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Die Aufforderung zur Beantragung der Altersrente ist zu - unrecht erfolgt -, denn es liegt ein Fall des Ermessensnichtgebrauchs vor - Unbilligkeitsverordnung - Aufforderung zur Rentenantragstellung - Ermessensfehlgebrauch
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Die Aufforderung zur Beantragung der Altersrente ist zu - unrecht erfolgt -, denn es liegt ein Fall des Ermessensnichtgebrauchs vor - Unbilligkeitsverordnung - Aufforderung zur Rentenantragstellung - Ermessensfehlgebrauch
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 07.08.2014 - L 28 AS 1830/14 B ER - rechtskräftig
Leitsätze (Autor)
Bezieht sich der Grundsicherungsträger in seinen Ausführungen allein auf die gesetzlichen Vorschriften, die zugrundeliegenden Gesetzesmotive sowie auf das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 12a SGB II i. V. m. der Unbilligkeitsverordnung und schlussfolgert daraus, dass die Aufforderung zur Beantragung der Altersrente zu Recht erfolgt sei und werden zwar als Ermessenskriterien der vorzeitige Anspruch auf Rente, das Nichtvorliegen von Härtefall bzw. Unbilligkeit der vorzeitigen Rentenbeantragung, der Vorrang von versicherungsfinanzierten Leistungen vor steuerfinanzierten Leistungen und die Möglichkeit der ergänzenden Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB XII, die denen des SGB II in diesem Fall vorzuziehen seien, aufgeführt, hat eine Abwägung dieser Kriterien – wobei dahinstehen kann, ob diese ausreichend sind - in Bezug auf den zu entscheidenden konkreten Einzelfall neben der einfachen Subsumtion aber nicht statt gefunden.
Die Begründung des Widerspruchsbescheids könnte ohne Änderung auf jeden anderen Leistungsempfänger, der in dem entsprechenden Alter ist, angewendet werden, somit war die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=172285&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: Vgl. dazu LSG Mecklenburg- Vorpommern, Beschluss vom 14.05.2014 - L 8 AS 288/13 B ER - Leitsätze ( www.richterbank.de ): Bei der Einzelfallbetrachtung ist die Gesamtsituation des Leistungsberechtigten stets erforderlich und die Verhältnismäßigkeit der Antragstellung und der Aufforderung hierzu im Hinblick auf die Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit im engeren Sinne zu prüfen. Die Beschränkung der Prüfung auf die Tatbestandsvoraussetzungen nach §§ 5 Abs. 3 und 12a SGB II i.V. mit der Unbilligkeitsverordnung ist nicht ausreichend.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1723/
Willi S
Leitsätze (Autor)
Bezieht sich der Grundsicherungsträger in seinen Ausführungen allein auf die gesetzlichen Vorschriften, die zugrundeliegenden Gesetzesmotive sowie auf das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 12a SGB II i. V. m. der Unbilligkeitsverordnung und schlussfolgert daraus, dass die Aufforderung zur Beantragung der Altersrente zu Recht erfolgt sei und werden zwar als Ermessenskriterien der vorzeitige Anspruch auf Rente, das Nichtvorliegen von Härtefall bzw. Unbilligkeit der vorzeitigen Rentenbeantragung, der Vorrang von versicherungsfinanzierten Leistungen vor steuerfinanzierten Leistungen und die Möglichkeit der ergänzenden Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB XII, die denen des SGB II in diesem Fall vorzuziehen seien, aufgeführt, hat eine Abwägung dieser Kriterien – wobei dahinstehen kann, ob diese ausreichend sind - in Bezug auf den zu entscheidenden konkreten Einzelfall neben der einfachen Subsumtion aber nicht statt gefunden.
Die Begründung des Widerspruchsbescheids könnte ohne Änderung auf jeden anderen Leistungsempfänger, der in dem entsprechenden Alter ist, angewendet werden, somit war die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=172285&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: Vgl. dazu LSG Mecklenburg- Vorpommern, Beschluss vom 14.05.2014 - L 8 AS 288/13 B ER - Leitsätze ( www.richterbank.de ): Bei der Einzelfallbetrachtung ist die Gesamtsituation des Leistungsberechtigten stets erforderlich und die Verhältnismäßigkeit der Antragstellung und der Aufforderung hierzu im Hinblick auf die Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit im engeren Sinne zu prüfen. Die Beschränkung der Prüfung auf die Tatbestandsvoraussetzungen nach §§ 5 Abs. 3 und 12a SGB II i.V. mit der Unbilligkeitsverordnung ist nicht ausreichend.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1723/
Willi S
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