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Nürnberg: Sind die Einladungen der Jobcenter nichtig?
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Nürnberg: Sind die Einladungen der Jobcenter nichtig?
Sind
die Einladungen der Jobcenter nichtig? « Kritische Standpunkte
Nürnberg – Am 14. März 2013 wird das Sozialgericht Nürnberg in dem Verfahren S
10 AS 679/10 über die Frage entscheiden, ob Betroffene den Einladungen der
Jobcenter -hier des Jobcenters Nürnberg-Stadt- Folge leisten müssen.
Diese könnten nämlich nichtig und rechtswidrig sein,
mit der Folge, dass Betroffene sie nicht beachten müssen bzw. die Jobcenter sie
im Widerspruchsverfahren aufheben müssten.
Anmerkung:
1. Zur Gewährung von PKH, denn das
Aufforderungsschreiben zur Meldung begegnet insoweit Bedenken, als ein Meldezweck
nicht benannt wird (vgl. dazu LSG NRW, Beschluss v. 13.07.2007 - L
20 B 114/07 AS.
Der Grundsicherungsträger beschränkt sich darauf
mitzuteilen, dass es sich um eine Einladung nach § 59 SGB II i.V.m. § 309 SGB
III handelt.
Gemäß § 59 SGB II sind die Vorschriften über die
allgemeine Meldepflicht aus § 309 SGB III für die Bezieher von Arbeitslosengeld
II entsprechend anwendbar. § 309 SGB III normiert eine allgemeine Meldepflicht.
Gemäß § 309 Abs. 2 SGB III kann die Aufforderung zur
Meldung zum Zwecke der Berufsberatung,Vermittlung in Ausbildung oder Arbeit,
Vorbereitung aktiver Arbeitsförderungsleistungen, Vorbereitung von
Entscheidungen im Leistungsverfahren und Prüfung des Vorliegens der
Voraussetzungen für den Leistungsanspruch erfolgen.
Für das SGB III entspricht es insoweit einer weit
verbreiteten Auffassung, dass der konkrete Meldezweck zumindest stichwortartig zu
benennen ist.
Ansonsten komme eine Säumniszeit nicht in Betracht
(vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 27.09.2002, L 8 AL
855/02 m.w.N.).
Auch in der einschlägigen Literatur zu § 31 SGB II
wird vertreten, dass die Meldeaufforderung einen nach § 309 SGB III zulässigen
Zweck bezeichnen muss (Berlit in LPK-SGB II, 2. Auflage 2007, RdNr. 74).
Diese Rechtsfrage ist bisher zumindest für das SGB II
nicht geklärt (vgl. aber Landessozialgericht Hamburg, Beschluss vom 13.02.2007,
L 5 B 43/07 ER AS; Sozialgericht Münster, Beschluss vom 18.09.2006, S 3 AS
136/06 ER).
2.Siehe auch zu den Anforderungen der Wirksamkeit an
eine Meldeaufforderung BSG, Urteil vom 09.11.2010 - B
4 AS 27/10 R , Rz. 25.
3. Dazu Meyerhoff in: jurisPK-SGB II, 3. Aufl. 2012, §
59, Rz. 32-33
Nach § 309 Abs. 2 SGB III i.V.m. § 59 SGB II kann die Aufforderung zur Meldung
zum Zweck der Erbringung oder Vorbereitung von Eingliederungsleistungen, zur
Vorbereitung von Entscheidungen im Leistungsverfahren und zur Prüfung des
Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsanspruch erfolgen.
Der Träger der Leistungen nach dem SGB II hat daher ein Entschließungsermessen,
ob er eine Meldeaufforderung erlässt.
Die Rechtmäßigkeit der Meldeaufforderung ist daher auch nur im Hinblick auf
Ermessensfehler gerichtlich überprüfbar, sofern die übrigen Voraussetzungen für
die Rechtmäßigkeit des Meldeverlangens – ordnungsgemäße Meldeaufforderung
(insbesondere auch korrekte Rechtsfolgenbelehrung) und Bestehen mindestens
eines der im Gesetz genannten Meldezwecke – vorliegen.
Der Zweck der Meldung muss in der Meldeaufforderung mitgeteilt werden. Es
reicht aber aus, wenn der Meldezweck in der Meldeaufforderung allgemein
umschrieben wird. Eine ins Einzelne gehende Darstellung ist nicht erforderlich.
