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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Höhe der Regelleistung - gemischte Bedarfsgemeinschaft mit Bezieher von Grundleistungen nach AsylbLG - Zusammenleben zweier volljähriger Partner in Bedarfsgemeinschaft

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Höhe der Regelleistung - gemischte Bedarfsgemeinschaft mit Bezieher von Grundleistungen nach AsylbLG - Zusammenleben zweier volljähriger Partner in Bedarfsgemeinschaft  Empty Höhe der Regelleistung - gemischte Bedarfsgemeinschaft mit Bezieher von Grundleistungen nach AsylbLG - Zusammenleben zweier volljähriger Partner in Bedarfsgemeinschaft

Beitrag von Willi Schartema Mi März 12, 2014 9:16 am

Sozialgericht Dortmund, Beschluss vom 05.02.2014 - S 32 AS 5467/13 ER

Leitsätze ( Autor)
Der Antragstellerin stehen Regelleistungen gem. § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II in der jeweils geltenden Höhe zu und nicht bloß die niedrigeren Regelleistungen gem. § 20 Abs. 4 SGB II (analog). § 20 Abs. 4 SGB II könnte nur dann (analoge) Anwendung finden, wenn die dem "Partner" zustehenden Leistungen nach § 3 AsylbLG dem Regelbedarf gem. § 20 Abs. 4 SGB II entsprächen. Daran fehlt es aber.

Eine leistungsrechtliche Schlechterstellung des privilegierten Leistungsberechtigten nach dem SGB II ist sachlich nicht gerechtfertigt. Dies gilt auch jetzt noch, obwohl die Schlechterstellung wegen der Erhöhung der AsylbLG-Leistungen aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18.07.2012 (BVerfG, Urteil vom 18.07.2012 – 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11) nicht mehr so ausgeprägt ist.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=167808&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive= 

Quelle:  http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=2258

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