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Bundesweite Vertretung in sozialrechtlichen Angelegenheiten
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/p/die-mandantenseite-bundesweite.html (Beschreibung der Webseite)
Hartz IV-Empfänger hat Anspruch auf Übernahme der Kosten für Schüler-Austausch mit den USA nach § § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 SGB II a.F. bzw. § 28 Abs. 2 Nr. 2 SGB II - Prognose des Sozialrechtsexperten wurde vom BSG bestätigt B 4 AS 204/10 R
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Hartz IV-Empfänger hat Anspruch auf Übernahme der Kosten für Schüler-Austausch mit den USA nach § § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 SGB II a.F. bzw. § 28 Abs. 2 Nr. 2 SGB II - Prognose des Sozialrechtsexperten wurde vom BSG bestätigt B 4 AS 204/10 R
Das Bundessozialgericht (BSG) hat soeben in Kassel AZ. B 4 AS 204/10
R - entschieden , dass es sich entgegen der Auffassung des LSG bei dem
hier streitigen Schüleraustausch um eine mehrtägige Klassenfahrt im
Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen des Landes Baden-Württemberg iS
des § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 3 SGB II handelt .
Die bundesrechtliche
Regelung des § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 3 SGB II gibt den abstrakten Rahmen
dafür vor, wann Leistungen für eine mehrtägige Klassenfahrt zu erbringen
sind.
Aus dem Wortlaut der Norm, der Gesetzesbegründung hierzu,
ihrer systematischen Stellung innerhalb des SGB II sowie dem Sinn und
Zweck der Regelung folgt jedoch, dass der bundesrechtliche Rahmen
jeweils durch die landesrechtlichen Vorschriften auszufüllen ist.
Die
Verbindung der Begriffe mehrtägige Klassenfahrt und schulrechtliche
Bestimmungen bestimmt einerseits bundesrechtlich, dass nur Leistungen
für Aufwendungen zu erbringen sind, die durch eine schulische
Veranstaltung entstehen, die mit mehr als nur einem Schüler durchgeführt
wird, mit mindestens einer Übernachtung und einer "Fahrt", also einer
Veranstaltung, die außerhalb der Schule stattfindet.
Andererseits
folgt aus der Wortlautverbindung zu dem "schulrechtlichen Rahmen", dass
nach den Vorschriften des jeweiligen Bundeslandes zu bestimmen ist, ob
die konkret durchgeführte Veranstaltung im Rahmen des § 23 Abs 3 Satz 1
Nr 3 SGB II regional "üblich" ist.
Nur durch die
Zugrundelegung der schulrechtlichen Regelungen als Maßstab für die
Legitimation des Bedarfs für die mehrtägige Klassenfahrt kann auch dem
Sinn und Zweck des § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 3 SGB II Rechnung getragen
werden, die Teilhabe von Schülerinnen und Schülern bei schulischen
Veranstaltungen insoweit zu gewährleisten. Welche schulischen
Veranstaltungen es sind, deren Besuch zu gewährleisten ist, bestimmt
sich nach dem jeweiligen Landesschulrecht.
Allein die durch die
schulrechtlichen Bestimmungen geprägte Realität des Schulalltags
rechtfertigt daher die Übernahme der tatsächlichen Kosten durch
staatliche Transferleistungen, also derjenigen, die nach den
einschlägigen Bestimmungen in dem jeweiligen Bundesland "üblich" sind.
Der hier durchgeführte Schüleraustausch überschreitet nicht den bundesrechtlichen Rahmen des § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 3 SGB II.
Ebenso
ist die Veranstaltung nach der Systematik der schulrechtlichen Normen
Baden-Württembergs zu außerunterrichtlichen Veranstaltungen, den dazu
ergangenen schulrechtlichen Kompetenzzuweisungen und dem ausdrücklich
formulierten Ziel der schulrechtlichen Regelungen, einer mehrtägigen
Klassenfahrt nach den landesschulrechtlichen Bestimmungen
gleichzustellen.
