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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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In den Fällen des Zuwiderhandelns gegen eine asyl- oder ausländerrechtliche räumliche Beschränkung ist stets die Behörde des tatsächlichen Aufenthalts des Ausländers nach § 11 Abs. 2 AsylbLG i.V.m. § 10a Abs. 1 Satz 2 AsylbLG örtlich zuständig -

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In den Fällen des Zuwiderhandelns gegen eine asyl- oder ausländerrechtliche räumliche Beschränkung ist stets die Behörde des tatsächlichen Aufenthalts des Ausländers nach § 11 Abs. 2 AsylbLG i.V.m. § 10a Abs. 1 Satz 2 AsylbLG örtlich zuständig -  Empty In den Fällen des Zuwiderhandelns gegen eine asyl- oder ausländerrechtliche räumliche Beschränkung ist stets die Behörde des tatsächlichen Aufenthalts des Ausländers nach § 11 Abs. 2 AsylbLG i.V.m. § 10a Abs. 1 Satz 2 AsylbLG örtlich zuständig -

Beitrag von Willi Schartema Di Nov 04, 2014 10:10 am

Aufenthalt außerhalb des Bereichs einer räumlichen Beschränkung der Wohnsitznahme - latente Bedrohungslage


Sozialgericht Aachen, Beschluss vom 03.09.2014 - S 19 AY 8/14 ER - rechtskräftig


Leitsätze ( Autor)

1. Die "nach den Umständen unabweisbar gebotene" Hilfe beschränkt gemäß § 11 Abs. 2 AsylbLG in der Regel auf die notwendigen Reisekosten sowie dringend erforderliche Verpflegungskosten, damit der Ausländer den durch die asyl- bzw. ausländerrechtliche Beschränkung bestimmten Aufenthaltsort erreichen kann. Jedoch kann die unabweisbar gebotene Hilfe auch weitergehende Leistungen umfassen, die bis zu den regulären Leistungen reichen können, wenn Gründe vorliegen, die einen Verbleib am Ort des tatsächlichen Aufenthalts zwingend erfordern oder eine Rückkehr in das Gebiet der räumlichen Beschränkung unzumutbar erscheinen lassen, (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 20.02.2014 – L 8 AY 98/13 B ER ).

2. Ein solcher Ausnahmefall ist hier gegeben. Denn es besteht nach wie vor eine latente Bedrohungslage und es ist nicht auszuschließen, dass die Familie des Antragstellers Vergeltungs- bzw. Racheakten ausgesetzt ist, die Leib und Leben bedrohen, wenn sie nach H. Zurückkehrt.

3. Die im vorliegenden Fall zu erbringende "unabweisbar gebotene Hilfe" umfasst Leistungen auf der Grundlage von § 3 AsylbLG. Denn selbst bei einem ausländerrechtlich zu missbilligenden Auflagenverstoß stellt sich die Frage, ob mit Rücksicht auf das Grundrecht zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums, das auch nach dem AsylbLG zu beachten ist, der Lebensunterhalt auf dem Niveau des Existenzminimums zu sichern ist. Da eine solche schwierige Rechtsfrage im Rahmen eines Eilverfahrens regelmäßig nicht zu klären ist, besteht bereits angesichts der zu treffenden Folgenabwägung ein Anspruch auch der Antragstellerin zu 2) auf Leistungen nach § 3 AsylbLG.
 
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=172231&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
 
Anmerkung von RiLSG Essen Dr. Jens Blüggel zu BVerfG, Beschl. v. 23.07.2014 - 1 BvL 10/12: Verfassungsgemäße Regelbedarfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes
 
Leitsätze
 
1. Zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG) dürfen die Anforderungen des Grundgesetzes, tatsächlich für eine menschenwürdige Existenz Sorge zu tragen, im Ergebnis nicht verfehlt werden und muss die Höhe existenzsichernder Leistungen insgesamt tragfähig begründbar sein.
 
2. Der Gesetzgeber ist von Verfassungs wegen nicht gehindert, aus der grundsätzlich zulässigen statistischen Berechnung der Höhe existenzsichernder Leistungen nachträglich in Orientierung am Warenkorbmodell einzelne Positionen herauszunehmen. Der existenzsichernde Regelbedarf muss jedoch entweder insgesamt so bemessen sein, dass Unterdeckungen intern ausgeglichen oder durch Ansparen gedeckt werden können, oder ist durch zusätzliche Leistungsansprüche zu sichern.
 
Quelle: Juris: http://www.juris.de/jportal/portal/t/19p8/page/homerl.psml?nid=jpr-NLSR000011514&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp


Quelle:   http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1740/

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