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Keine Versagung von ALG II bei Verletzung der Mitwirkungspflicht zur Beantragung einer ausländischen (russischen) Rente
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Keine Versagung von ALG II bei Verletzung der Mitwirkungspflicht zur Beantragung einer ausländischen (russischen) Rente
SG Dresden, Beschluss vom 25.03.2014 - S 40 AS 1666/14 ER
Leitsatz (Autor)
Das Jobcenter darf Leistungen nach dem SGB II nicht allein wegen der Verletzung der Mitwirkungspflichten versagen, wenn sich die Antragsteller weigern, einen Rentenantrag in Russland zu stellen.
Hilfesuchende müssen zwar alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen, also z.B. auch eine Rente beantragen. Kommen sie dem nicht nach, kann sich das Jobcenter allenfalls der vom Gesetz vorgesehenen Reaktionsmöglichkeiten bedienen. Es hätte entweder die Rente in Russland selbst beantragen oder Sanktionsmöglichkeiten und Erstattungsansprüche prüfen können. Rechtswidrig war es jedoch, die Leistungen ohne weitere Prüfung zu versagen und damit den Antragstellern die Existenzsicherung vorzuenthalten.
Das Sozialgericht monierte außerdem, dass auch die Ehefrau von der Versagung betroffen war, obwohl sie sämtliche Mitwirkungspflichten erfüllt hatte.
Gegen den Beschluss kann Beschwerde zum LSG Chemnitz erhoben werden.
Quelle: SG Dreden - Pressemitteilungen: http://www.justiz.sachsen.de/sgdd/content/880.php
Quelle: http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=2262
Willi S
Leitsatz (Autor)
Das Jobcenter darf Leistungen nach dem SGB II nicht allein wegen der Verletzung der Mitwirkungspflichten versagen, wenn sich die Antragsteller weigern, einen Rentenantrag in Russland zu stellen.
Hilfesuchende müssen zwar alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen, also z.B. auch eine Rente beantragen. Kommen sie dem nicht nach, kann sich das Jobcenter allenfalls der vom Gesetz vorgesehenen Reaktionsmöglichkeiten bedienen. Es hätte entweder die Rente in Russland selbst beantragen oder Sanktionsmöglichkeiten und Erstattungsansprüche prüfen können. Rechtswidrig war es jedoch, die Leistungen ohne weitere Prüfung zu versagen und damit den Antragstellern die Existenzsicherung vorzuenthalten.
Das Sozialgericht monierte außerdem, dass auch die Ehefrau von der Versagung betroffen war, obwohl sie sämtliche Mitwirkungspflichten erfüllt hatte.
Gegen den Beschluss kann Beschwerde zum LSG Chemnitz erhoben werden.
Quelle: SG Dreden - Pressemitteilungen: http://www.justiz.sachsen.de/sgdd/content/880.php
Quelle: http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=2262
Willi S
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