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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Der Miteigentumsanteil der Leistungsbezieherin an dem Haus war bis zur Überweisung des Geldes kein einzusetzendes "Vermögen" - Eigentumsübertragung vor der ersten Antragstellung

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Der Miteigentumsanteil der Leistungsbezieherin an dem Haus war bis zur Überweisung des Geldes kein einzusetzendes "Vermögen" - Eigentumsübertragung vor der ersten Antragstellung  Empty Der Miteigentumsanteil der Leistungsbezieherin an dem Haus war bis zur Überweisung des Geldes kein einzusetzendes "Vermögen" - Eigentumsübertragung vor der ersten Antragstellung

Beitrag von Willi Schartema Mo Dez 09, 2013 10:24 pm

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 27.06.2013 - L 5 AS 309/09 rechtskräftig



Leitsätze:
Das vor der ersten Antragstellung auf ALG 2 vorhandene Vermögen in Form eines Miteigentumsanteils an dem Haus hat sich mit der Auszahlung nicht in Einkommen umgewandelt. Es handelte sich um eine bloße Umschichtung (vgl. zum SGB III: BSG, Urteil vom 17. März 2005, B 7a/7 AL 10/04 R zum Erbschaftsverkauf; BSG, Urteil vom 5. Juni 2003, B 11 AL 55/02 R zum Verkauf einer selbstgenutzten Eigentumswohnung).

Auch mit Beginn des neuen Bewilligungsabschnitts hat sich die rechtliche Bewertung des Geldbetrags nicht von Vermögen in Einkommen umgewandelt. Die nunmehrige Verwertbarkeit des Vermögens führt zu einer Anrechnung nach den Maßgaben des § 12 SGB II ab diesem Zeitpunkt.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=165463&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Quelle:

 http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=2236

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