht!"
» Den § 261 SGB III gibt es seit den 01.04.2012 nicht mehr. Jedes Verwaltungsverfahren muss begründet werden § 35 SGB X besonders Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung nach § 16d SGB II
» Bürgerarbeit muss nach Tarif bezahlt werden Bürgerarbeit muss zusätzlich sein ist es aber nicht und für 6.98 € STD.Lohn soll der Bürgerarbeiter pro Std Arbeiten so hätten die das gerne aber Irrtum nur Augenwischerei betrug mit Vorsatz.
» Scheidung macht einen Umzug gem. § 22 Abs. 6 Satz 2 SGB II notwendig, denn eine rechtliche Verpflichtung, dass Ehegatten nach der Trennung weiterhin in einem gemeinsamen Haushalt leben zu müssen gibt es nicht
Seite 1 von 1
Befugnisse in diesem Forum
Sie können in diesem Forum nicht antworten
Mi Jul 15, 2015 12:52 am von Willi Schartema
» LSG NRW sieht erkennt Anordnungsgrund bei Mietschulden ohne vorherige Räumungsklage
Do Jun 18, 2015 11:50 am von Willi Schartema
» Zur Unvereinbarkeit des § 31a SGB II (Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen) in Verbindung mit § 31 SGB II
Di Jun 16, 2015 9:43 am von Willi Schartema
» Keine schlüssigen Konzepte durch „Analyse und Konzepte“ KDU
So Jun 07, 2015 8:58 am von Willi Schartema
» Rechtsfolgenbelehrung für Jobcenter-Mitarbeiter
Do Mai 28, 2015 4:20 am von Willi Schartema
» Sanktionen bei ALG II im SGB II hält das Sozialgericht Gotha für Verfassungswidrig Außerdem stünden die Sanktionen im Widerspruch zu den Artikeln 1 2 12 sowie 20 so verkündet am 26.05.2015
Do Mai 28, 2015 1:58 am von Willi Schartema
» Gutachter ist für 50.000 Abschiebungen verantwortlich
So Apr 19, 2015 4:59 am von Willi Schartema
» BA-Leitfaden informiert umfassend über Teilzeitausbildung
So Apr 19, 2015 4:59 am von Willi Schartema
» Broschüre: Überblick zu den Änderungen im Asylbewerberleistungsgesetz zum 1. März 2015
So Apr 19, 2015 4:58 am von Willi Schartema
» Änderungen durch das neue Pflegestärkungsgesetz I (PSG I) seit 1.1.2015
So Apr 19, 2015 4:57 am von Willi Schartema