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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Kosten der Zwangsräumung - Anspruch aus § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II oder aus § 22 Abs. 5 SGB II a. F. (jetzt § 22 Abs. 8 SGB II).

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Beitrag von Willi Schartema Mi März 12, 2014 9:04 am

Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 30.01.2014 - L 7 AS 676/13

Leitsätze (Autor)
Kosten aufgrund einer Räumungsklage können grundsätzlich Kosten der Unterkunft nach § 22 Absatz 1 SGB II darstellen bzw. Mietschulden, die nach § 22 Absatz 8 SGB II übernommen werden können.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=167658&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive= 

Quelle: http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=2258

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