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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Das Blindengeld gehört zu Zuwendungen, die einem anderen Zweck als die Leistungen nach dem SGB II dienen gem. § 11 Abs. 3 Nr. 1b SGB II und ist somit nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

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Das Blindengeld gehört zu Zuwendungen, die einem anderen Zweck als die Leistungen nach dem SGB II dienen gem. § 11 Abs. 3 Nr. 1b SGB II und ist somit nicht als Einkommen zu berücksichtigen.  Empty Das Blindengeld gehört zu Zuwendungen, die einem anderen Zweck als die Leistungen nach dem SGB II dienen gem. § 11 Abs. 3 Nr. 1b SGB II und ist somit nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

Beitrag von Willi Schartema Mo Feb 24, 2014 4:13 pm

Sozialgericht Düsseldorf, Urteil vom 10.10.2013 - S 37 AS 3151/11

Leitsätze (Autor)

Das von dem Hilfebedürftigem angesparte Blindengeld unterfällt der Härteregelung in § 12 Abs. 3 Nr. 6 SGB II, so dass es nicht als Vermögen zu berücksichtigen ist. Der Zweck der "Härteregelung" ist es, eine Möglichkeit zu schaffen, besondere Härtefälle angemessen zu lösen (Bundestagsdrucksache 15/1749, Seite 32).

Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ( BSG, Urteil vom 11.12.2007, Az.: B 8/9b SO 20/06 R ) ist es deshalb unschädlich, dass der Antragsteller monatlich 200,00 Euro mit der Zweckbestimmung "Sparen für Eigentum" auf sein Sparbuch überweist, denn es obliegt ihm alleine, den Verwendungszweck zu bestimmen, wenn die Gewährung des Blindengeldes eine Dispositionsfreiheit auch beim laufenden Blindengeld zulässt.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=167428&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Quelle:   http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=2254

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