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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Die Aufforderung des Jobcenters zur vorzeitigen Beantragung einer Altersrente ohne Kenntnis der zu erwartenden Rentenhöhe ist rechtswidrig.

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Die Aufforderung des Jobcenters zur vorzeitigen Beantragung einer Altersrente ohne Kenntnis der zu erwartenden Rentenhöhe ist rechtswidrig.  Empty Die Aufforderung des Jobcenters zur vorzeitigen Beantragung einer Altersrente ohne Kenntnis der zu erwartenden Rentenhöhe ist rechtswidrig.

Beitrag von Willi Schartema Di März 25, 2014 7:13 am

Sozialgericht Dresden, Beschluss vom 21.02.2014 - S 28 AS 567/14 ER

Ein vorgezogener und deshalb geminderter Rentenbezug wäre nach geltender Rechtslage für sie vermutlich mit einem lebenslangen Bezug von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII verbunden, der sich aber durch ein Abwarten bis zur noch rund zweijährigen Dauer bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze möglicherweise vermeiden ließe. Diesen erheblichen Gesichtspunkt hat das Jobcenter zu Unrecht für seine Entscheidung nicht ermittelt und daher auch nicht im Rahmen einer Abwägung berücksichtigt.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=168196&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=


Anmerkung: Aufforderung zur „Vorlage der Rentenauskunft" ist kein Verwaltungsakt
LSG NRW, Beschl. v. 10.02.2014 - L 19 AS 54/14 B ER

III. Der Praxistipp (von RAin Corinna Unger, Gera in Infobrief SGB II - Kurzmitteilungen für Praktiker 03/2014)

Die Aufforderung zur Vorlage stellt also noch keinen Verwaltungsakt dar; die Aufforderung zur Rentenantragstellung hingegen schon.
Die Entscheidung zur Aufforderung der Rentenantragstellung steht jedoch im Ermessen und ist mit den entscheidungsrelevanten Ermessenserwägungen zu begründen.
Hieran fehlt es in den meisten Fällen allerdings, sodass es sinnvoll sein kann, ein Eilverfahren einzuleiten (s. hierzu auch LSG BB, Beschl. v. 27.9.2013 - L 28 AS 2330/13 B ER).

Quelle:  http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=2260

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