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Eigenheim Stromkosten Heizungspumpe Brennerreinigung usw. 07.07.2011, - B 14 AS 51/10 R
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Eigenheim Stromkosten Heizungspumpe Brennerreinigung usw. 07.07.2011, - B 14 AS 51/10 R
Mehr Geld für Hartz IV - Empfänger -Stromkosten für die Heizungspumpe-
Kosten der Öltank- sowie der Kessel- und Brennerreinigung - Kosten für
eine Gebäudeversicherung und Kosten für eine
Gebäudehaftpflichtversicherung
Mit jetzt veröffentlichtem Urteil
des Bundessozialgerichts können Leistungsbezieher nach dem SGB II
rückwirkend höhere Leistungen für die Unterkunft und Heizung geltend
machen.
Das BSG hat mit Urteil vom 07.07.2011, - B 14 AS 51/10 R -
festgestellt, dass Stromkosten für die Heizungspumpe als weitere Kosten
der Unterkunft berücksichtigungsfähig sind.
Die angemessenen
Heizkosten sind neben der angemessenen Nettokaltmiete und den
angemessenen Nebenkosten selbstständig zu ermitteln. Hier ist im
Hinblick auf die Gleichbehandlung zwischen einem Eigentümer eines selbst
genutzten Hausgrundstücks und einem hilfebedürftigen Mieter zu
berücksichtigen, dass bei den Vorauszahlungen, die an den Vermieter für
die Beheizung der Unterkunft zu leisten sind, Kosten des Betriebs einer
zentralen Heizungsanlage enthalten sind.
Dazu gehören gemäß § 2
Nr 4 Buchst a BetrKV auch die Kosten des Betriebsstroms der
Heizungsanlage. Die grundsätzliche Berücksichtigung dieser Kosten im
Rahmen der Heizkosten für eine Eigentumswohnung oder ein selbst
genutztes Einfamilienhaus ist auch deshalb geboten, weil der Betrieb der
Heizungspumpe untrennbar mit dem Betrieb der Heizung als solcher
verbunden ist, sodass die Übernahme entsprechender Kosten grundsätzlich
in die Berechnung der angemessenen Heizkosten einzustellen ist
(bezüglich der Berücksichtigung von Kosten der Öltank- sowie der Kessel-
und Brennerreinigung vgl BSG Urteil vom 19.9.2008 - B 14 AS 54/07 R -;
vgl auch Beschluss vom 26.5.2010 - B 4 AS 7/10 B - RdNr .
Allerdings
sind immer nur tatsächliche und belegte Aufwendungen
berücksichtigungsfähig, nicht dagegen allgemeine Pauschalen (vgl zur
"Erhaltungsaufwandspauschale" BSG Urteil vom 3.3.2009 - B 4 AS 38/08 R -
SozR 4-4200 § 22 Nr 17; zur Pauschale für Reparaturkosten, Pflege und
Wartung eines Wohnmobils BSG Urteil vom 17.6.2010 - B 14 AS 79/09 R -
SozR 4-4200 § 22 Nr 39).
Sollte für den Heizungsstrom kein
separater Zähler bzw Zwischenzähler existieren, sodass die Stromkosten
nicht konkret ausgewiesen werden können, käme auch eine Schätzung in
Betracht (vgl BSG Urteil vom 20.8.2009 - B 14 AS 41/08 R - RdNr 27:
Schätzung des Heizkostenanteils ggf unter Berücksichtigung der
Nebenkostenabrechnungen der Vorjahre nach § 202 SGG iVm § 287 Abs 2
Zivilprozessordnung; Bundesgerichtshof, Versäumnisurteil vom 20.2.2008 -
VIII ZR 27/07 - WuM 2008, 285).
Nebenkosten in Form von
Stromkosten für die Außenbeleuchtung und die Gartenpflege sind dagegen
im Rahmen der Unterkunftskosten nicht berücksichtigungsfähig. Zwar sind
neben der Nettokaltmiete grundsätzlich auch die angemessenen
Betriebskosten iS des § 556 Bürgerliches Gesetzbuch - mit Ausnahme der
Heizkosten - abstrakt zu bestimmen und als Faktor in das Produkt der
angemessenen Unterkunftskosten mit einzubeziehen (vgl BSG Urteil vom
19.10.2010 - B 14 AS 65/09 R -).
