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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Der aus § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II hervorgehende, ausnahmslose Leistungsausschluss für arbeitsuchende EU-Bürger ist europarechtswidrig.

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Der aus § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II hervorgehende, ausnahmslose Leistungsausschluss für arbeitsuchende EU-Bürger ist europarechtswidrig.  Empty Der aus § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II hervorgehende, ausnahmslose Leistungsausschluss für arbeitsuchende EU-Bürger ist europarechtswidrig.

Beitrag von Willi Schartema Fr Dez 27, 2013 1:26 pm

Sozialgericht Aachen, Beschluss vom 5. Dezember 2013 (Az.: S 14 AS 1155/13 ER):


Es besteht hier ein Widerspruch zu dem zwischen den EU-Staaten vereinbarten, gesetzlich wirksamen Gleichbehandlungsgebot (Art. 4 VO EU 883/2004). 

http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2004:166:0001:0001:DE:PDF


Die Unionsbürgerrichtlinie (Richtlinie 2004/38) verlangt eine bestimmte Solidarität des aufnehmenden Staates Deutschland mit den anderen EU-Mitgliedsstaaten.

http://gesetze.berlin.de/default.aspx?vpath=bibdata%2fges%2fEWG_RL_2004_38%2fcont%2fEWG_RL_2004_38.htm

Quelle: http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=2239

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