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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Pflicht zur Beantragung einer vorzeitigen Altersrente erst ab Vollendung des 63. Lebensjahrs - Übergang der Antragsbefugnis auf den Grundsicherungsträger - Ermessensausübung - Ermessenszweck - Berücksichtigung von Unbilligkeitsgesichtspunkten

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Pflicht zur Beantragung einer vorzeitigen Altersrente erst ab Vollendung des 63. Lebensjahrs - Übergang der Antragsbefugnis auf den Grundsicherungsträger - Ermessensausübung - Ermessenszweck - Berücksichtigung von Unbilligkeitsgesichtspunkten  Empty Pflicht zur Beantragung einer vorzeitigen Altersrente erst ab Vollendung des 63. Lebensjahrs - Übergang der Antragsbefugnis auf den Grundsicherungsträger - Ermessensausübung - Ermessenszweck - Berücksichtigung von Unbilligkeitsgesichtspunkten

Beitrag von Willi Schartema Mo Aug 11, 2014 10:25 am

Sozialgericht Leipzig, Gerichtsbescheid vom 13.05.2014 - S 17 AS 4284/13




Leitsatz (beck-online):

Zweck des in § 5 Absatz 3 SGB II eingeräumten Ermessens ist nicht, die Grundsicherungsträger typische Folgen des Leistungsausschlusses für Altersrentner nach § 7 Absatz 4 S. 1 SGB II abwägen zu lassen.

Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1703/

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