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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Die Voraussetzungen für die Anwendung der sog. Nahtlosigkeitsregel können nur dann auf Tatbestandsebene - vor einer Entscheidung durch den Rentenversicherungsträger - verneint werden, wenn zweifelsfrei eine nur vorübergehende, also nicht mehr als

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werden - Die Voraussetzungen für die Anwendung der sog. Nahtlosigkeitsregel können nur dann auf Tatbestandsebene - vor einer Entscheidung durch den Rentenversicherungsträger - verneint werden, wenn zweifelsfrei eine nur vorübergehende, also nicht mehr als  Empty Die Voraussetzungen für die Anwendung der sog. Nahtlosigkeitsregel können nur dann auf Tatbestandsebene - vor einer Entscheidung durch den Rentenversicherungsträger - verneint werden, wenn zweifelsfrei eine nur vorübergehende, also nicht mehr als

Beitrag von Willi Schartema Mo Dez 09, 2013 10:26 pm

Leitsätze.

6-monatige Verminderung der Leistungsfähigkeit vorliegt (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 14.03.2008 - L 8 AL 1601/07; LSG Berlin-Potsdam, Urt. v. 24.8.2006 - L 4 AL 57/04). Anderenfalls würde der Schutzzweck der Nahtlosigkeitsregelung leer laufen. Denn die Vorschrift soll ja gerade dazu dienen, in Zweifelsfällen sicherzustellen, dass keine Lücke im Versicherungsschutz eintritt.

Zweifelsfrei bescheinigt das Gutachten jedoch gerade nicht, dass nur eine vorübergehende Leistungsminderung von unter 15 Stunden wöchentlich vorliegt. Im Gegenteil lässt sich dem Gutachten vielmehr entnehmen, dass auch für den Zeitraum nach Ablauf von 6 Monaten unter Umständen weiterhin von der festgestellten Leistungsminderung auszugehen ist. Der Rentenversicherungsträger hat bisher noch nicht über den Antrag des Antragstellers auf Erwerbsminderungsrente entschieden. Vor diesem Hintergrund sind die Tatbestandsvoraussetzungen der Nahtlosigkeitsregel erfüllt und der Antragsteller hat Anspruch auf die Gewährung von Alg I nach Maßgabe des § 145 SGB III.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=165740&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Quelle:  http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=2236

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