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Hartz IV-Anspruch auch für EU-Bürger aus Rumänien. Ein ausnahmsloser Leistungsausschluss für arbeitsuchende EU-Bürger ist europarechtswidrig.
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Hartz IV-Anspruch auch für EU-Bürger aus Rumänien. Ein ausnahmsloser Leistungsausschluss für arbeitsuchende EU-Bürger ist europarechtswidrig.
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.11.2013 - L 6 AS 130/13 - Die Revision wurde zugelassen.
Leitsätze:
Hartz IV-Anspruch auch für EU-Bürger aus Rumänien. Ein ausnahmsloser Leistungsausschluss für arbeitsuchende EU-Bürger ist europarechtswidrig. Der Leistungsausschluss in dieser ausnahmslosen Automatik widerspricht dem zwischen den EU-Staaten vereinbarten gesetzlich wirksamen Gleichbehandlungsgebot (Art. 4 Verordnung EU 883/2004).
Soweit die sogenannte Unionsbürgerrichtlinie (Richtlinie 2004/38) den Mitgliedstaaten erlaube, einschränkende Regelungen zur Vermeidung von sog. Sozialtourismus vorzusehen, sei dies nicht in dieser im SGB II enthaltenen unbedingten und umfassenden Form möglich. Die Richtlinie verlange eine bestimmte Solidarität des aufnehmenden Staates Deutschland mit den anderen Mitgliedstaaten. Das erfordere unter dem Blickwinkel der Verhältnismäßigkeit Regelungen, wonach abhängig von den individuellen Umständen Leistungen im Einzelfall jedenfalls ausnahmsweise möglich sein müssen. In dieser Auffassung sehe sich das LSG Essen durch die neueste Rechtsprechung des EuGH bestätigt (EuGH, Urt. v. 19.09.2013 - C-140/12).
Quelle: Pressemitteilung des LSG NRW vom 29.11.2013, hier abrufbar: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen: "Hartz-IV" Anspruch auch für EU-Bürger aus Rumaenien
Anmerkung: EuGH, Urt. v. 19.09.2013 - C-140/12: Freizügigkeit – Unionsbürgerschaft – Richtlinie 2004/3 8/EG – Recht auf Auf Aufenthalt für mehr als 3 Monate
„Freizügigkeit – Unionsbürgerschaft – Richtlinie 2004/38/EG – Recht auf Aufenthalt für mehr als drei Monate – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b – Person, die die Arbeitnehmereigenschaft nicht mehr besitzt – Bezieher einer Altersrente – Voraussetzung der ausreichenden Existenzmittel, damit die ‚Sozialhilfeleistungen‘ des Aufnahmemitgliedstaats nicht unangemessen in Anspruch genommen werden – Antrag auf eine besondere beitragsunabhängige Geldleistung – Ausgleichszulage zur Ergänzung der Altersrente – Verordnung (EG) Nr. 883/2004 – Art. 3 Abs. 3 und 70 – Zuständigkeit des Wohnsitzmitgliedstaats – Voraussetzungen für die Gewährung – Rechtmäßiger Aufenthalt im nationalen Hoheitsgebiet – Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht“.
Quelle: Rechtsprechung: C-140/12 - dejure.org
Quelle:
http://www.tacheles-sozialhilfe.de"
Willi S
Leitsätze:
Hartz IV-Anspruch auch für EU-Bürger aus Rumänien. Ein ausnahmsloser Leistungsausschluss für arbeitsuchende EU-Bürger ist europarechtswidrig. Der Leistungsausschluss in dieser ausnahmslosen Automatik widerspricht dem zwischen den EU-Staaten vereinbarten gesetzlich wirksamen Gleichbehandlungsgebot (Art. 4 Verordnung EU 883/2004).
Soweit die sogenannte Unionsbürgerrichtlinie (Richtlinie 2004/38) den Mitgliedstaaten erlaube, einschränkende Regelungen zur Vermeidung von sog. Sozialtourismus vorzusehen, sei dies nicht in dieser im SGB II enthaltenen unbedingten und umfassenden Form möglich. Die Richtlinie verlange eine bestimmte Solidarität des aufnehmenden Staates Deutschland mit den anderen Mitgliedstaaten. Das erfordere unter dem Blickwinkel der Verhältnismäßigkeit Regelungen, wonach abhängig von den individuellen Umständen Leistungen im Einzelfall jedenfalls ausnahmsweise möglich sein müssen. In dieser Auffassung sehe sich das LSG Essen durch die neueste Rechtsprechung des EuGH bestätigt (EuGH, Urt. v. 19.09.2013 - C-140/12).
Quelle: Pressemitteilung des LSG NRW vom 29.11.2013, hier abrufbar: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen: "Hartz-IV" Anspruch auch für EU-Bürger aus Rumaenien
Anmerkung: EuGH, Urt. v. 19.09.2013 - C-140/12: Freizügigkeit – Unionsbürgerschaft – Richtlinie 2004/3 8/EG – Recht auf Auf Aufenthalt für mehr als 3 Monate
„Freizügigkeit – Unionsbürgerschaft – Richtlinie 2004/38/EG – Recht auf Aufenthalt für mehr als drei Monate – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b – Person, die die Arbeitnehmereigenschaft nicht mehr besitzt – Bezieher einer Altersrente – Voraussetzung der ausreichenden Existenzmittel, damit die ‚Sozialhilfeleistungen‘ des Aufnahmemitgliedstaats nicht unangemessen in Anspruch genommen werden – Antrag auf eine besondere beitragsunabhängige Geldleistung – Ausgleichszulage zur Ergänzung der Altersrente – Verordnung (EG) Nr. 883/2004 – Art. 3 Abs. 3 und 70 – Zuständigkeit des Wohnsitzmitgliedstaats – Voraussetzungen für die Gewährung – Rechtmäßiger Aufenthalt im nationalen Hoheitsgebiet – Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht“.
Quelle: Rechtsprechung: C-140/12 - dejure.org
Quelle:
http://www.tacheles-sozialhilfe.de"
Willi S
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