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Pflicht zur Beantragung einer vorzeitigen Altersrente erst ab Vollendung des 63. Lebensjahrs - Übergang der Antragsbefugnis auf den Grundsicherungsträger - Ermessensausübung - Ermessenszweck - Berücksichtigung von Unbilligkeitsgesichtspunkten
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Pflicht zur Beantragung einer vorzeitigen Altersrente erst ab Vollendung des 63. Lebensjahrs - Übergang der Antragsbefugnis auf den Grundsicherungsträger - Ermessensausübung - Ermessenszweck - Berücksichtigung von Unbilligkeitsgesichtspunkten
Sozialgericht Leipzig, Gerichtsbescheid vom 13.05.2014 - S 17 AS 4284/13
Leitsatz (beck-online):
Zweck des in § 5 Absatz 3 SGB II eingeräumten Ermessens ist nicht, die Grundsicherungsträger typische Folgen des Leistungsausschlusses für Altersrentner nach § 7 Absatz 4 S. 1 SGB II abwägen zu lassen.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1703/
Willi S
Leitsatz (beck-online):
Zweck des in § 5 Absatz 3 SGB II eingeräumten Ermessens ist nicht, die Grundsicherungsträger typische Folgen des Leistungsausschlusses für Altersrentner nach § 7 Absatz 4 S. 1 SGB II abwägen zu lassen.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1703/
Willi S
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