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Folgeeinladungen der JC sind nichtig So hat es das SG Nürnberg in dem Verfahren S 10 AS 679/10 entschieden.
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Folgeeinladungen der JC sind nichtig So hat es das SG Nürnberg in dem Verfahren S 10 AS 679/10 entschieden.
Hartz IV: Nichtige Jobcenter-Einladungen?
Sind Einladungen des Jobcenters nichtig?
03.03.2013
http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/hartz-iv-nichtige-jobcenter-einladungen-9001327.php
Folgeeinladungen der JC sind nichtig
So hat es das SG Nürnberg in dem Verfahren S 10 AS 679/10 entschieden.
Das SG hat sich den "Meldeparagraphen" 309 SGB III zur Brust genommen und festgestellt, dass die Formulierungen der JC:
"Ich möchte mit Ihnen über Ihr Bewerberangebot bzw. Ihre berufliche Situation sprechen."
zu unbestimmt gehalten sind um die Anforderungen nach § 309 SGB III zu erfüllen.
Eine Anhörung kann (und sollte) immer auf schriftlichem Wege erfolgen. Auch ein JC hat sich dabei an das
VwVfG http://dejure.org/gesetze/BVwVfG zu halten und geniesst keine Sonderstellung.
Interessant ist die Argumentation des SG Nürnberg hinsichtlich des § 309 SGB III, wenn man diese auch auf die "1. Einladung" ausweitet. Denn die Formulierungen der JC sind auch dort meist zu unbestimmt gehalten um die Kriterien des § 309 SGB III zu erfüllen.
Streitig sind sie allemal. Die euphemistische Formulierung "Einladung" ist im Grunde nichts anderes als eine Vorladung.
Ein JC hat allerdings keinerlei Befugnis Bürger vorzuladen.
http://www.jurablogs.com/de/zu-sg-nuernberg-einladungen-jobcenter-nichtig-folgeeinladungen-jobcenter-meldeversaeumnis
Willi S
Sind Einladungen des Jobcenters nichtig?
03.03.2013
http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/hartz-iv-nichtige-jobcenter-einladungen-9001327.php
Folgeeinladungen der JC sind nichtig
So hat es das SG Nürnberg in dem Verfahren S 10 AS 679/10 entschieden.
Das SG hat sich den "Meldeparagraphen" 309 SGB III zur Brust genommen und festgestellt, dass die Formulierungen der JC:
"Ich möchte mit Ihnen über Ihr Bewerberangebot bzw. Ihre berufliche Situation sprechen."
zu unbestimmt gehalten sind um die Anforderungen nach § 309 SGB III zu erfüllen.
Eine Anhörung kann (und sollte) immer auf schriftlichem Wege erfolgen. Auch ein JC hat sich dabei an das
VwVfG http://dejure.org/gesetze/BVwVfG zu halten und geniesst keine Sonderstellung.
Interessant ist die Argumentation des SG Nürnberg hinsichtlich des § 309 SGB III, wenn man diese auch auf die "1. Einladung" ausweitet. Denn die Formulierungen der JC sind auch dort meist zu unbestimmt gehalten um die Kriterien des § 309 SGB III zu erfüllen.
Streitig sind sie allemal. Die euphemistische Formulierung "Einladung" ist im Grunde nichts anderes als eine Vorladung.
Ein JC hat allerdings keinerlei Befugnis Bürger vorzuladen.
http://www.jurablogs.com/de/zu-sg-nuernberg-einladungen-jobcenter-nichtig-folgeeinladungen-jobcenter-meldeversaeumnis
Willi S
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