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Bundesregierung zur Aufrechnung von Mietkautionsdarlehen im SGB II
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Bundesregierung zur Aufrechnung von Mietkautionsdarlehen im SGB II
In einer Antwort vom 9.12.2013 auf eine Anfrage von MdB Katja Kipping stellt das BMAS für die Bundesregierung klar, dass die Rückzahlungspflicht für ein Kautionsdarlehen nur beim Mieter der Wohnung vorzunehmen ist. Damit wird geklärt, dass eine Aufrechnung des Mietkautionsdarlehens gegen Nichtmieter, wie zB. Kinder unzulässig ist.
Gleiches dürfte auch auf Energieversorgungsverträge, Kauf von Waschmaschinen … zu übertragen sein.
Hier sind die FH’s der BA zur Aufrechnung von Darlehens, so zB zu § 42a SGB II, 42a.8a dringend anzupassen.
Jetzt geht’s endlich zum genannten Dokument: http://www.harald-thome.de/media/files/Kipping_2013-12-28_-_Antwort.pdf
Quell: http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=2240
Willi S
Gleiches dürfte auch auf Energieversorgungsverträge, Kauf von Waschmaschinen … zu übertragen sein.
Hier sind die FH’s der BA zur Aufrechnung von Darlehens, so zB zu § 42a SGB II, 42a.8a dringend anzupassen.
Jetzt geht’s endlich zum genannten Dokument: http://www.harald-thome.de/media/files/Kipping_2013-12-28_-_Antwort.pdf
Quell: http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=2240
Willi S
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