Da das LSG das baden-württembergische
Landesrecht unberücksichtigt gelassen hat, war der Senat auch nicht an
eigener Auslegung der landesrechtlichen Regelungen gehindert .
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2011&nr=12230
Anmerkung: Der Sozialrechtsexperte hatte am 16.11.2011 den Tipp abgegeben, dass der Kläger vor dem BSG obsiegen wird.
Der 4. Senat des Bundessozialgerichtes beschäftigt sich am 22. November 2011 erneut mit dem Begriff Klassenfahrt
BSG, Terminvorschau 22.11.2011
Der
Sozialrechtsexperte, wie immer durch den schnellen und gründlichen
Willi2 berichtete bereits im August (Übersicht August 2011) über die
Entscheidungen des SG Dresden und des LSG Baden-Württemberg. Beide
Gerichte hatten eine mehrtätige Reise nicht als Klassenfahrt im Sinne
des § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 SGB II a.F. bzw. § 28 Abs. 2 Nr. 2 SGB II
angesehen, wenn nicht die Klasse bzw. ein der Klasse gleichgestellter
Verband (Jahrgagnsgstufe?) insgesamt an der Veranstaltung teilnimmt. Im
nunmehr vom BSG zu behandelnden Fall des LSG BW nahmen an einem
Schüleraustausch (highschool Arizona) nur ausgewählte Schüler an der
Fahrt teil. Die Auswahl erfolgter anhand der Kriterien allgemeine
Leistungen in der Schule und Engagement im Rahmen des
Schüleraustausches. Das LSG BW hatte keine "Verletzung der
Teilhaberechte" gesehen. Diese läge nur vor, wenn an der Veranstaltung
die ganze Klasse teilnehme und der Schüler der Unterhaltsleistungen nach
dem SGB II beziehe ausgeschlossen sei. Der 4. Senat hat die revision
auf eine erfolgreiche Nichtzulassungsbeschwerde zugelassen.
Wie wird das BSG entscheiden?
Mein
Tipp: Der 14. Senat des BSG hat in seiner Klassenfahrt-Entscheidung
vom13.11.2008 -B 14 AS 36/07 R hervorgehoben, dass der Begriff der
Klassenfahrt sich nach den nicht revisiblen landesrechtlichen
Vorschriften sich bestimmt (§ 162 SGG). Da weder Sachsen noch
Baden-Württemberg in ihren Schulgesetzen bestimmen, was eine
Klassenfahrt ist, ist der Begriff an dem Wortlaut und dem Zweck des § 28
Abs. 2 Nr.2 SGB II auszulegen. In seiner Entscheidung vom 13.11.2008
hatte der 14. Senat sich lediglich mit der Frage der Kostenreduzierung
auf die Angemessenen Kosten befasst und eine solche Reduzierung
verneint, weil sie im gesetz in anderen Fällen ausdrücklich vorgesehen
sei (vgl. § 22 Abs.1 S.1 SGB II= Kosten der Unterkunft und Heizung).
Meine Argumentation hierzu: Der Klassenverband ist in der gymnasialen
Oberstufe weitgehend aufgelöst und Schulfahrten finden wohl in der Regel
mit den (Leistungs-)Kursen statt. Hier wurde der Schüler aufgrund
seiner Leistung und Eignung ausgewählt. Diese Auswahl schließt eine
Beurteilung der Reise als Klassenfahrt nicht aus. Die von den
Landessozialgerichten angeführte dikriminierende Wirkung tritt hier in
gleicher Weise ein wie bei der Fahrt im Leistungsverband ein und kann
sogar noch stärker sein, weil der Schüler sich zunächst für die
Klassenfahr qualifizierren musste.
