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Straßenausbaubeiträge sind vom Leistungsträger grundsätzlich zu übernehmen, soweit sie angemessen sind.
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Straßenausbaubeiträge sind vom Leistungsträger grundsätzlich zu übernehmen, soweit sie angemessen sind.
Thüringer Landessozialgericht, Urteil vom 14.03.2013 - L 9 AS 1302/10 - rechtskräftig
Leitsätze: (Autor)
Bei der Frage nach den berücksichtigungsfähigen Kosten für Unterkunft und Heizung bei selbst ge-nutzten Eigenheimen geht es nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 24. Februar 2011, B 14 AS 61/10 R) nur darum, diejenigen Kosten zu bestimmen, die tatsächlich und untrennbar mit der Nutzung des Hausgrundstücks anfallen. Insoweit ist festzustellen, dass die Straßenausbaubeiträge nach § 7 Abs. 11 Thüringer Kommunalabgabengesetz (KAG) als öffentliche Last auf dem Grundstück liegen. Sie sind mithin so ausgestaltet, dass sie für den Eigentümer unvermeidbare und unmittelbar mit der Nutzung des Grundstücks verbundene Lasten sind.
Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB II müssen erwerbsfähige Hilfebedürftige und die mit ihnen in einer Be-darfsgemeinschaft lebenden Personen alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ergreifen. Die in § 2 SGB II zum Ausdruck gekommene Obliegenheit zur Eigenaktivität kann als Auslegungshilfe bei der Anwendung und Interpretation aller Regelungen, die Rechte und Pflichten der Leistungsberechtigen normieren, herangezogen werden (BSG, Urteil vom 6. Mai 2010, B 14 AS 7/09 R). Danach liegt ein unabweisbarer Bedarf im Rahmen der Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II solange nicht vor, wie der Antragsteller seine Erfolglosigkeit eine Stundungsvereinbarung herbeizuführen nicht nachgewiesen hat.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=167104&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=2250
Willi S
Leitsätze: (Autor)
Bei der Frage nach den berücksichtigungsfähigen Kosten für Unterkunft und Heizung bei selbst ge-nutzten Eigenheimen geht es nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 24. Februar 2011, B 14 AS 61/10 R) nur darum, diejenigen Kosten zu bestimmen, die tatsächlich und untrennbar mit der Nutzung des Hausgrundstücks anfallen. Insoweit ist festzustellen, dass die Straßenausbaubeiträge nach § 7 Abs. 11 Thüringer Kommunalabgabengesetz (KAG) als öffentliche Last auf dem Grundstück liegen. Sie sind mithin so ausgestaltet, dass sie für den Eigentümer unvermeidbare und unmittelbar mit der Nutzung des Grundstücks verbundene Lasten sind.
Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB II müssen erwerbsfähige Hilfebedürftige und die mit ihnen in einer Be-darfsgemeinschaft lebenden Personen alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ergreifen. Die in § 2 SGB II zum Ausdruck gekommene Obliegenheit zur Eigenaktivität kann als Auslegungshilfe bei der Anwendung und Interpretation aller Regelungen, die Rechte und Pflichten der Leistungsberechtigen normieren, herangezogen werden (BSG, Urteil vom 6. Mai 2010, B 14 AS 7/09 R). Danach liegt ein unabweisbarer Bedarf im Rahmen der Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II solange nicht vor, wie der Antragsteller seine Erfolglosigkeit eine Stundungsvereinbarung herbeizuführen nicht nachgewiesen hat.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=167104&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=2250
Willi S
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