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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Vorschusszahlung nach § 25 SGB II - Absetzung der Versicherungspauschale in Höhe von 30 Euro

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Vorschusszahlung nach § 25 SGB II - Absetzung der Versicherungspauschale in Höhe von 30 Euro  Empty Vorschusszahlung nach § 25 SGB II - Absetzung der Versicherungspauschale in Höhe von 30 Euro

Beitrag von Willi Schartema Mi März 12, 2014 9:45 am

Sozialgericht Magdeburg vom 24.01.2014 - S 19 AS 3302/10 -

Leitsätze (RA Michael Loewy )
Bei der Vorschusszahlung nach § 25 SGB II durch den Grundsicherungsträger handelt es sich nicht um eine originäre Leistung von Arbeitslosengeld II, sondern vielmehr um die Leistung von Übergangsgeldes für den Rentenversicherungsträger, so dass die Vorschusszahlung um die Versicherungspauschale in Höhe von 30 € sowie um die Kosten der Kraftfahrzeugversicherung zu bereinigen ist. Denn im Hinblick auf die Leistungsberechtigten erfolgt die Leistung anders, als es sich zunächst aus dem Wortlaut des § 25 SGB II ergibt, nicht als Vorschuss, sondern endgültig nach Grund und Höhe. [noch nicht rechtskräftig]

Quelle und Volltext hier: http://anwaltskanzlei-loewy.de/urteile/

Quelle:  http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=2258

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