Gute Chance auf Erfolg aber nicht
weil die Revision zugelassen wurde. Das LSG BW hätte die Revision
zulassen müssen, weil die Frage der Abgrenzung des Begriffs Klassenfahrt
grundsätzliche Bedeutung hat. Leider ist der Sozialrechtsexperte erst
seit Juni 2011 "auf Sendung" und das Urteil des LSG BW datiert vom
22.06.2010, so dass der Senat des LSG sich noch keinen Überblick
verschaffen konnte, dass der Begriff Klassenfahrt umstritten ist.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2011/11/der-4-senat-des-bundessozialgerichtes.html
Eine über 20 - jährige Erfahrung im Sozialrecht hat sich hiermit bestätigt!
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2011/11/hartz-iv-empfanger-hat-anspruch-auf_22.html
Gruß Willi S
R - entschieden , dass es sich entgegen der Auffassung des LSG bei dem
hier streitigen Schüleraustausch um eine mehrtägige Klassenfahrt im
Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen des Landes Baden-Württemberg iS
des § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 3 SGB II handelt .
Die bundesrechtliche
Regelung des § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 3 SGB II gibt den abstrakten Rahmen
dafür vor, wann Leistungen für eine mehrtägige Klassenfahrt zu erbringen
sind.
Aus dem Wortlaut der Norm, der Gesetzesbegründung hierzu,
ihrer systematischen Stellung innerhalb des SGB II sowie dem Sinn und
Zweck der Regelung folgt jedoch, dass der bundesrechtliche Rahmen
jeweils durch die landesrechtlichen Vorschriften auszufüllen ist.
Die
Verbindung der Begriffe mehrtägige Klassenfahrt und schulrechtliche
Bestimmungen bestimmt einerseits bundesrechtlich, dass nur Leistungen
für Aufwendungen zu erbringen sind, die durch eine schulische
Veranstaltung entstehen, die mit mehr als nur einem Schüler durchgeführt
wird, mit mindestens einer Übernachtung und einer "Fahrt", also einer
Veranstaltung, die außerhalb der Schule stattfindet.
Andererseits
folgt aus der Wortlautverbindung zu dem "schulrechtlichen Rahmen", dass
nach den Vorschriften des jeweiligen Bundeslandes zu bestimmen ist, ob
die konkret durchgeführte Veranstaltung im Rahmen des § 23 Abs 3 Satz 1
Nr 3 SGB II regional "üblich" ist.
Nur durch die
Zugrundelegung der schulrechtlichen Regelungen als Maßstab für die
Legitimation des Bedarfs für die mehrtägige Klassenfahrt kann auch dem
Sinn und Zweck des § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 3 SGB II Rechnung getragen
werden, die Teilhabe von Schülerinnen und Schülern bei schulischen
Veranstaltungen insoweit zu gewährleisten. Welche schulischen
Veranstaltungen es sind, deren Besuch zu gewährleisten ist, bestimmt
sich nach dem jeweiligen Landesschulrecht.
Allein die durch die
schulrechtlichen Bestimmungen geprägte Realität des Schulalltags
rechtfertigt daher die Übernahme der tatsächlichen Kosten durch
staatliche Transferleistungen, also derjenigen, die nach den
einschlägigen Bestimmungen in dem jeweiligen Bundesland "üblich" sind.
Der hier durchgeführte Schüleraustausch überschreitet nicht den bundesrechtlichen Rahmen des § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 3 SGB II.
Ebenso
ist die Veranstaltung nach der Systematik der schulrechtlichen Normen
Baden-Württembergs zu außerunterrichtlichen Veranstaltungen, den dazu
ergangenen schulrechtlichen Kompetenzzuweisungen und dem ausdrücklich
formulierten Ziel der schulrechtlichen Regelungen, einer mehrtägigen
Klassenfahrt nach den landesschulrechtlichen Bestimmungen
gleichzustellen.
Da das LSG das baden-württembergische
Landesrecht unberücksichtigt gelassen hat, war der Senat auch nicht an
eigener Auslegung der landesrechtlichen Regelungen gehindert .
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2011&nr=12230
Anmerkung: Der Sozialrechtsexperte hatte am 16.11.2011 den Tipp abgegeben, dass der Kläger vor dem BSG obsiegen wird.
