Suchen
Impressum
Impressum:
Heinz Behler
44787 Bochum
Brückstr 42
Telefon bei Anfrage:
@Mail sachkundiger@yahoo.deNeueste Themen
Rechte Wahrnehmen
Wir sind hier wir sind laut weil man uns die Rechte klaut
Bundesweite Vertretung in sozialrechtlichen Angelegenheiten
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/p/die-mandantenseite-bundesweite.html (Beschreibung der Webseite)
Eine drohende Wohnungslosigkeit nach Haftentlassung in Zusammenhang mit der Persönlichkeitsstruktur des Antragstellers besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten kann einen Anspruch auf Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer
Seite 1 von 1
Eine drohende Wohnungslosigkeit nach Haftentlassung in Zusammenhang mit der Persönlichkeitsstruktur des Antragstellers besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten kann einen Anspruch auf Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer
Schwierigkeiten nach §§ 67 f SGB XII begründen. Hierzu gehören auch (präventive) Maßnahmen zur Erhaltung der Wohnung.
BSG, Urteil vom 12.12.2013 - B 8 SO 24/12 R SGB XII
Aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität bietet es sich dabei an, Leistungen im Regelfall nur für einen Zeitraum von bis zu einem Jahr zu bewilligen; dabei ist aber nicht auf die Gesamtdauer der Haft, sondern auf den (voraussichtlichen) Leistungszeitraum bis zur Haftentlassung abzustellen, für den Leistungen geltend gemacht werden.
Quelle: Terminbericht des BSG vom 12.12.2013, hier zum Nachlesen: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2013&nr=13228
Quelle: http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=2237
Willi S
BSG, Urteil vom 12.12.2013 - B 8 SO 24/12 R SGB XII
Aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität bietet es sich dabei an, Leistungen im Regelfall nur für einen Zeitraum von bis zu einem Jahr zu bewilligen; dabei ist aber nicht auf die Gesamtdauer der Haft, sondern auf den (voraussichtlichen) Leistungszeitraum bis zur Haftentlassung abzustellen, für den Leistungen geltend gemacht werden.
Quelle: Terminbericht des BSG vom 12.12.2013, hier zum Nachlesen: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2013&nr=13228
Quelle: http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=2237
Willi S
Ähnliche Themen
» Zur Übernahme der Kosten der Unterkunft durch das Sozialamt nach SGB XII bei Inhaftierung - Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten - keine Mietschulden i. S. d. § 36 SGB XII.
» Auch bei schuldhafter Herbeiführung einer Notlage haben Hartz IV-Empfänger Anspruch auf Übernahme von Mietschulden, insbesondere, wenn die Antragstellerin psychisch krank ist und bereits Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten erhält Das
» Eine "besondere Härte" im Sinne des § 27 Absatz 4 Satz 1 SGB II kann vorliegen, wenn eine Schulausbildung bereits zu 3/4 absolviert ist und der Schulabschluss (hier: Realschulabschluss) nach Würdigung der Gesamtumstände nicht nur den Zugang zum
» Die Übernahme von Miete und Mietnebenkosten durch den Sozialhilfeträger gemäß §§ 67, 68 SGB XII während einer Haft ist auf Tatbestandsseite an das Vorliegen besonderer Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten gebunden und kommt nur dann in Betracht
» ALG II trotz Immatrikulation Das BSG hat in seiner Entscheidung einen Sonderfall behandelt, nämlich die Frage, ob eine Studentin, die sich im Urlaubssemester befand, Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II hat.
» Auch bei schuldhafter Herbeiführung einer Notlage haben Hartz IV-Empfänger Anspruch auf Übernahme von Mietschulden, insbesondere, wenn die Antragstellerin psychisch krank ist und bereits Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten erhält Das
» Eine "besondere Härte" im Sinne des § 27 Absatz 4 Satz 1 SGB II kann vorliegen, wenn eine Schulausbildung bereits zu 3/4 absolviert ist und der Schulabschluss (hier: Realschulabschluss) nach Würdigung der Gesamtumstände nicht nur den Zugang zum
» Die Übernahme von Miete und Mietnebenkosten durch den Sozialhilfeträger gemäß §§ 67, 68 SGB XII während einer Haft ist auf Tatbestandsseite an das Vorliegen besonderer Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten gebunden und kommt nur dann in Betracht
» ALG II trotz Immatrikulation Das BSG hat in seiner Entscheidung einen Sonderfall behandelt, nämlich die Frage, ob eine Studentin, die sich im Urlaubssemester befand, Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II hat.
Seite 1 von 1
Befugnisse in diesem Forum
Sie können in diesem Forum nicht antworten
Mi Jul 15, 2015 12:52 am von Willi Schartema
» LSG NRW sieht erkennt Anordnungsgrund bei Mietschulden ohne vorherige Räumungsklage
Do Jun 18, 2015 11:50 am von Willi Schartema
» Zur Unvereinbarkeit des § 31a SGB II (Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen) in Verbindung mit § 31 SGB II
Di Jun 16, 2015 9:43 am von Willi Schartema
» Keine schlüssigen Konzepte durch „Analyse und Konzepte“ KDU
So Jun 07, 2015 8:58 am von Willi Schartema
» Rechtsfolgenbelehrung für Jobcenter-Mitarbeiter
Do Mai 28, 2015 4:20 am von Willi Schartema
» Sanktionen bei ALG II im SGB II hält das Sozialgericht Gotha für Verfassungswidrig Außerdem stünden die Sanktionen im Widerspruch zu den Artikeln 1 2 12 sowie 20 so verkündet am 26.05.2015
Do Mai 28, 2015 1:58 am von Willi Schartema
» Gutachter ist für 50.000 Abschiebungen verantwortlich
So Apr 19, 2015 4:59 am von Willi Schartema
» BA-Leitfaden informiert umfassend über Teilzeitausbildung
So Apr 19, 2015 4:59 am von Willi Schartema
» Broschüre: Überblick zu den Änderungen im Asylbewerberleistungsgesetz zum 1. März 2015
So Apr 19, 2015 4:58 am von Willi Schartema
» Änderungen durch das neue Pflegestärkungsgesetz I (PSG I) seit 1.1.2015
So Apr 19, 2015 4:57 am von Willi Schartema