Suchen
Impressum
Impressum:
Heinz Behler
44787 Bochum
Brückstr 42
Telefon bei Anfrage:
@Mail sachkundiger@yahoo.deNeueste Themen
Rechte Wahrnehmen
Wir sind hier wir sind laut weil man uns die Rechte klaut
Bundesweite Vertretung in sozialrechtlichen Angelegenheiten
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/p/die-mandantenseite-bundesweite.html (Beschreibung der Webseite)
Pflicht zur Beantragung einer vorzeitigen Altersrente erst ab Vollendung des 63. Lebensjahrs - Übergang der Antragsbefugnis auf den Grundsicherungsträger - Ermessensausübung - Ermessenszweck - Berücksichtigung von Unbilligkeitsgesichtspunkten
Seite 1 von 1
Pflicht zur Beantragung einer vorzeitigen Altersrente erst ab Vollendung des 63. Lebensjahrs - Übergang der Antragsbefugnis auf den Grundsicherungsträger - Ermessensausübung - Ermessenszweck - Berücksichtigung von Unbilligkeitsgesichtspunkten
Sozialgericht Leipzig, Gerichtsbescheid vom 13.05.2014 - S 17 AS 4284/13
Leitsätze (Autor)
1. Die Antragstellerin war verpflichtet, gemäß § 12 a S. 1, S. 2 Nr. 1 SGB II zur Beseitigung ihrer Hilfebedürftigkeit Antrag auf vorzeitige Inanspruchnahme von Altersrente für langjährig Versicherte bei der DRV Mitteldeutschland zu stellen.
2. Das die Antragstellerin ggf. gleichwohl weiterhin ergänzende Grundsicherungsleistungen, dann nach dem SGB XII, zur Deckung ihres Bedarfs in Anspruch nehmen müssen wird, ändert hieran objektiv nichts und hebt die Erforderlichkeit des Rentenbezuges nicht auf (vgl. grundlegend BSG, Urteil vom 16.05.2012, Az. B 4 AS 105/12 R, Rz. 20 ff, 31 – für den Fall einer ausländischen Altersrente vor dem 63.Lebensjahr in Höhe von nur 173,- € monatlich).
3. Der Zweck des in § 5 Absatz 3 SGB II eingeräumten Ermessens ist es nicht, die Grundsicherungsträger typische Folgen des Leistungsausschlusses für Altersrentner nach § 7 Absatz 4 S. 1 SGB II abwägen zu lassen, denn für eine umfassende Abwägung aller für und wider sprechenden Gesichtspunkte wären individuell aufwendige Ermittlungen und Überlegungen anzustellen. Sie beträfen aber nur die regelmäßig und zwingend eintretenden Folgen des Bezugs von Altersrente durch den gemäß § 7 Abs. 4 S. 1 Alt. 2 SGB II eintretenden Leistungsausschluss im SGB II. Diese nochmals umfassend zu bedenken und abzuwägen, ist nicht Aufgabe und Zweck des Gesetzesvollzugs der Grundsicherungsträger ( anderer Auffassung: so zuletzt, soweit ersichtlich, SG Dresden, Beschluss vom 21. Februar 2014 – S 28 AS 567/14 ER -).
4. Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken bestehen nicht, denn auch nicht hilfebedürftige Versicherte haben bei vorzeitiger Inanspruchnahme der Altersrente gleiche Abschläge hinzunehmen.
Der Beschluss liegt dem Autor vor. Mein Dank gilt dem Sozialgericht Leipzig.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1728/
Willi S
Leitsätze (Autor)
1. Die Antragstellerin war verpflichtet, gemäß § 12 a S. 1, S. 2 Nr. 1 SGB II zur Beseitigung ihrer Hilfebedürftigkeit Antrag auf vorzeitige Inanspruchnahme von Altersrente für langjährig Versicherte bei der DRV Mitteldeutschland zu stellen.
2. Das die Antragstellerin ggf. gleichwohl weiterhin ergänzende Grundsicherungsleistungen, dann nach dem SGB XII, zur Deckung ihres Bedarfs in Anspruch nehmen müssen wird, ändert hieran objektiv nichts und hebt die Erforderlichkeit des Rentenbezuges nicht auf (vgl. grundlegend BSG, Urteil vom 16.05.2012, Az. B 4 AS 105/12 R, Rz. 20 ff, 31 – für den Fall einer ausländischen Altersrente vor dem 63.Lebensjahr in Höhe von nur 173,- € monatlich).
