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Die mit der Klage angefochtene Aufforderung zur Beantragung einer vorrangigen Altersrente ist schon deshalb rechtswidrig, weil es an der erforderlichen Ermessensausübung durch das Jobcenter fehlt.
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Die mit der Klage angefochtene Aufforderung zur Beantragung einer vorrangigen Altersrente ist schon deshalb rechtswidrig, weil es an der erforderlichen Ermessensausübung durch das Jobcenter fehlt.
Sozialgericht Aachen, Urteil vom 07.05.2012 - S 8 AS 399/12 ER - rechtskräftig
Leitsätze (Autor)
Entsprechend § 5 Abs. 3 Satz 1 SGB II steht das Stellen eines Leistungsantrags im pflichtgemäßen Ermessen eines Jobcenters.
Der Grundsicherungsträger nach dem SGB II hat deshalb hier stets seine Gründe für die „Aussteuerung“ eines hilfebedürftigen Menschen gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 SGB II bereits in seinem Aufforderungsschreiben darzulegen. Allein die Feststellung, dass ein Ausnahmetatbestand aus der Unbilligkeitsverordnung nicht erfüllt ist, entbindet den SGB II- Träger damit nicht von der Ausübung seines pflichtgemäßen Ermessens bei der Beurteilung, ob eine Aufforderung zur Rentenantragstellung erfolgt. Beispielsweise hat sich der SGB II-Träger nicht mit dem Vortrag des Antragstellers, die Inanspruchnahme der geminderten Altersrente verhindere die Fortführung seiner selbstständigen Tätigkeit und führe zu seinem dauerhaften Verbleib in der Grundsicherung, auseinandergesetzt.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=167674&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Vgl. dazu SG Neubrandenburg, Beschluss vom 29. Dezember 2013 (Az.: S 13 AS 1751/13 ER): Entsprechend § 5 Abs. 3 Satz 1 SGB II steht das Stellen eines Leistungsantrags im pflichtgemäßen Ermessen eines Jobcenters.
Der SGB II-Träger hat deshalb hier stets seine Gründe für die „Aussteuerung“ eines hilfebedürftigen Menschen gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 SGB II bereits in seinem Aufforderungsschreiben darzulegen. Aspekte wie die voraussichtliche Dauer oder Höhe des Leistungsbezugs, ein absehbarer Einkommenszufluss oder ein Bestehen einer chronischen Krankheit sind an dieser Stelle amtlicherseits im Besonderen zu berücksichtigen.
Quelle: http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=2256
Willi S
Leitsätze (Autor)
Entsprechend § 5 Abs. 3 Satz 1 SGB II steht das Stellen eines Leistungsantrags im pflichtgemäßen Ermessen eines Jobcenters.
Der Grundsicherungsträger nach dem SGB II hat deshalb hier stets seine Gründe für die „Aussteuerung“ eines hilfebedürftigen Menschen gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 SGB II bereits in seinem Aufforderungsschreiben darzulegen. Allein die Feststellung, dass ein Ausnahmetatbestand aus der Unbilligkeitsverordnung nicht erfüllt ist, entbindet den SGB II- Träger damit nicht von der Ausübung seines pflichtgemäßen Ermessens bei der Beurteilung, ob eine Aufforderung zur Rentenantragstellung erfolgt. Beispielsweise hat sich der SGB II-Träger nicht mit dem Vortrag des Antragstellers, die Inanspruchnahme der geminderten Altersrente verhindere die Fortführung seiner selbstständigen Tätigkeit und führe zu seinem dauerhaften Verbleib in der Grundsicherung, auseinandergesetzt.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=167674&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Vgl. dazu SG Neubrandenburg, Beschluss vom 29. Dezember 2013 (Az.: S 13 AS 1751/13 ER): Entsprechend § 5 Abs. 3 Satz 1 SGB II steht das Stellen eines Leistungsantrags im pflichtgemäßen Ermessen eines Jobcenters.
Der SGB II-Träger hat deshalb hier stets seine Gründe für die „Aussteuerung“ eines hilfebedürftigen Menschen gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 SGB II bereits in seinem Aufforderungsschreiben darzulegen. Aspekte wie die voraussichtliche Dauer oder Höhe des Leistungsbezugs, ein absehbarer Einkommenszufluss oder ein Bestehen einer chronischen Krankheit sind an dieser Stelle amtlicherseits im Besonderen zu berücksichtigen.
Quelle: http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=2256
Willi S
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