Eine Einbeziehung der hier
geltend gemachten Stromkosten in den Bedarf für die Kosten der
Unterkunft scheitert aber schon daran, dass bereits unter Geltung des §
20 Abs 1 SGB II aF die Regelleistung für einen Hilfeempfänger auch die
Kosten für die Haushaltsenergie umfasst (vgl grundlegend BSG Urteil vom
19.2.2009 - B 4 AS 48/08 R - BSGE 102, 274 = SozR 4-4200 § 22 Nr 18).
Anmerkung:
Ob zu den im Rahmen der Berechnung der Unterkunftskosten bei Haus- und
Wohnungseigentum zu berücksichtigenden Kosten für eine
Gebäudeversicherung zusätzlich Kosten für eine
Gebäudehaftpflichtversicherung zu übernehmen sind, kann dahingestellt
bleiben.
Selbst wenn man von einer grundsätzlichen
Berücksichtigungsfähigkeit einer Gebäudehaftpflichtversicherung (zur
Möglichkeit des Abzugs einer solchen Versicherung vom Einkommen vgl BSG
Urteil vom 31.10.2007 - B 14/11b AS 59/06 R - RdNr 20) auch unter dem
Aspekt ausgeht, dass Kosten für eine Haftpflichtversicherung für das
Gebäude nach § 2 Nr 13 BetrKV in einem Mietverhältnis neben den Kosten
für die Gebäudeversicherung umlagefähig sind, so fehlt es vorliegend
aber an einem konkreten Kostenanfall für den streitigen
Leistungszeitraum.
Insofern hat das LSG bindend festgestellt
(§ 163 SGG), dass die Gebäudehaftpflichtversicherung kostenfrei in der
privaten Haftpflichtversicherung des Klägers enthalten ist. Kosten für
eine private Haftpflichtversicherung wiederum können nicht im Rahmen der
Kosten der Unterkunft berücksichtigt werden, sondern lediglich gemäß §
11 Abs 2 Nr 3 SGB II von zu berücksichtigendem Einkommen abgesetzt
werden.
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2011&nr=12179&pos=13&anz=151
Wichtiger Hinweis zur neuen Rechtslage vgl § 20 Abs 1 Satz 1 SGB II in der seit 1.1.2011 gültigen Fassung.
Zudem
fallen bei Eigentümerhaushalten Ausgaben für Strom an, die als
gesondert zu erbringende Kosten der Unterkunft zu bewerten sind (zum
Beispiel Außenbeleuchtung, Umwälzpumpe).
http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/034/1703404.pdf Seite 56
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2011/10/mehr-geld-fur-hartz-iv-empfager.html
Gruß Willi S
Kosten der Öltank- sowie der Kessel- und Brennerreinigung - Kosten für
eine Gebäudeversicherung und Kosten für eine
Gebäudehaftpflichtversicherung
Mit jetzt veröffentlichtem Urteil
des Bundessozialgerichts können Leistungsbezieher nach dem SGB II
rückwirkend höhere Leistungen für die Unterkunft und Heizung geltend
machen.
Das BSG hat mit Urteil vom 07.07.2011, - B 14 AS 51/10 R -
festgestellt, dass Stromkosten für die Heizungspumpe als weitere Kosten
der Unterkunft berücksichtigungsfähig sind.
Die angemessenen
Heizkosten sind neben der angemessenen Nettokaltmiete und den
angemessenen Nebenkosten selbstständig zu ermitteln. Hier ist im
Hinblick auf die Gleichbehandlung zwischen einem Eigentümer eines selbst
genutzten Hausgrundstücks und einem hilfebedürftigen Mieter zu
berücksichtigen, dass bei den Vorauszahlungen, die an den Vermieter für
die Beheizung der Unterkunft zu leisten sind, Kosten des Betriebs einer
zentralen Heizungsanlage enthalten sind.
Dazu gehören gemäß § 2
Nr 4 Buchst a BetrKV auch die Kosten des Betriebsstroms der
Heizungsanlage. Die grundsätzliche Berücksichtigung dieser Kosten im
Rahmen der Heizkosten für eine Eigentumswohnung oder ein selbst
genutztes Einfamilienhaus ist auch deshalb geboten, weil der Betrieb der
Heizungspumpe untrennbar mit dem Betrieb der Heizung als solcher
verbunden ist, sodass die Übernahme entsprechender Kosten grundsätzlich
in die Berechnung der angemessenen Heizkosten einzustellen ist
(bezüglich der Berücksichtigung von Kosten der Öltank- sowie der Kessel-
und Brennerreinigung vgl BSG Urteil vom 19.9.2008 - B 14 AS 54/07 R -;
vgl auch Beschluss vom 26.5.2010 - B 4 AS 7/10 B - RdNr .
