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Fehlt es an einer objektiv nachweisbaren Zweckbestimmung des auf dem Girokonto befindlichen Vermögens für die Bestattungsvorsorge, ist es einzusetzendes Vermögen zur Deckung von Heimkosten.
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Fehlt es an einer objektiv nachweisbaren Zweckbestimmung des auf dem Girokonto befindlichen Vermögens für die Bestattungsvorsorge, ist es einzusetzendes Vermögen zur Deckung von Heimkosten.
Sozialgericht Aachen, Urteil vom 01.10.2013 - S 20 SO 98/13 SGB XII
1. Die Antragstellerin hatte keinen Bestattungsvorsorgevertrag abgeschlossen; sie hatte auch nicht auf andere Weise Vermögen für die Bestattungsvorsorge festgelegt und aus ihrem sonstigen Vermögen für sie unantastbar ausgegliedert. Das – allein nach Auskunft ihres Bevollmächtigten für eine Bestattungsvorsorge vorgesehene – Geld lag auf dem Girokonto und war dort für alle möglichen Zwecke einsetzbar. Die Zweckbindung "Bestattungsvorsorge" war eine rein subjektive. Eine solche Geldanlage genügt nicht, um gem. § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII eine besondere Härte und einen entsprechenden weiteren Vermögensschonbetrag unter dem Aspekt der Bestattungsvorsorge zu begründen.
2. Die Angemessenheit der Höhe eines Bestattungsvorsorgefreibetrages ist hier nicht entscheidungserheblich. Ohnehin sind Bestattungsvorsorgeverträge, die einen Vermögenswert von 4.000,00 bis 6.000,00 EUR (und mehr) beinhalten, von der Rechtsprechung als weiteres Schonvermögen im Sinne von § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII ("Härte") anerkannt (vgl. nur beispielhaft: BSG, Urteil vom 18.03.2008 – B 8/9b SO 9/06 R).
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=164535&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: Vgl. dazu - LSG Thüringen, Urteil vom 23.05.2012 – L 8 SO 85/11
Die Zweckbestimmung muss objektiv für die Bestattung nachweisbar sein; eine subjektive Zweckbestimmung genügt nicht.
Autor des Rechtsprechungstickers: Willi 2 von Tacheles – alias Detlef Brock
Quelle:
http://www.tacheles-sozialhilfe.de/
Willi S
1. Die Antragstellerin hatte keinen Bestattungsvorsorgevertrag abgeschlossen; sie hatte auch nicht auf andere Weise Vermögen für die Bestattungsvorsorge festgelegt und aus ihrem sonstigen Vermögen für sie unantastbar ausgegliedert. Das – allein nach Auskunft ihres Bevollmächtigten für eine Bestattungsvorsorge vorgesehene – Geld lag auf dem Girokonto und war dort für alle möglichen Zwecke einsetzbar. Die Zweckbindung "Bestattungsvorsorge" war eine rein subjektive. Eine solche Geldanlage genügt nicht, um gem. § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII eine besondere Härte und einen entsprechenden weiteren Vermögensschonbetrag unter dem Aspekt der Bestattungsvorsorge zu begründen.
2. Die Angemessenheit der Höhe eines Bestattungsvorsorgefreibetrages ist hier nicht entscheidungserheblich. Ohnehin sind Bestattungsvorsorgeverträge, die einen Vermögenswert von 4.000,00 bis 6.000,00 EUR (und mehr) beinhalten, von der Rechtsprechung als weiteres Schonvermögen im Sinne von § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII ("Härte") anerkannt (vgl. nur beispielhaft: BSG, Urteil vom 18.03.2008 – B 8/9b SO 9/06 R).
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=164535&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: Vgl. dazu - LSG Thüringen, Urteil vom 23.05.2012 – L 8 SO 85/11
Die Zweckbestimmung muss objektiv für die Bestattung nachweisbar sein; eine subjektive Zweckbestimmung genügt nicht.
Autor des Rechtsprechungstickers: Willi 2 von Tacheles – alias Detlef Brock
Quelle:
http://www.tacheles-sozialhilfe.de/
Willi S
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