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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Auskunftsanspruch nach Informationsfreiheitsgesetz auf Rohdaten zur Ermittlung der Regelsätze nach dem SGB II VG Wiesbaden 6. Kammer, Teilurteil v. 22.05.2012 - 6 K 1374/11.WI

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Auskunftsanspruch nach Informationsfreiheitsgesetz auf Rohdaten zur Ermittlung der Regelsätze nach dem SGB II VG Wiesbaden 6. Kammer, Teilurteil v. 22.05.2012 - 6 K 1374/11.WI Empty Auskunftsanspruch nach Informationsfreiheitsgesetz auf Rohdaten zur Ermittlung der Regelsätze nach dem SGB II VG Wiesbaden 6. Kammer, Teilurteil v. 22.05.2012 - 6 K 1374/11.WI

Beitrag von Willi Schartema Do Jul 05, 2012 8:10 am

> Art 1 Abs 1 GG, § 16 Abs 2 BStatG, §
1 Abs 1 IFG, § 5 IFG, Gesetz über die Statistik der
Wirtschaftsrechnungen privater Haushalte, EGV 1177/2003, § 3 Ziff 4 IFG,
Art 20 Abs 2 GG

> Verfahren nach dem Informationsfreiheitsgesetz
>
> Leitsatz
>
>
1. Die Einkommens- und Verbraucherstichprobe nach dem Gesetz über
die Statistik der Wirtschaftsrechnungen privater Haushalte kommt auf
Grund der freiwilligen Beteiligung zu einem nicht sehr repräsentativen
Ergebnis.
>
> 2. Die Angaben in den Haushaltsbüchern können einer natürlichen Person zugeordnet werden.
>
>
3. Bei den sogenannten Rohdaten handelt es sich nicht mehr um
Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse handeln,
sondern um Daten, welche aus den Haushaltsbüchern zu den jeweiligen
Fallgruppen genommen worden sind, ohne dass dafür eine statistische
Auswertung erfolgte.
>
> 4. Die Rohdaten unterliegen
nicht § 16 BStatG, da es sich um statische - aggregierte - Daten und
nicht um Einzelangaben handelt. Insoweit besteht ein Auskunftsanspruch
nach § 1 IFG.
>
> 5. Die freiwillige, amtliche
Haushaltsbefragung für die EU-SILC ist mit der Verordnung (EG) Nr.
1177/2003 nicht in Übereinstimmung zu bringen, mit der Folge, dass gegen
EU-Recht verstoßen wird.
>
> 6. Durch die Beteiligung
des zuständigen Ministeriums für Arbeit und Sozialordnung und Beiziehung
der Gesetzesvorgangsakten, kann ein betroffener Kläger in einem
Verfahren bei den Sozialgerichten die entsprechenden statistischen Daten
und Angaben zur Ermittlung der gesetzgeberischen Ermittlung der R
>
> Tenor
>
>
Dem Kläger wird soweit Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug
gewährt, als der Kläger beantragt hat ihm die im Rahmen der EVS 2008
erhobenen Daten von rund 60.000 Haushaltsbüchern als Datenfiles in
anonymisierter Form zur Verfügung zu stellen. Im Übrigen wird der Antrag
abgelehnt.
>


