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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Zur Abgrenzung zwischen Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII einerseits und dem BAföG andererseits.

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Zur Abgrenzung zwischen Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII einerseits und dem BAföG andererseits.  Empty Zur Abgrenzung zwischen Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII einerseits und dem BAföG andererseits.

Beitrag von Willi Schartema Mi März 12, 2014 10:09 am

Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern 9. Senat, Beschluss vom 21.02.2014, L 9 SO 8/11, L 9 SO 9/11, L 9 SO 10/11, L 9 SO 11/11, L 9 SO 12/11

Leitsätze (Juris)
Es besteht keine rechtliche Verpflichtung des Gerichtes, bereits in dem Anhörungsschreiben nach § 153 Abs. 4 SGG darauf hinzuweisen, welchen Rechtsstandpunkt der Senat voraussichtlich in dem zu treffenden Beschluss einnehmen wird. Werden in dem ergehenden Beschluss keine rechtlichen Gesichtspunkte entscheidungstragend eingeführt, die den Beteiligten nicht bekannt gewesen wären, sondern stützt der Senat sich ganz wesentlich auf die Begründung, die bereits das Sozialgesicht gegeben hat, so liegt keine sog. Überraschungsentscheidung im Sinne des § 128 Abs. 2 SGG vor.

Die Abgrenzung des Leistungssystems der Eingliederungshilfe einerseits und des BAföG anderseits hat vom Sinn und Zweck der Eingliederungshilfe her zu erfolgen: Die Eingliederungshilfe soll allein behinderungsbedingte Hindernisse und Erschwernisse ausräumen. Aufgabe der Hilfe zur Ausbildung ist es dagegen nicht, dem Behinderten z. B. ein Studium dadurch zu finanzieren, dass für die Dauer des Studiums der Lebensunterhalt sichergestellt wird und die allgemeinen Ausbildungskosten übernommen werden, die auch ein Nichtbehinderter zu tragen hätte.

Geht es um die Sicherung einer dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung, liegt es nahe, in dem Umfang, in dem das Ausbildungsförderungsrecht die Deckung hiermit in Zusammenhang stehender Bedarfe zulässt, diese auch im Rahmen der Ausbildungsförderung zu decken.

Quelle: http://www.landesrecht-mv.de/jportal/portal/page/bsmvprod.psml;jsessionid=3C329C8CFF0F68B69EF5B01BFF34670A.jp55?showdoccase=1&doc.id=JURE140004039&st=ent

Quelle:  http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=2258

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