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Das vom Sozialhilfeträger vorgelegte Konzept zur Ermittlung der Angemessenheitsgrenze im Landkreis Gießen (Stand: 1. Dezember 2012) erfüllt nach die von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen und ist schlüssig.
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Das vom Sozialhilfeträger vorgelegte Konzept zur Ermittlung der Angemessenheitsgrenze im Landkreis Gießen (Stand: 1. Dezember 2012) erfüllt nach die von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen und ist schlüssig.
Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 06.11.2013 - L 4 SO 166/13 B ER - rechtskräftig
Leitsätze (Autor)
Ein Anordnungsanspruch hinsichtlich der Zusicherung, die künftigen Kosten der Unterkunft in vollem Umfang zu übernehmen liegt auch nicht deshalb vor, weil diese zwar noch unangemessen hoch sind, aber kostengünstiger sind als die bisherigen Kosten der Unterkunft der Antragstellerin. Denn ein Anspruch auf die Zusicherung besteht nur, wenn und soweit die KdU angemessen im Sinne von § 35 SGB XII sind (vgl. hierzu Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20. Oktober 2010, L 19 AS 29/09, zur Zusicherung im Rahmen eines Kostensenkungsverfahrens) oder der Umzug durch den Träger der Sozialhilfe veranlasst wird oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zustimmung aus anderen Gründen in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=167052&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: Das Landessozialgericht Hessen hat das für den Kreis Gießen von Analyse & Konzepte erstellte schlüssige Konzept im Rahmen eines Beschlusses (ER-Verfahren) in zweiter Instanz ausdrücklich als schlüssig anerkannt (L4 SO 166/13 B ER). Ber Beitrag ist abrufbar unter: www.analyse & konzepte.de, hier zum Link: http://www.analyse-konzepte.de/leistungen/kosten-der-unterkunft-mietspiegel/schluessige-konzepte-kdu-satzungen-lang/aktuelle-kdu-informationen.html
Quelle http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=2250
Willi S
Leitsätze (Autor)
Ein Anordnungsanspruch hinsichtlich der Zusicherung, die künftigen Kosten der Unterkunft in vollem Umfang zu übernehmen liegt auch nicht deshalb vor, weil diese zwar noch unangemessen hoch sind, aber kostengünstiger sind als die bisherigen Kosten der Unterkunft der Antragstellerin. Denn ein Anspruch auf die Zusicherung besteht nur, wenn und soweit die KdU angemessen im Sinne von § 35 SGB XII sind (vgl. hierzu Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20. Oktober 2010, L 19 AS 29/09, zur Zusicherung im Rahmen eines Kostensenkungsverfahrens) oder der Umzug durch den Träger der Sozialhilfe veranlasst wird oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zustimmung aus anderen Gründen in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=167052&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: Das Landessozialgericht Hessen hat das für den Kreis Gießen von Analyse & Konzepte erstellte schlüssige Konzept im Rahmen eines Beschlusses (ER-Verfahren) in zweiter Instanz ausdrücklich als schlüssig anerkannt (L4 SO 166/13 B ER). Ber Beitrag ist abrufbar unter: www.analyse & konzepte.de, hier zum Link: http://www.analyse-konzepte.de/leistungen/kosten-der-unterkunft-mietspiegel/schluessige-konzepte-kdu-satzungen-lang/aktuelle-kdu-informationen.html
Quelle http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=2250
Willi S
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