> Auskunftsanspruch nach Informationsfreiheitsgesetz auf Rohdaten zur Ermittlung der Regelsätze nach dem SGB
>
>
Das VG Wiesbaden hat einem Kläger Prozesskostenhilfe für eine Klage
gewährt, mit der er Informationen über die Ermittlung der
sozialhilferechtlichen Regelsätze erhalten möchte.
>
> Der
Kläger, der Leistungen nach dem SGB II (Grundsicherung für
Arbeitssuchende) bezieht, hält die Regelsätze für Alleinstehende für
verfassungswidrig. Er beruft sich hierbei auf eine Entscheidung des
BVerfG vom 09.02.2010 (1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09), nach der dem
Gesetzgeber aufgegeben worden ist, bis spätestens 31.12.2010 die
Regelleistungen für Erwachsene und Kinder gemäß dem SGB II transparent
und nachvollziehbar zu bemessen. Dem sei der Gesetzgeber durch Anpassung
der Regelsätze zwar nachgekommen. Er habe sich dafür auf die
Einkommens- und Verbraucherstichprobe 2008 des Statistischen Bundesamtes
berufen. Das Vorgehen des Gesetzgebers sei nicht transparent und
nachvollziehbar. Um die Rechtmäßigkeit der Ermittlung der Regelsätze
nachprüfen zu können, begehrte der Kläger nun im Klagewege Einsicht in
die 60.000 Haushaltsbücher, die der Einkommens- und
Verbraucherstichprobe zugrundeliegen.
>
> Das VG Wiesbaden
hat die Prozesskostenhilfe versagt für die Klage auf Einsicht in die der
Einkommens- und Verbraucherstichprobe (EVS) zugrundeliegenden 60.000
Haushaltsbücher mangels Aussicht auf Erfolg.
>
> Bei der EVS
2008 handele es sich um eine freiwillige Erhebung. Von den
teilnehmenden Haushalten werden hierbei die Einnahmen der Haushalte nach
Quellen und die Verwendung der Einnahmen für den privaten Verbrauch
(nach Art, Menge und Betrag), Steuern, Abgaben, Beiträge zur
Sozialversicherung und zu privaten Versicherungen, Rückzahlung von
Schulden, Vermögensbildung und sonstige Zwecke abgefragt. Es handele
sich bei der EVS eindeutig um eine Statistik im Sinne des
Bundesstatistikgesetzes, auch wenn es bei der nur freiwilligen
Beteiligung zu einem nicht sehr repräsentativen Ergebnis komme, wie das
Statistische Bundesamt selbst einräume. Es lägen aber personenbeziehbare
Daten vor, da die Angaben in jedem Haushaltsbuch wegen ihrer
Spezifizierung einer natürlichen Person zugeordnet werden könnten. Das
habe, so das Gericht, allerdings zur Folge, dass diese
personenbeziehbaren Daten ein Amtsgeheimnis darstellten, das auch nach
dem Informationsfreiheitsgesetz nicht preisgegeben werden dürfe.
>
>
Das VG Wiesbaden hat dem Kläger jedoch insoweit Prozesskostenhilfe
gewährt, als der Kläger nach § 1 des Informationsfreiheitsgesetzes
Anspruch auf die Daten habe, die aus den 60.000 Haushaltsbüchern gezogen
wurden, also auf die so genannten Rohdaten des Statistischen
Bundesamtes.
>
> Diese Klage habe Aussicht auf Erfolg. Für
die Rohdaten werden aus den 60.000 Haushaltsbüchern Haushaltstypen nach
Größe, Zusammensetzung und Einkommenshöhe gebildet. Ermittelt wird dann
weiter, welcher Teil der Ausgaben dieser Haushaltstypen auf die
Ernährung, Bekleidung, die Wohnmieten und auf andere Bedarfsgruppen
entfällt. Diese Rohdaten unterfallen nach Auffassung des Gerichts nicht
der Geheimhaltungspflicht, da es sich um angehäufte (aggregierte), also
statistische Daten und nicht um Einzelangaben im Sinne des
Statistikgesetzes handele.
>
> Gegen den Beschluss kann der Kläger, soweit ihm Prozesskostenhilfe versagt wurde, Beschwerde beim VGH Kassel einlegen.
Quelle: juris - Auskunftsanspruch nach Informationsfreiheitsgesetz auf Rohdaten zur Ermittlung der Regelsätze nach dem SGB

http://www.juris.de/jportal/portal/t/1a84/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA120601754&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp

http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/06/vg-wiesbaden-6-kammer-auskunftsanspruch.html

Gruß Wili S
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