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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Bundesregierung zur Aufrechnung von Mietkautionsdarlehen im SGB II

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Bundesregierung zur Aufrechnung von Mietkautionsdarlehen im SGB II  Empty Bundesregierung zur Aufrechnung von Mietkautionsdarlehen im SGB II

Beitrag von Willi Schartema Sa Dez 28, 2013 11:13 am

In einer Antwort vom 9.12.2013 auf eine Anfrage von MdB Katja Kipping stellt das BMAS für die Bundesregierung klar, dass die Rückzahlungspflicht für ein Kautionsdarlehen nur beim Mieter der Wohnung vorzunehmen ist. Damit wird geklärt, dass eine Aufrechnung des Mietkautionsdarlehens gegen Nichtmieter, wie zB. Kinder unzulässig ist.
Gleiches dürfte auch auf Energieversorgungsverträge, Kauf von Waschmaschinen … zu übertragen sein.
Hier sind die FH’s der BA zur Aufrechnung von Darlehens, so zB zu § 42a SGB II, 42a.8a dringend anzupassen.
Jetzt geht’s endlich zum genannten Dokument: http://www.harald-thome.de/media/files/Kipping_2013-12-28_-_Antwort.pdf

Quell:  http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=2240

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