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/03/nurnberg-sind-die-einladungen-der.html
Willi S
die Einladungen der Jobcenter nichtig? « Kritische Standpunkte
Nürnberg – Am 14. März 2013 wird das Sozialgericht Nürnberg in dem Verfahren S
10 AS 679/10 über die Frage entscheiden, ob Betroffene den Einladungen der
Jobcenter -hier des Jobcenters Nürnberg-Stadt- Folge leisten müssen.
Diese könnten nämlich nichtig und rechtswidrig sein,
mit der Folge, dass Betroffene sie nicht beachten müssen bzw. die Jobcenter sie
im Widerspruchsverfahren aufheben müssten.
Anmerkung:
1. Zur Gewährung von PKH, denn das
Aufforderungsschreiben zur Meldung begegnet insoweit Bedenken, als ein Meldezweck
nicht benannt wird (vgl. dazu LSG NRW, Beschluss v. 13.07.2007 - L
20 B 114/07 AS.
Der Grundsicherungsträger beschränkt sich darauf
mitzuteilen, dass es sich um eine Einladung nach § 59 SGB II i.V.m. § 309 SGB
III handelt.
Gemäß § 59 SGB II sind die Vorschriften über die
allgemeine Meldepflicht aus § 309 SGB III für die Bezieher von Arbeitslosengeld
II entsprechend anwendbar. § 309 SGB III normiert eine allgemeine Meldepflicht.
Gemäß § 309 Abs. 2 SGB III kann die Aufforderung zur
Meldung zum Zwecke der Berufsberatung,Vermittlung in Ausbildung oder Arbeit,
Vorbereitung aktiver Arbeitsförderungsleistungen, Vorbereitung von
Entscheidungen im Leistungsverfahren und Prüfung des Vorliegens der
Voraussetzungen für den Leistungsanspruch erfolgen.
Für das SGB III entspricht es insoweit einer weit
verbreiteten Auffassung, dass der konkrete Meldezweck zumindest stichwortartig zu
benennen ist.
Ansonsten komme eine Säumniszeit nicht in Betracht
(vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 27.09.2002, L 8 AL
855/02 m.w.N.).
Auch in der einschlägigen Literatur zu § 31 SGB II
wird vertreten, dass die Meldeaufforderung einen nach § 309 SGB III zulässigen
Zweck bezeichnen muss (Berlit in LPK-SGB II, 2. Auflage 2007, RdNr. 74).
Diese Rechtsfrage ist bisher zumindest für das SGB II
nicht geklärt (vgl. aber Landessozialgericht Hamburg, Beschluss vom 13.02.2007,
L 5 B 43/07 ER AS; Sozialgericht Münster, Beschluss vom 18.09.2006, S 3 AS
136/06 ER).
2.Siehe auch zu den Anforderungen der Wirksamkeit an
eine Meldeaufforderung BSG, Urteil vom 09.11.2010 - B
4 AS 27/10 R , Rz. 25.
3. Dazu Meyerhoff in: jurisPK-SGB II, 3. Aufl. 2012, §
59, Rz. 32-33
Nach § 309 Abs. 2 SGB III i.V.m. § 59 SGB II kann die Aufforderung zur Meldung
zum Zweck der Erbringung oder Vorbereitung von Eingliederungsleistungen, zur
Vorbereitung von Entscheidungen im Leistungsverfahren und zur Prüfung des
Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsanspruch erfolgen.
Der Träger der Leistungen nach dem SGB II hat daher ein Entschließungsermessen,
ob er eine Meldeaufforderung erlässt.
Die Rechtmäßigkeit der Meldeaufforderung ist daher auch nur im Hinblick auf
Ermessensfehler gerichtlich überprüfbar, sofern die übrigen Voraussetzungen für
die Rechtmäßigkeit des Meldeverlangens – ordnungsgemäße Meldeaufforderung
(insbesondere auch korrekte Rechtsfolgenbelehrung) und Bestehen mindestens
eines der im Gesetz genannten Meldezwecke – vorliegen.
Der Zweck der Meldung muss in der Meldeaufforderung mitgeteilt werden. Es
reicht aber aus, wenn der Meldezweck in der Meldeaufforderung allgemein
umschrieben wird. Eine ins Einzelne gehende Darstellung ist nicht erforderlich.
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock.
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Willi S
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