Allerdings
sind immer nur tatsächliche und belegte Aufwendungen
berücksichtigungsfähig, nicht dagegen allgemeine Pauschalen (vgl zur
"Erhaltungsaufwandspauschale" BSG Urteil vom 3.3.2009 - B 4 AS 38/08 R -
SozR 4-4200 § 22 Nr 17; zur Pauschale für Reparaturkosten, Pflege und
Wartung eines Wohnmobils BSG Urteil vom 17.6.2010 - B 14 AS 79/09 R -
SozR 4-4200 § 22 Nr 39).
Sollte für den Heizungsstrom kein
separater Zähler bzw Zwischenzähler existieren, sodass die Stromkosten
nicht konkret ausgewiesen werden können, käme auch eine Schätzung in
Betracht (vgl BSG Urteil vom 20.8.2009 - B 14 AS 41/08 R - RdNr 27:
Schätzung des Heizkostenanteils ggf unter Berücksichtigung der
Nebenkostenabrechnungen der Vorjahre nach § 202 SGG iVm § 287 Abs 2
Zivilprozessordnung; Bundesgerichtshof, Versäumnisurteil vom 20.2.2008 -
VIII ZR 27/07 - WuM 2008, 285).
Nebenkosten in Form von
Stromkosten für die Außenbeleuchtung und die Gartenpflege sind dagegen
im Rahmen der Unterkunftskosten nicht berücksichtigungsfähig. Zwar sind
neben der Nettokaltmiete grundsätzlich auch die angemessenen
Betriebskosten iS des § 556 Bürgerliches Gesetzbuch - mit Ausnahme der
Heizkosten - abstrakt zu bestimmen und als Faktor in das Produkt der
angemessenen Unterkunftskosten mit einzubeziehen (vgl BSG Urteil vom
19.10.2010 - B 14 AS 65/09 R -).
Eine Einbeziehung der hier
geltend gemachten Stromkosten in den Bedarf für die Kosten der
Unterkunft scheitert aber schon daran, dass bereits unter Geltung des §
20 Abs 1 SGB II aF die Regelleistung für einen Hilfeempfänger auch die
Kosten für die Haushaltsenergie umfasst (vgl grundlegend BSG Urteil vom
19.2.2009 - B 4 AS 48/08 R - BSGE 102, 274 = SozR 4-4200 § 22 Nr 18).
Anmerkung:
Ob zu den im Rahmen der Berechnung der Unterkunftskosten bei Haus- und
Wohnungseigentum zu berücksichtigenden Kosten für eine
Gebäudeversicherung zusätzlich Kosten für eine
Gebäudehaftpflichtversicherung zu übernehmen sind, kann dahingestellt
bleiben.
Selbst wenn man von einer grundsätzlichen
Berücksichtigungsfähigkeit einer Gebäudehaftpflichtversicherung (zur
Möglichkeit des Abzugs einer solchen Versicherung vom Einkommen vgl BSG
Urteil vom 31.10.2007 - B 14/11b AS 59/06 R - RdNr 20) auch unter dem
Aspekt ausgeht, dass Kosten für eine Haftpflichtversicherung für das
Gebäude nach § 2 Nr 13 BetrKV in einem Mietverhältnis neben den Kosten
für die Gebäudeversicherung umlagefähig sind, so fehlt es vorliegend
aber an einem konkreten Kostenanfall für den streitigen
Leistungszeitraum.
Insofern hat das LSG bindend festgestellt
(§ 163 SGG), dass die Gebäudehaftpflichtversicherung kostenfrei in der
privaten Haftpflichtversicherung des Klägers enthalten ist. Kosten für
eine private Haftpflichtversicherung wiederum können nicht im Rahmen der
Kosten der Unterkunft berücksichtigt werden, sondern lediglich gemäß §
11 Abs 2 Nr 3 SGB II von zu berücksichtigendem Einkommen abgesetzt
werden.
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2011&nr=12179&pos=13&anz=151
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Zudem
fallen bei Eigentümerhaushalten Ausgaben für Strom an, die als
gesondert zu erbringende Kosten der Unterkunft zu bewerten sind (zum
Beispiel Außenbeleuchtung, Umwälzpumpe).
http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/034/1703404.pdf Seite 56
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Gruß Willi S
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