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Grundsicherung für Arbeitsuchende: Einkommensanrechnung; Berücksichtigung von Zahlungen für Pflegeleistung nahestehender Personen als Einkommen - Aufhebung von Bewilligungen wegen Einkommenserzielung - Anforderungen an die Bestimmtheit von Aufhebungs- und
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Grundsicherung für Arbeitsuchende: Einkommensanrechnung; Berücksichtigung von Zahlungen für Pflegeleistung nahestehender Personen als Einkommen - Aufhebung von Bewilligungen wegen Einkommenserzielung - Anforderungen an die Bestimmtheit von Aufhebungs- und
Erstattungsbescheiden
Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 12.11.2014 - L 6 AS 491/11
Leitsatz
1. Eine Anrechnung der Einnahmen einer Pflegeperson für Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung als Einkommen im Sinne des SGB II kann nur unterbleiben, wenn es sich um steuerfreie Einnahmen im Sinne des § 3 Nr. 36 S. 1 EStG handelt. Dies ist hier jedoch nicht der Fall.
2. Eine Aufhebungs- und Erstattungsentscheidung ist nicht rechtswidrig, auch wenn nicht alle die korrigierte Leistungsbewilligung betreffenden Änderungsbescheide mit Datum genannt sind, wenn für den Bescheidadressaten dennoch nicht zweifelhaft sein kann, in welchem Umfang die Leistungsbewilligung und die sie tragenden Bescheid geändert werden sollen.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=174724&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: Vgl. dazu LSG NRW, Beschluss vom 20.05.2014 - L 2 AS 2105/13 B - Einkommensanrechnung; Berücksichtigung von Zahlungen für Pflegeleistung nahestehender Personen als Einkommen.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1773/
Willi S
Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 12.11.2014 - L 6 AS 491/11
Leitsatz
1. Eine Anrechnung der Einnahmen einer Pflegeperson für Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung als Einkommen im Sinne des SGB II kann nur unterbleiben, wenn es sich um steuerfreie Einnahmen im Sinne des § 3 Nr. 36 S. 1 EStG handelt. Dies ist hier jedoch nicht der Fall.
2. Eine Aufhebungs- und Erstattungsentscheidung ist nicht rechtswidrig, auch wenn nicht alle die korrigierte Leistungsbewilligung betreffenden Änderungsbescheide mit Datum genannt sind, wenn für den Bescheidadressaten dennoch nicht zweifelhaft sein kann, in welchem Umfang die Leistungsbewilligung und die sie tragenden Bescheid geändert werden sollen.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=174724&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: Vgl. dazu LSG NRW, Beschluss vom 20.05.2014 - L 2 AS 2105/13 B - Einkommensanrechnung; Berücksichtigung von Zahlungen für Pflegeleistung nahestehender Personen als Einkommen.
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1773/
Willi S
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