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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Zum Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II für Unionsbürger – hier Grieche – Anordnungsgrund - Verweis auf die Inanspruchnahme nur notdürftiger Versorgung durch freiwillige Gaben SGB XII)

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Zum Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II für Unionsbürger – hier Grieche – Anordnungsgrund - Verweis auf die Inanspruchnahme nur notdürftiger Versorgung durch freiwillige Gaben    SGB XII)   Empty Zum Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II für Unionsbürger – hier Grieche – Anordnungsgrund - Verweis auf die Inanspruchnahme nur notdürftiger Versorgung durch freiwillige Gaben SGB XII)

Beitrag von Willi Schartema Mi März 12, 2014 10:04 am

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.02.2014 - L 20 SO 449/13 B ER - rechtskräftig

Leitsätze (Autor)
Griechischer Staatsbürger hat Anspruch auf ALG II, auch wenn der Antragsteller ein Aufenthaltsrecht zum Zwecke der Arbeitssuche besitzt. Denn es kommt es im vorliegenden Verfahren nicht darauf an, ob Leistungen nach dem SGB II überhaupt beansprucht werden können, wenn kein Aufenthaltsrecht mehr besteht (vgl. dazu LSG NRW, Urteil vom 10.10.2013 - L 19 AS 129/13, Revision anhängig unter B 4 AS 64/13 R; a.A. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15.11.2013 - L 15 AS 365/13 B ER).

Der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II gilt nicht für Unionsbürger , die das Leistungssystem nicht unangemessen in Anspruch nehmen. Eine unangemessene Inanspruchnahme liegt insbesondere dann nicht vor, wenn ein Unionsbürger nachweislich und mit konkreter Erfolgsaussicht Arbeit sucht; denn dann bestehen begründete Anhaltspunkte dafür, dass die Leistungen nach dem SGB II nicht auf Dauer bzw. jedenfalls nur ergänzend in Anspruch genommen werden müssen (vgl. LSG Bayern, Beschluss vom 06.11.2013 - L 7 AS 639/13 B ER).

Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Ohne vorläufige Leistungen kann er seinen Lebensunterhalt nicht in zumutbarer Weise sicherstellen. Insbesondere erscheint ein Verweis auf die weitere Inanspruchnahme nur notdürftiger Versorgung durch freiwillige Gaben karitativ tätiger Stellen mit Blick auf das Grundrecht auf (staatliche) Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 09.02.2009 - 1 BvL 1/09, 3/09 und 4/09) ausgeschlossen. Dem Antragsteller ist es deshalb nicht zumutbar, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=167820&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive= 

Quelle:  http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=2258

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