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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Ablehnung der Übernahme der Unterkunftskosten nach § 22 Abs. 5 SGB II - Drogenkonsum

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Ablehnung der Übernahme der Unterkunftskosten nach § 22 Abs. 5 SGB II - Drogenkonsum  Empty Ablehnung der Übernahme der Unterkunftskosten nach § 22 Abs. 5 SGB II - Drogenkonsum

Beitrag von Willi Schartema Di März 25, 2014 6:04 am

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.02.2014 - L 19 AS 36/14 B ER - und - L 19 AS 37/14 B - rechtskräftig

Leitsätze (Autor):
Allein der Umstand, dass aufgrund des Drogenkonsum des unter 25 jährigen zu Hause Konflikte aufgetreten sind begründet jedenfalls bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung keine Verpflichtung zur Erteilung der Zustimmung gem. § 22 Abs. 5 S. 2 SGB II.

Hierbei wurde berücksichtigt, dass das Jugendamt, das die Familie des Antragstellers seit Jahren betreut, sich gegen einen Umzug des Antragstellers ausgesprochen hat. Aus den Einlassungen des Antragstellers im Vorsprachetermin wird deutlich, dass die häuslichen Konflikte in erster Linie auf dem Drogenkonsum beruhen. Der Leistungsträger nach dem SGB II ist jedoch nicht zur Zusicherung der Anmietung einer Wohnung verpflichtet, um dem jungen Hilfebedürftigen einen ungestörten Drogenkonsum zu ermöglichen.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=168203&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Quelle:  http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=2260

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