3. Der Zweck des in § 5 Absatz 3 SGB II eingeräumten Ermessens ist es nicht, die Grundsicherungsträger typische Folgen des Leistungsausschlusses für Altersrentner nach § 7 Absatz 4 S. 1 SGB II abwägen zu lassen, denn für eine umfassende Abwägung aller für und wider sprechenden Gesichtspunkte wären individuell aufwendige Ermittlungen und Überlegungen anzustellen. Sie beträfen aber nur die regelmäßig und zwingend eintretenden Folgen des Bezugs von Altersrente durch den gemäß § 7 Abs. 4 S. 1 Alt. 2 SGB II eintretenden Leistungsausschluss im SGB II. Diese nochmals umfassend zu bedenken und abzuwägen, ist nicht Aufgabe und Zweck des Gesetzesvollzugs der Grundsicherungsträger ( anderer Auffassung: so zuletzt, soweit ersichtlich, SG Dresden, Beschluss vom 21. Februar 2014 – S 28 AS 567/14 ER -).
4. Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken bestehen nicht, denn auch nicht hilfebedürftige Versicherte haben bei vorzeitiger Inanspruchnahme der Altersrente gleiche Abschläge hinzunehmen.
Der Beschluss liegt dem Autor vor. Mein Dank gilt dem Sozialgericht Leipzig.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1728/
Willi S
Ähnliche Themen
» Pflicht zur Beantragung einer vorzeitigen Altersrente erst ab Vollendung des 63. Lebensjahrs - Übergang der Antragsbefugnis auf den Grundsicherungsträger - Ermessensausübung - Ermessenszweck - Berücksichtigung von Unbilligkeitsgesichtspunkten
» Grundsicherung für Arbeitsuchende - Aufforderung zur Beantragung einer vorzeitigen Altersrente - Nichtvorliegen von Unbilligkeit - Ermessensausübung - Verfassungsgemäßheit des § 12 a SGB II
» Die Aufforderung des Jobcenters zur vorzeitigen Beantragung einer Altersrente ohne Kenntnis der zu erwartenden Rentenhöhe ist rechtswidrig.
» Hartz IV - LSG NRW: Liegen keine Ausnahmefälle vor, ist der Hilfebedürftige zur Beantragung der vorzeitigen Altersrente verpflichtet
» Grundsicherung für Arbeitsuchende - Aufforderung zur Beantragung vorrangiger Leistungen - vorzeitige Altersrente nach Vollendung des 63. Lebensjahres - Ermessensausübung - keine Unbilligkeit oder besondere Härte
» Grundsicherung für Arbeitsuchende - Aufforderung zur Beantragung einer vorzeitigen Altersrente - Nichtvorliegen von Unbilligkeit - Ermessensausübung - Verfassungsgemäßheit des § 12 a SGB II
» Die Aufforderung des Jobcenters zur vorzeitigen Beantragung einer Altersrente ohne Kenntnis der zu erwartenden Rentenhöhe ist rechtswidrig.
» Hartz IV - LSG NRW: Liegen keine Ausnahmefälle vor, ist der Hilfebedürftige zur Beantragung der vorzeitigen Altersrente verpflichtet
» Grundsicherung für Arbeitsuchende - Aufforderung zur Beantragung vorrangiger Leistungen - vorzeitige Altersrente nach Vollendung des 63. Lebensjahres - Ermessensausübung - keine Unbilligkeit oder besondere Härte
Seite 1 von 1
Befugnisse in diesem Forum
Sie können in diesem Forum nicht antworten
Mi Jul 15, 2015 12:52 am von Willi Schartema
» LSG NRW sieht erkennt Anordnungsgrund bei Mietschulden ohne vorherige Räumungsklage
Do Jun 18, 2015 11:50 am von Willi Schartema
» Zur Unvereinbarkeit des § 31a SGB II (Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen) in Verbindung mit § 31 SGB II
Di Jun 16, 2015 9:43 am von Willi Schartema
» Keine schlüssigen Konzepte durch „Analyse und Konzepte“ KDU
So Jun 07, 2015 8:58 am von Willi Schartema
» Rechtsfolgenbelehrung für Jobcenter-Mitarbeiter
Do Mai 28, 2015 4:20 am von Willi Schartema
» Sanktionen bei ALG II im SGB II hält das Sozialgericht Gotha für Verfassungswidrig Außerdem stünden die Sanktionen im Widerspruch zu den Artikeln 1 2 12 sowie 20 so verkündet am 26.05.2015
Do Mai 28, 2015 1:58 am von Willi Schartema
» Gutachter ist für 50.000 Abschiebungen verantwortlich
So Apr 19, 2015 4:59 am von Willi Schartema
» BA-Leitfaden informiert umfassend über Teilzeitausbildung
So Apr 19, 2015 4:59 am von Willi Schartema
» Broschüre: Überblick zu den Änderungen im Asylbewerberleistungsgesetz zum 1. März 2015
So Apr 19, 2015 4:58 am von Willi Schartema
» Änderungen durch das neue Pflegestärkungsgesetz I (PSG I) seit 1.1.2015
So Apr 19, 2015 4:57 am von Willi Schartema