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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Zur Frage des Abzugs einer Eigenbeteiligung in Höhe des in der Regelleistung enthaltenen Anteils für Mobilität von dem Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II

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Zur Frage des Abzugs einer Eigenbeteiligung in Höhe des in der Regelleistung enthaltenen Anteils für Mobilität von dem Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II Empty Zur Frage des Abzugs einer Eigenbeteiligung in Höhe des in der Regelleistung enthaltenen Anteils für Mobilität von dem Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II

Beitrag von Willi Schartema Mo Feb 09, 2015 5:16 pm

Sozialgericht Detmold, Urteil vom 11.09.2014 - S 23 AS 1971/12 - anhängig beim LSG NRW Az. L 7 AS 2024/14



Das Jobcenter muss dem Leistungsberechtigtem die Fahrtkosten zur Wahrnehmung von Substitutionsbehandlungen ohne Abzug einer Eigenbeteiligung als Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II gewähren.

Leitsätze (Autor)

1. Bei den Fahrtkosten zur Wahrnehmung von Substitutionsbehandlungen handelt es sich um einen unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen besonderen Bedarf im Einzelfall.

2. Der Regelbedarf enthält zwar einen Anteil für Fahrtkosten, diese betreffen allerdings nur die üblichen Fahrten im Alltag (vgl. Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.03.2013, Az. L 7 AS 1911/12 ).

3.Es handelt sich eben um einen Zusatzbedarf, der LB kann insoweit nicht auf die Regelleistung verwiesen werden. 
 
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=175330&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1778/

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