Der 4. Senat des Bundessozialgerichtes beschäftigt sich am 22. November 2011 erneut mit dem Begriff Klassenfahrt
BSG, Terminvorschau 22.11.2011
Der
Sozialrechtsexperte, wie immer durch den schnellen und gründlichen
Willi2 berichtete bereits im August (Übersicht August 2011) über die
Entscheidungen des SG Dresden und des LSG Baden-Württemberg. Beide
Gerichte hatten eine mehrtätige Reise nicht als Klassenfahrt im Sinne
des § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 SGB II a.F. bzw. § 28 Abs. 2 Nr. 2 SGB II
angesehen, wenn nicht die Klasse bzw. ein der Klasse gleichgestellter
Verband (Jahrgagnsgstufe?) insgesamt an der Veranstaltung teilnimmt. Im
nunmehr vom BSG zu behandelnden Fall des LSG BW nahmen an einem
Schüleraustausch (highschool Arizona) nur ausgewählte Schüler an der
Fahrt teil. Die Auswahl erfolgter anhand der Kriterien allgemeine
Leistungen in der Schule und Engagement im Rahmen des
Schüleraustausches. Das LSG BW hatte keine "Verletzung der
Teilhaberechte" gesehen. Diese läge nur vor, wenn an der Veranstaltung
die ganze Klasse teilnehme und der Schüler der Unterhaltsleistungen nach
dem SGB II beziehe ausgeschlossen sei. Der 4. Senat hat die revision
auf eine erfolgreiche Nichtzulassungsbeschwerde zugelassen.
Wie wird das BSG entscheiden?
Mein
Tipp: Der 14. Senat des BSG hat in seiner Klassenfahrt-Entscheidung
vom13.11.2008 -B 14 AS 36/07 R hervorgehoben, dass der Begriff der
Klassenfahrt sich nach den nicht revisiblen landesrechtlichen
Vorschriften sich bestimmt (§ 162 SGG). Da weder Sachsen noch
Baden-Württemberg in ihren Schulgesetzen bestimmen, was eine
Klassenfahrt ist, ist der Begriff an dem Wortlaut und dem Zweck des § 28
Abs. 2 Nr.2 SGB II auszulegen. In seiner Entscheidung vom 13.11.2008
hatte der 14. Senat sich lediglich mit der Frage der Kostenreduzierung
auf die Angemessenen Kosten befasst und eine solche Reduzierung
verneint, weil sie im gesetz in anderen Fällen ausdrücklich vorgesehen
sei (vgl. § 22 Abs.1 S.1 SGB II= Kosten der Unterkunft und Heizung).
Meine Argumentation hierzu: Der Klassenverband ist in der gymnasialen
Oberstufe weitgehend aufgelöst und Schulfahrten finden wohl in der Regel
mit den (Leistungs-)Kursen statt. Hier wurde der Schüler aufgrund
seiner Leistung und Eignung ausgewählt. Diese Auswahl schließt eine
Beurteilung der Reise als Klassenfahrt nicht aus. Die von den
Landessozialgerichten angeführte dikriminierende Wirkung tritt hier in
gleicher Weise ein wie bei der Fahrt im Leistungsverband ein und kann
sogar noch stärker sein, weil der Schüler sich zunächst für die
Klassenfahr qualifizierren musste.
Gute Chance auf Erfolg aber nicht
weil die Revision zugelassen wurde. Das LSG BW hätte die Revision
zulassen müssen, weil die Frage der Abgrenzung des Begriffs Klassenfahrt
grundsätzliche Bedeutung hat. Leider ist der Sozialrechtsexperte erst
seit Juni 2011 "auf Sendung" und das Urteil des LSG BW datiert vom
22.06.2010, so dass der Senat des LSG sich noch keinen Überblick
verschaffen konnte, dass der Begriff Klassenfahrt umstritten ist.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2011/11/der-4-senat-des-bundessozialgerichtes.html
Eine über 20 - jährige Erfahrung im Sozialrecht hat sich hiermit bestätigt!
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Gruß Willi S
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