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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter sofort Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Bestimmtheit eines Überprüfungsantrages - Erstmalige Konkretisierung eines Überprüfungsantrags nach § 44 SGB 10 im Klageverfahren - Nichtbenennung konkreter Verwaltungsakte mit Datum - Nichtdarlegung der Rechtswidrigkeitsgründe

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Bestimmtheit eines Überprüfungsantrages - Erstmalige Konkretisierung eines Überprüfungsantrags nach § 44 SGB 10 im Klageverfahren - Nichtbenennung konkreter Verwaltungsakte mit Datum - Nichtdarlegung der Rechtswidrigkeitsgründe  Empty Bestimmtheit eines Überprüfungsantrages - Erstmalige Konkretisierung eines Überprüfungsantrags nach § 44 SGB 10 im Klageverfahren - Nichtbenennung konkreter Verwaltungsakte mit Datum - Nichtdarlegung der Rechtswidrigkeitsgründe

Beitrag von Willi Schartema Mo Feb 17, 2014 10:26 am

BSG, Urteil vom 13.02.2014 - B 4 AS 22/13

Leitsätze ( Autor)
Global gestellter Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X muss vom Jobcenter nicht beschieden werden.

Schon nach dem Wortlaut des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X soll die Rücknahme eines aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen rechtswidrigen Bescheides nur "im Einzelfall" erfolgen. Eine inhaltliche Prüfpflicht des Sozialleistungsträgers wird daher regelmäßig nicht ausgelöst, wenn das Verhaltungshandeln - wie hier - insgesamt ohne jegliche Differenzierung und Gründe zur Überprüfung gestellt wird und der Sozialleistungsträger "den Einzelfall" objektiv nicht ermitteln kann.

Ein "Einzelfall" ist zu bejahen, wenn entweder eine bestimmte Fragestellung tatsächlicher oder rechtlicher Natur oder eine konkrete Verwaltungsentscheidung benannt wird.

Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2014&nr=13289

Quelle:  http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=2252

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