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Anforderungen an die hinreichende Bestimmtheit einer Eingliederungsvereinbarung bzw. eines Eingliederungsverwaltungsaktes
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Anforderungen an die hinreichende Bestimmtheit einer Eingliederungsvereinbarung bzw. eines Eingliederungsverwaltungsaktes
Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 30.07.2013 - L 9 AS 490/13 B ER - rechtskräftig
Kosten für schriftliche Bewerbungen - Eingliederungsverwaltungsakt nicht hinreichend bestimmt - Rechtswidrigkeit einzelner Regelungen eines Ersetzungsbescheides
Leitsätze (Autor)
Fehlt es bereits an der hinreichenden Bestimmtheit der Regelungen des Bescheides, weil die Kosten für schriftliche Bewerbungen zuvor zu beantragen sind, bedurfte es keiner Entscheidung, ob der Eingliederungsverwaltungsakt auch konkrete Bestimmungen darüber enthalten muss, welche Leistungen der Hilfebedürftige für entstehende Bewerbungskosten erhält.
Insoweit ist allerdings darauf hinzuweisen, dass in der Rechtsprechung der Landessozialgerichte eine wie im vorliegenden Fall verwendete Formulierung
"Das Jobcenter unterstützt Ihre Bewerbungsaktivitäten durch Übernahme von angemessenen und nachgewiesenen Kosten für schriftliche Bewerbungen nach Maßgabe des § 16 Abs. 1 SGB II i. V. m. § 45 SGB III."
bereits beanstandet worden, da diese unter Verwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Angemessenheit völlig offen lasse, ob und ggf. in welcher Höhe die Kosten für schriftliche Bewerbungen erstattet werden. Letztlich werde lediglich eine Prüfung des zu stellenden Kostenerstattungsantrags anhand der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen in Aussicht gestellt. Erforderlich sei aber, die Leistungen für entstehende Bewerbungskosten individuell und eindeutig unter Benennung der für die Gewährung maßgeblichen Gründe festzulegen (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 4. April 2012 – L 15 AS 77/12 B ER - info also 2012, 220; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21. Juni 2012 - L 19 AS 1045/12 B ER, L 19 AS 1046/12 B ER -).
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs bzw. der Klage ist nach § 86b Abs 1 Satz 1 Nr. 2 SGG grundsätzlich ganz anzuordnen, wenn sich einzelne Regelungen eines Eingliederungsverwaltungsakts nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II als rechtswidrig erweisen (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 4. April 2012 L 15 AS 77/12 B ER - info also 2012, 220; a. M. LSG Hamburg, Beschluss vom 10. April 2013 - L 4 AS 93/13 B ER ).
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=172610&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: Gleicher Auffassung LSG Hessen, Beschluss vom 16.01.2014 - L 9 AS 846/13 B ER – rechtskräftig
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1726/
Willi S
Kosten für schriftliche Bewerbungen - Eingliederungsverwaltungsakt nicht hinreichend bestimmt - Rechtswidrigkeit einzelner Regelungen eines Ersetzungsbescheides
Leitsätze (Autor)
Fehlt es bereits an der hinreichenden Bestimmtheit der Regelungen des Bescheides, weil die Kosten für schriftliche Bewerbungen zuvor zu beantragen sind, bedurfte es keiner Entscheidung, ob der Eingliederungsverwaltungsakt auch konkrete Bestimmungen darüber enthalten muss, welche Leistungen der Hilfebedürftige für entstehende Bewerbungskosten erhält.
Insoweit ist allerdings darauf hinzuweisen, dass in der Rechtsprechung der Landessozialgerichte eine wie im vorliegenden Fall verwendete Formulierung
"Das Jobcenter unterstützt Ihre Bewerbungsaktivitäten durch Übernahme von angemessenen und nachgewiesenen Kosten für schriftliche Bewerbungen nach Maßgabe des § 16 Abs. 1 SGB II i. V. m. § 45 SGB III."
bereits beanstandet worden, da diese unter Verwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Angemessenheit völlig offen lasse, ob und ggf. in welcher Höhe die Kosten für schriftliche Bewerbungen erstattet werden. Letztlich werde lediglich eine Prüfung des zu stellenden Kostenerstattungsantrags anhand der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen in Aussicht gestellt. Erforderlich sei aber, die Leistungen für entstehende Bewerbungskosten individuell und eindeutig unter Benennung der für die Gewährung maßgeblichen Gründe festzulegen (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 4. April 2012 – L 15 AS 77/12 B ER - info also 2012, 220; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21. Juni 2012 - L 19 AS 1045/12 B ER, L 19 AS 1046/12 B ER -).
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs bzw. der Klage ist nach § 86b Abs 1 Satz 1 Nr. 2 SGG grundsätzlich ganz anzuordnen, wenn sich einzelne Regelungen eines Eingliederungsverwaltungsakts nach § 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II als rechtswidrig erweisen (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 4. April 2012 L 15 AS 77/12 B ER - info also 2012, 220; a. M. LSG Hamburg, Beschluss vom 10. April 2013 - L 4 AS 93/13 B ER ).
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=172610&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: Gleicher Auffassung LSG Hessen, Beschluss vom 16.01.2014 - L 9 AS 846/13 B ER – rechtskräftig
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1726/
Willi S
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